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DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vossloh Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vossloh Aktiengesellschaft 
 
   Werdohl 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710 und A14KR8 
   ISIN: DE 000 766 710 7 und DE 000 A14KR84 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 20. Mai 2015, 10:00 Uhr, 
   in Düsseldorf im Congress Center Ost (CCD), Stockumer Kirchstraße 61, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Zusammengefassten Lageberichts, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss am 25. März 2015 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die 
   genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich. Abschriften der 
   genannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos und 
   unverzüglich zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
 
   3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
 
   4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
   a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin, 
   Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer der Vossloh 
   Aktiengesellschaft und des Vossloh-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 
   zu bestellen. 
 
   b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin, 
   Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der 
   Vossloh Aktiengesellschaft und des Vossloh-Konzerns zum 30. Juni 2015 
   zu bestellen. 
 
   5. Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
   Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG und § 4 DrittelbeteiligungsG sowie § 10 der Satzung. 
   Er setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier 
   Mitglieder durch die Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den 
   Arbeitnehmern zu wählen sind. 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre, Herr Dr. Alexander 
   Selent, hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 14. September 2014 
   niedergelegt. Es bedarf deshalb der Bestellung eines Nachfolgers. 
   Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Vossloh Aktiengesellschaft 
   erfolgt die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der 
   Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied für den Rest der 
   Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung Herrn Dipl.-Kaufmann Ulrich M. Harnacke, 
   Mönchengladbach, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, derzeit 
   Geschäftsführer der Deloitte & Touche GmbH (bis 31.05.2015), bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
   das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
   wird, als Nachfolger von Herrn Dr. Alexander Selent als 
   Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Ulrich M. Harnacke, der zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied 
   vorgeschlagen wird, ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Elexis AG 
 
   Angaben nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats der vorgeschlagene 
   Kandidat nicht in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Vossloh 
   Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Vossloh Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Vossloh 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch 
   Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln: 
 
   Vossloh Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Fax: 069/12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also den 29. April 2015 ('Nachweisstichtag'), zu 
   beziehen. 
 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2015 unter der 
   vorstehend genannten Adresse zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
   zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
   teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh 
   Aktiengesellschaft insgesamt 13.325.290 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien 
   beläuft sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   auf 13.325.290 Stück. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer 
   Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten und der Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG, auch in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG, gleichgestellten Institution oder 
   Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine 
   besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen 
   die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form 
   der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
   festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen. Aktionäre, die einen Vertreter 

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April 10, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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