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DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

zooplus AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.04.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   zooplus AG 
 
   München 
 
   ISIN DE0005111702 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, 11. Juni 2015, 9.30 Uhr 
 
   im Großen Konferenzraum der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2014, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das genannte Geschäftsjahr sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 München, und auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
           eingesehen werden und liegen in der Hauptversammlung selbst 
           zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder 
           Aktionär eine Abschrift. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
           Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 
           Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
           zusammen und besteht aus sechs Mitgliedern. Die Gesellschaft 
           unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der 
           Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. 
           Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 2 der Satzung der 
           Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für 
           die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach 
           dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. Nach § 10 Abs. 5 der Satzung findet bei 
           vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds eine 
           Nachwahl für dessen verbleibende Amtsperiode statt. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Dr. Jörg Lübcke hat mit Wirkung zum 30. November 2014 
           sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Moritz Greve wurde 
           daraufhin gem. § 104 Abs. 2 S. 2 AktG mit Wirkung ab 01. 
           Dezember 2014, antragsgemäß bis zum Ablauf der nächsten 
           ordentlichen Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen wird, 
           gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. In 
           Übereinstimmung mit § 10 Abs. 5 der Satzung soll daher nunmehr 
           die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die verbleibende 
           Amtsperiode von Herrn Dr. Lübcke, d. h. bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, erfolgen. Der 
           Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den Aufsichtsrat 
           zu wählen: 
 
 
             Herrn Moritz Greve, Geschäftsführer der Maxburg 
             Capital Partners GmbH, München, wohnhaft in München. 
 
 
 
           Herr Moritz Greve hat die nachfolgende Positionen in einem dem 
           Aufsichtsrat vergleichbaren inländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
             Aufsichtsrat der PharmaZell GmbH, Raubling. 
 
 
 
           Das neue Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab 
           Beendigung dieser Hauptversammlung für die verbleibende 
           Amtsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn 
           Dr. Jörg Lübcke in den Aufsichtsrat gewählt, d. h. bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das laufende Geschäftsjahr 2015 beschließt. 
 
 
           Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird erklärt, dass der Kandidat nach Einschätzung des 
           Aufsichtsrats in einer nach dieser Vorschrift offenzulegenden 
           geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der zooplus AG 
           beteiligten Aktionär, der Maxburg Beteiligungen GmbH & Co. KG, 
           steht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2007/I; Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 27. April 2007 hat unter 
           Tagesordnungspunkt 22 den Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 ermächtigt, 
           einmalig oder mehrmals bis zu 3.358 Optionsrechte auf den 
           Bezug von bis zu 3.358 Inhaberaktien der Gesellschaft mit 
           einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft auszugeben ('AOP 2007/I'). Zur Sicherung der 
           unter dem AOP 2007/I zugeteilten Bezugsrechte aus 
           Aktienoptionen hat die Hauptversammlung vom 27. April 2007 
           unter demselben Tagesordnungspunkt 22 die Schaffung eines 
           Bedingtes Kapitals 2007/I in Höhe von EUR 3.358,00 
           beschlossen. Das Bedingte Kapital 2007/I wurde am 14. Juni 
           2007 ins Handelsregister eingetragen. Mit Änderungsbeschlüssen 
           der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 unter 
           Tagesordnungspunkten 2 und 4 wurde das Bedingte Kapital 2007/I 
           an das aufgrund der Durchführung einer 
           Bezugsrechtskapitalerhöhung verfünffachte Grundkapital 
           angepasst. Ferner wurde das Bedingte Kapital 2007/I aufgrund 
           einer am 26. Mai 2011 beschlossenen Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln erhöht. Das Bedingte Kapital 2007/I 
           beträgt derzeit noch EUR 6.700,00. 
 
 
           Mit Beendigung des Aktienoptionsprogramms AOP 2007/I kann das 
           verbliebene Bedingte Kapital 2007/I in Höhe des nicht 
           ausgeschöpften Betrages von EUR 6.700,00 aufgehoben werden, da 
           es nicht mehr zur Sicherung von bestehenden Bezugsrechten 
           benötigt wird. Es bestehen keine Bezugsrechte mehr, da diese 
           entweder ausgeübt und die entsprechenden Aktien ausgegeben 
           wurden oder die Bezugsrechte verfallen sind. Die Ermächtigung 
           des Vorstands zur Ausgabe von weiteren Bezugsrechten hat sich 
           mit Ablauf des Ermächtigungszeitraums erschöpft. 
 
