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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Epigenomics AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2015 15:21 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Epigenomics AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
   am Mittwoch, dem 13. Mai 2015, um 10.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche 
   Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
   Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 
   Abs. 4 HGB sowie zu den Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 2 
   Nr. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2015.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
   Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
   Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 13. Mai 
   2015 zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 
 
   2. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   3. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 
   1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu 
   wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
   Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Die 
   Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     a)    Frau Ann Clare Kessler, Ph.D., 
           unabhängige Unternehmensberaterin, frühere Leiterin des 
           globalen Projektmanagements bei F. Hoffmann-La Roche Ltd., 
           Basel, Schweiz, und frühere Leiterin der Division Exploratory 
           Research bei Hoffmann-La Roche, Inc., USA, wohnhaft in Rancho 
           Santa Fe, Kalifornien, USA, 
 
 
     b)    Herrn Prof. Dr. Günther Reiter, 
           Professor an der ESB Business School in Reutlingen, wohnhaft 
           in Pfullingen, und 
 
 
     c)    Herrn Heino von Prondzynski, 
           Selbstständiger Unternehmensberater und ehemaliges Mitglied 
           der Konzernleitung von Hoffmann-La Roche (CEO der Division 
           Roche Diagnostics bei F. Hoffmann-La Roche Ltd., Basel, 
           Schweiz), wohnhaft in Einsiedeln, Schweiz, 
 
 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn 
   der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Wahlen werden gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Gemäß Ziffer 
   5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird ferner auf 
   Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat stellt 
   sich Herr von Prondzynski zur Wiederwahl als 
   Aufsichtsratsvorsitzender. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
     a)    Frau Kessler, Ph.D., ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Sie gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     AltheaDx, Inc., San Diego, CA, USA 
 
 
       -     MedGenesis Therapeutix, Inc., Victoria, BC, 
             Kanada 
 
 
 
     b)    Herr Prof. Dr. Reiter ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Er gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     CSA Verwaltungs GmbH, Würzburg, Deutschland 
 
 
 
     c)    Herr von Prondzynski ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Er gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     Hospira, Inc., Lake Forest, IL, USA 
 
 
       -     HTL-Strefa S.A., Warschau, Polen 
             (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
       -     Koninklijke Philips Electronics N.V. (Royal 
             Philips Electronics), Eindhoven, Niederlande 
 
 
       -     Quotient Ltd., Jersey, Channel Islands 
 
 
 
   Persönliche Beziehungen sowie geschäftliche Beziehungen der zur Wahl 
   in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats nicht. 
 
   5. 
 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2014/I ist vollständig ausgenutzt worden. Vor 
   dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist, einen 
   etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2015/I in Höhe von bis zu EUR 1.567.768,00 (das 
   entspricht knapp 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
   geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
 
 
       '(7)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             1.567.768,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
             mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige 
               Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert 
               (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung 
               dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls 
               geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung nicht übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind 
               sonstige Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft 
               gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
               Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb 
               veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
               Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
               ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
               Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
               Aktienlieferungsrecht besteht; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um 
               die neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
               Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
               anbieten zu können; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder 
               Gläubigern von Optionsrechten oder von 
               Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von 
               der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. nach der Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder 
               der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               zustünde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
             abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015/I festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils 
             nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015/I entsprechend dem Umfang der 
             jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
   6. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2014/II in § 5 Abs. 10 der Satzung sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/II gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 
   5 Abs. 8 der Satzung 
 
   Wie zu Punkt 5 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
   angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2014/II, das derzeit 
   einen Betrag von EUR 5.404.356,00 hat, durch ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2015/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 6.271.072,00 (das 
   entspricht knapp 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt 
   werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 2014/II nur und 
   erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue 
   Genehmigte Kapital 2015/II zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das Genehmigte Kapital 2014/II gemäß § 5 Abs. 10 
           der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. Das Genehmigte Kapital 
           2014/II kann bis zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2015/II) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 8 der 
           Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
       '(8)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             6.271.072,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/II). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
             mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um 
               die neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
               Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
               anbieten zu können; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die 
               für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer 
               Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an 
               einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
             abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015/II festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils 
             nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015/II entsprechend dem Umfang der 
             jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/II in § 5 Abs. 10 nur 
           zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten 
           Kapitals 2015/II in § 5 Abs. 8 der Satzung und erst mit Ablauf 
           von drei Wochen nach dem Tag der Hauptversammlung zur 
           Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung 
           hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
           Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2015/II nicht vor der 
           Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
           2014/II in das Handelsregister erfolgt und ferner die 
           Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
           2014/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des 
           neuen Genehmigten Kapitals 2015/II sichergestellt ist. 
 
 
   7. 
 
   Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten Kapitals VII und von 
   § 5 Abs. 4 der Satzung sowie Bestätigung zu Bezugsrechten 
 
   Das durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter Punkt 10 der 
   Tagesordnung beschlossene Bedingte Kapital VII in Höhe von derzeit 
   noch EUR 27.731,00 wird nicht mehr in voller Höhe benötigt, da 
   Optionsrechte aus dem nach Maßgabe des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 11. Mai 2009 aufgestellten Aktienoptionsprogramm 
   09-13 der Gesellschaft nur noch für 21.065 Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt EUR 21.065,00 ausgeübt 
   werden können und die durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter 
   Punkt 10 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 09-13 mit Ende des 
   31. Dezember 2013 ausgelaufen ist. Daher soll das Bedingte Kapital VII 
   auf EUR 21.065,00 reduziert werden. 
 
   Das Bedingte Kapital VII ist durch die Hauptversammlung am 11. Mai 
   2009 in Abschnitt A. von Punkt 10 der Tagesordnung beschlossen worden. 
   Danach ist das Bedingte Kapital VII in Aktien mit einem 'anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie', d.h. in Stückaktien, 
   eingeteilt. Die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 hat gleichzeitig in 
   Abschnitt B. von Punkt 10 der Tagesordnung § 5 Abs. 4 der Satzung 
   beschlossen, durch den der Beschluss über das Bedingte Kapital VII in 
   die Satzung übernommen worden ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ist das 
   Bedingte Kapital VII in Aktien 'im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie', 
   d.h. in Nennbetragsaktien, eingeteilt. Diese Abweichung der 
   Satzungsregelung vom Beschluss über das Bedingte Kapital VII soll 
   aufgehoben und in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung klargestellt werden, 
   dass das Bedingte Kapital VII in Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt ist. 
 
   In 2014 sind auf der Grundlage des Aktienoptionsprogramms 09-13 
   ausgegebene Optionsrechte ausgeübt worden. Die ausgeübten 
   Optionsrechte berechtigen zum Bezug von einer neuen Stückaktie je 
   Optionsrecht aus dem Bedingten Kapital VII. Vor dem Hintergrund der 
   unterschiedlichen Formulierungen des Bedingten Kapitals VII und von § 
   5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung soll bestätigt werden, dass sich 
   Bezugsrechte aufgrund der in 2014 erfolgten Ausübung von 
   Optionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 
   09-13 auf den Bezug von Stückaktien der Gesellschaft richten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Der Betrag des Bedingten Kapitals VII wird von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

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