DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 30.03.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9 Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Deutschland, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec GmbH Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung. Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015 zuzustimmen. Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt: ' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 51463 B, - die ' Organträgerin ' - und PSI Nentec GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 107658, - die ' Organgesellschaft ' - - Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien ' und einzeln auch die ' Partei ' genannt -. § 1 Vorbemerkungen (1) Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. (2) Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: § 2 Leitung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht erteilt werden. (2) Weisungen bedürfen der Schriftform. In eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu leisten. § 3 Auskunftsrecht (1) Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. (2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. § 4 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (4) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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wurden bzw. entstanden sind, sowie die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB, die vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. (5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft (das ' Geschäftsjahr ') und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. (6) Während eines Geschäftsjahres oder vor Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Jahres-Bilanzgewinns (ohne Berücksichtigung der Abführung) und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. (7) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres endet, ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren bis zum Beendigungszeitpunkt erwirtschafteten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Maßgeblich ist die auf den Beendigungszeitpunkt zu erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 Abs. 6). § 5 Verlustübernahme (1) Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet. (2) Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. (3) Während eines Geschäftsjahres oder vor Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr kann die Organgesellschaft Abschlagszahlungen auf einen für das Geschäftsjahr von der Organträgerin voraussichtlich zu übernehmenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Jahres-Bilanzverlusts (ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichs) und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. (4) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres endet, ist die Organträgerin verpflichtet, den bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen. Maßgeblich ist die auf den Beendigungszeitpunkt zu erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 Abs. 6). § 6 Wirksamwerden und Dauer (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen beider Parteien abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt bereits ab Beginn des Geschäftsjahres, innerhalb dessen dieser Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam wird. (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (3) Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche steuerliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage 5 Zeitjahre (60 Monate) gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist (' Mindestlaufzeit '). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr, das am 01. Januar 2015 begonnen hat, eingetragen und wird das Geschäftsjahr nicht umgestellt, so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf des 31. Dezember 2019. Wird das Geschäftsjahr vor Ablauf der Mindestlaufzeit geändert, so verlängert sich die Mindestlaufzeit um die Dauer des bei einer Änderung des Geschäftsjahres jeweils entstehenden Rumpfgeschäftsjahres, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. (4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn: a) die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht, versagt zu werden; b) der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird; und/oder c) ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, insbesondere, wenn eine der Parteien nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder gespalten oder liquidiert wird. (5) Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. (6) Auf jeden Beendigungszeitpunkt ist eine (Zwischen-)Bilanz aufzustellen. § 7 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die von den Parteien beabsichtigte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung soll eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung gelten, die dem von den Parteien mit der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Fall einer Regelungslücke. (4) Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen und in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.' Der Vorstand der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und die Geschäftsführung der PSI Nentec GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgegeben. Die folgenden Unterlagen liegen während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus und können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden: a) der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH vom 18. März 2015, b) die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie sowie die Jahresabschlüsse der PSI Nentec GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, c) der gemeinsame Bericht des Vorstandes der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und der Geschäftsführung der PSI Nentec GmbH nach § 293a AktG. 7. Beschlussfassung über die Aufhebung des
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Genehmigten Kapitals 2010 sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung Durch das Genehmigte Kapital 2010 (§ 7 Abs. 1 der Satzung) ist der Vorstand derzeit noch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 02. Mai 2015 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand hat das Genehmigte Kapital 2010 nicht ausgenutzt, so dass es derzeit noch in der vorgenannten Höhe von EUR 8.035.840,00 besteht. Da das Genehmigte Kapital 2010 bis zum 02. Mai 2015 befristet ist, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das neue genehmigte Kapital soll auf ca. 20% des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von EUR 40.185.256,96 begrenzt werden. Das entspricht weniger als der Hälfte der nach dem Aktiengesetz maximal zulässigen Höhe eines genehmigten Kapitals von 50% des Grundkapitals. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung der Ermächtigung vom 03. Mai 2010 Die von der Hauptversammlung vom 03. Mai 2010 beschlossene, nicht ausgenutzte Ermächtigung für das Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung läuft am 02. Mai 2015 aus. Ab diesem Zeitpunkt kann von der Ermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden. Daher wird das Genehmigte Kapital 2010 aufgehoben. b) Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (i) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen, (ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen auf Grund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, vor Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. vor Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder (iii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind insbesondere diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern solche Schuldverschreibungen oder Rechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen. Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. c) Satzungsänderung § 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen. a) Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (i) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf
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Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen, (ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen auf Grund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, vor Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. vor Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder (iii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind insbesondere diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern solche Schuldverschreibungen oder Rechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. b) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen. c) Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. d) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' * * * Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 16 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich bei der Gesellschaft angemeldet hat und für den die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens am Dienstag, den 05. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich oder per Telefax zugegangen sein: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288 Die Anmeldung kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der Gesellschaft auch in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail an anmeldung@hce.de oder durch Eingabe auf den Internetseiten der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung, übermittelt werden. Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 28. April 2015 in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, die Einberufung nebst Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere Erläuterungen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung einsehbar. Nach rechtzeitiger Anmeldung eines Aktionärs zur Hauptversammlung werden diesem oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten ausgestellt und übersandt. Für das Recht zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung ist der zum Ablauf des 05. Mai 2015 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung, das heißt in der Zeit vom 06. Mai 2015 bis zum 12. Mai 2015, jeweils einschließlich, aus arbeitstechnischen Gründen nicht statt. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur auf Grund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine andere durch den Aktionär bestimmte Person oder durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder auch vorab an die Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288 E-Mail: vollmacht@hce.de Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich nicht auf die Form von Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere Vollmachtnehmer, die unter die Bestimmung des § 135 AktG fallen. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen Vollmachtnehmer, der unter die Bestimmung des § 135 AktG fällt, erteilt wird, können die zu Bevollmächtigenden abweichende Regelungen vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
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