Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2015 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Leifheit Aktiengesellschaft
Nassau/Lahn
ISIN DE0006464506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag,
den 21. Mai 2015, 10:30 Uhr (MESZ), im Kunden- und Verwaltungszentrum
der Leifheit AG, Leifheitstraße, 56377 Nassau/Lahn, ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Leifheit AG sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts
des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des
Aktiengesetzes ('AktG') am 25. März 2015 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem
Punkt der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches ('HGB') können im Internet unter
hauptversammlung.leifheit-group.com eingesehen werden.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe
von 20.673.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,80 EUR je 8.552.390,40
dividendenberechtigte Stückaktie: EUR
Gewinnvortrag: 12.120.609,60
EUR
Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt
248.672 eigene Aktien der Leifheit AG, die die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Einberufung hält und die nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der für das
Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,80 EUR je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste
Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
Die Dividende soll ab dem 22. Mai 2015 ausgezahlt werden.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hatte zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG ermächtigt.
Diese Ermächtigung läuft am 8. Juni 2015 aus. Damit auch noch
nach diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien besteht, soll unter Aufhebung der
bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai
2020 eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die
Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots.
(1) Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf
der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der
Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von
der Gesellschaft angebotene und gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem
vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung
des Angebots eine Kursabweichung, die für den Erfolg des
Angebots wesentlich sein könnte, so kann das Angebot
angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum
entspricht in diesem Fall dem vierten, dritten und zweiten
Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist
anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann
der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
erfolgen (Andienungsquote). Darüber hinaus kann zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär kann vorgesehen werden. Die näheren
Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der
Vorstand.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe
a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) Die Aktien können über die Börse veräußert
werden.
(2) Die Aktien können aufgrund eines an alle
Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des
Bezugsrechts veräußert werden.
(3) Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
können in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die
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