Vossloh Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.04.2015 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Vossloh Aktiengesellschaft
Werdohl
Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710 und A14KR8
ISIN: DE 000 766 710 7 und DE 000 A14KR84
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 20. Mai 2015, 10:00 Uhr,
in Düsseldorf im Congress Center Ost (CCD), Stockumer Kirchstraße 61,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, des Zusammengefassten Lageberichts, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 25. März 2015 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die
genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich. Abschriften der
genannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos und
unverzüglich zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin,
Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer der Vossloh
Aktiengesellschaft und des Vossloh-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015
zu bestellen.
b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin,
Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der
Vossloh Aktiengesellschaft und des Vossloh-Konzerns zum 30. Juni 2015
zu bestellen.
5. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und § 4 DrittelbeteiligungsG sowie § 10 der Satzung.
Er setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier
Mitglieder durch die Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den
Arbeitnehmern zu wählen sind.
Das bisherige Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre, Herr Dr. Alexander
Selent, hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 14. September 2014
niedergelegt. Es bedarf deshalb der Bestellung eines Nachfolgers.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Vossloh Aktiengesellschaft
erfolgt die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der
Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied für den Rest der
Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung Herrn Dipl.-Kaufmann Ulrich M. Harnacke,
Mönchengladbach, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, derzeit
Geschäftsführer der Deloitte & Touche GmbH (bis 31.05.2015), bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird, als Nachfolger von Herrn Dr. Alexander Selent als
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Ulrich M. Harnacke, der zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied
vorgeschlagen wird, ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats der Elexis AG
Angaben nach Ziffer 5.4.1 DCGK
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex wird
erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats der vorgeschlagene
Kandidat nicht in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Vossloh
Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der
Vossloh Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Vossloh
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch
Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:
Vossloh Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: 069/12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den
Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also den 29. April 2015 ('Nachweisstichtag'), zu
beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2015 unter der
vorstehend genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh
Aktiengesellschaft insgesamt 13.325.290 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien
beläuft sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
auf 13.325.290 Stück.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer
Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten und der Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG, auch in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG, gleichgestellten Institution oder
Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine
besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen
die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form
der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen. Aktionäre, die einen Vertreter
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April 10, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
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