 
           § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
       '4.   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere 
             EUR 6.700,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 6.700 auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2007/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die 
             aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 27.04.2007 unter Tagesordnung 22, Ziff. I., in der 
             Fassung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 20.07.2007 
             unter den Tagesordnungspunkten 2 und 4, im Rahmen des 
             Aktienoptionsprogramms 2007/I in der Zeit bis zum 31.12.2007 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -2-

von der zooplus AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht 
             auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die 
             Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene 
             Aktien gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte 
             hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der 
             Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
             Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
             gefasst worden ist, am Gewinn teil.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das von der Hauptversammlung vom 27. April 2007 
             in Höhe von EUR 3.358,00 beschlossene und am 14. Juni 2007 
             in das Handelsregister eingetragene Bedingte Kapital 2007/I, 
             welches gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung derzeit noch in Höhe 
             von EUR 6.700,00 besteht, wird aufgehoben. 
 
 
       b)    § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
             ersatzlos aufgehoben. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur Verwendung 
           eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 26. Mai 2015 aus. Die Gesellschaft hat von dieser 
           Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu 
           erwerben, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur 
           Beschlussfassung vor: 
 
 
           a) Der Vorstand wird bis zum 10. Juni 2020 ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im 
           Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben, mit der Maßgabe, dass auf die 
           aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
           anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft jeweils 
           besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
           sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft entfallen. Der Erwerb kann auch durch von der 
           Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige 
           Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
           Dritte durchgeführt werden. 
 
 
           Die Ermächtigung kann zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
           insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der unter lit. 
           b) (1) bis (6) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel 
           in eigenen Aktien darf nicht erfolgen. Die Ermächtigung kann 
           ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt 
           werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
           bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
           Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, 
           erfolgen. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder 
           mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Kaufangebots. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Stückaktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten Durchschnittskurs 
           der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an 
           dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Eingehung 
           der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht um mehr als 5 
           % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
           öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
           die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten Durchschnittskurs 
           der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an 
           dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das 
           Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
           Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen 
           überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           angedienten Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser 
           Erwerbsermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
           verwenden, insbesondere um 
 
 
       (1)   sie unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die 
             Börse zu veräußern; 
 
 
       (2)   sie den Aktionären aufgrund eines an alle 
             Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres 
             Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
             AktG) zum Bezug anzubieten; 
 
 
       (3)   sie als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes zu verwenden; 
 
 
       (4)   sie gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne 
             Nebenkosten der Verwertung) zu veräußern, der den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Absatz 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
             veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht 
             übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
             diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
             oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
             Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
             Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
             auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während 
             der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       (5)   sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
             Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das 
             Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für 
             diesen Fall ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
             Stückaktien in der Satzung ermächtigt; 
 
 
       (6)   sie Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
             verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der 
             Geschäftsleitung zum Erwerb anzubieten oder sie auf sie zu 
             übertragen und/oder sie zur Erfüllung von Zusagen auf den 
             Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
             zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
             verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
             Geschäftsleitung eingeräumt wurden oder werden. Sie können 
             insbesondere auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
             Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
             die mit Mitarbeitern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung 
             im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen vereinbart 
             werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
             begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und 
             die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden 
             Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
 
 
           Die vorgenannten Ermächtigungen können ganz oder in mehreren 
           Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -3-

ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, 
           wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in 
           Ziffer (1), (3), (4) und (6) verwendet werden. Darüber hinaus 
           kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen 
           eines Verkaufsangebots nach Ziffer (2) das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
           ausschließen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2012 sowie die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung 
 
 
           Um der Gesellschaft Flexibilität im Umfang einer möglichen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu geben, soll ein 
           neues genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum (teilweisen) 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. 
           In diesem Zusammenhang soll das derzeitige, teilweise bereits 
           ausgenutzte, genehmigte Kapital aufgehoben werden. Die 
           Aufhebung des derzeitigen Genehmigten Kapitals 2012 soll dabei 
           nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam 
           an seine Stelle tritt. 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Satzung soll hierzu unter Aufhebung des 
           bisherigen Wortlauts vollständig neu gefasst werden. § 5 Abs. 
           6 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: 
 
 
       '6.   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             21. Mai 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
             zu insgesamt EUR 2.440.160,00 (in Worten: Euro zwei 
             Millionen vierhundertvierzigtausendeinhundertsechzig) durch 
             Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
             Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
             das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
             Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären 
             steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
             einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre einmalig oder mehrfach jeweils mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten 
               ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- und/oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Options- und/oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der Ausgabepreis der neu auszugebenden 
               Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts neu auszugebenden Aktien insgesamt 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn vom 
               Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet. Auf diesen Höchstbetrag anzurechnen ist der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der 
               auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
               auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von 
               Options- und/oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2012 gemäß § 5 Abs. 6 der 
             Satzung wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen 
             Genehmigten Kapitals 2015 im Handelsregister noch nicht 
             ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten 
             Kapitals 2015 im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             10. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
             zu insgesamt EUR 3.492.225,00 (in Worten: Euro drei 
             Millionen 
             vierhundertzweiundneunzigtausendzweihundertfünfundzwanzig) 
             durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die Kapitalerhöhungen 
             können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist daneben ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre einmalig oder mehrfach jeweils mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
                 Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
                 und/oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
                 oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine 
                 unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, 
                 ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
                 Wandlungspflichten ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf 
                 neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Options- und/oder Wandlungspflicht als 
                 Aktionär zustünde; 
 
