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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in 56377 Nassau/Lahn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Leifheit Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Leifheit Aktiengesellschaft 
 
   Nassau/Lahn 
 
   ISIN DE0006464506 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
   den 21. Mai 2015, 10:30 Uhr (MESZ), im Kunden- und Verwaltungszentrum 
   der Leifheit AG, Leifheitstraße, 56377 Nassau/Lahn, ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Leifheit AG sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes ('AktG') am 25. März 2015 gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem 
           Punkt der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches ('HGB') können im Internet unter 
           hauptversammlung.leifheit-group.com eingesehen werden. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe 
           von 20.673.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 1,80 EUR je     8.552.390,40 
          dividendenberechtigte Stückaktie:                         EUR 
 
          Gewinnvortrag:                                  12.120.609,60 
                                                                    EUR 
 
 
           Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 
           248.672 eigene Aktien der Leifheit AG, die die Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Einberufung hält und die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
           Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,80 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
           Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
           vorsieht. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 22. Mai 2015 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hatte zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG ermächtigt. 
 
 
           Diese Ermächtigung läuft am 8. Juni 2015 aus. Damit auch noch 
           nach diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien besteht, soll unter Aufhebung der 
           bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
           zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 
             2020 eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 
             ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die 
             Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Kaufangebots. 
 
 
         (1)   Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf 
               der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von 
               der Gesellschaft angebotene und gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 
               vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- 
               oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung 
               des Angebots eine Kursabweichung, die für den Erfolg des 
               Angebots wesentlich sein könnte, so kann das Angebot 
               angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum 
               entspricht in diesem Fall dem vierten, dritten und zweiten 
               Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; 
               die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist 
               anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
               erfolgen (Andienungsquote). Darüber hinaus kann zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
               kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär kann vorgesehen werden. Die näheren 
               Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der 
               Vorstand. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe 
             a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können über die Börse veräußert 
               werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des 
               Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
         (3)   Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               können in anderer Weise als über die Börse oder durch 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die 

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April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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