 
           -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
                 Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -4-

Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden, der Ausgabepreis der neu 
                 auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts neu 
                 auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals zehn vom Hundert des zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und zum 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diesen 
                 Höchstbetrag anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, 
                 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, 
                 sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
                 der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
                 diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
                 Options- und/oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung 
                 von Options- und/oder Wandlungspflichten aus 
                 Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
                 sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '6.   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis 
                 zum 10. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
                 Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
                 bis zu insgesamt EUR 3.492.225,00 (in Worten: Euro drei 
                 Millionen 
                 vierhundertzweiundneunzigtausendzweihundertfünfundzwanzig) 
                 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien 
                 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die 
                 Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder 
                 Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht 
                 grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
                 können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
                 oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten 
                 Instituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
                 den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
                 Bezugsrecht). 
 
 
                 Der Vorstand ist daneben ermächtigt, das Bezugsrecht der 
                 Aktionäre einmalig oder mehrfach jeweils mit Zustimmung 
                 des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
             -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
                   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
                   auszunehmen; 
 
 
             -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                   von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
                   und/oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
                   oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine 
                   unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung 
                   hält, ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- 
                   und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
                   Wandlungspflichten ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf 
                   neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
                   nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts 
                   oder der Erfüllung der Options- und/oder 
                   Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
             -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                   insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
                   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                   sonstigen Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
             -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                   ausgegeben werden, der Ausgabepreis der neu 
                   auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
                   börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
                   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                   des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und 
                   der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts neu 
                   auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige 
                   Betrag des Grundkapitals zehn vom Hundert des zum 
                   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
                   zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf 
                   diesen Höchstbetrag anzurechnen ist der anteilige 
                   Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf 
                   Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                   unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des 
                   Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
                   zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
                   oder zur Erfüllung von Options- und/oder 
                   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
                   ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
                   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   ausgegeben werden. 
 
 
 
                 Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
                 neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
                 vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
                 anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt zwanzig vom 
                 Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
                 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
                 Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe 
                 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
                 Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang einer 
                 Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 
                 anzupassen.' 
 
 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend die Nachwahl eines ausgeschiedenen Mitglieds des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           § 10 Abs. 5 der Satzung soll ersatzlos aufgehoben werden. 
           Diese Regelung betreffend die Amtszeit von Nachfolgern im 
           Aufsichtsrat ist sprachlich nicht eindeutig und begründet eine 
           gewisse Rechtsunsicherheit. Sie erfasst möglicherweise nicht 
           nur die in § 102 Abs. 2 AktG ohnehin geregelte Begrenzung der 
           Amtszeit von Ersatzmitgliedern, sondern eventuell auch die 
           Amtszeit bei einer Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern für 
           vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder. Da hierdurch 
           überdies das Recht der Hauptversammlung zur Bestimmung der 
           Amtszeit von neugewählten Aufsichtsratsmitgliedern beschränkt 
           würde, empfiehlt sich eine Aufhebung dieser 
           Satzungsbestimmung. 
 
 
           § 10 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
       '5.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines 
             Aufsichtsratsmitglieds findet eine Nachwahl für dessen 
             verbleibende Amtsperiode statt.' 
 
 
 

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April 20, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 10 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos 
           aufgehoben. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit 
           Wirkung für das laufende Geschäftsjahr erhöht und die Satzung 
           der Gesellschaft entsprechend geändert werden. 
 
 
           § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
       '1.   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 20.000,00 
             p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den anderthalbfachen 
             Betrag. Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats 
             erhält für jedes volle Geschäftsjahr jeweils zusätzlich eine 
             feste Vergütung von EUR 5.000,00 p.a., zahlbar nach Ablauf 
             des Geschäftsjahres. Mitglieder des Aufsichtsrats, die 
             während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat 
             eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden oder den 
             Vorsitz in einem Ausschuss des Aufsichtsrats übernehmen oder 
             abgeben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
       '1.   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 25.000,00 
             p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der 
             stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 
             30.000,00 p.a., der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 
             37.500,00 p.a. Der Vorsitzende eines Ausschusses des 
             Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr jeweils 
             zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 5.000,00 p.a., 
             zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Mitglieder des 
             Aufsichtsrats, die während des laufenden Geschäftsjahres in 
             den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat 
             ausscheiden oder den Vorsitz in einem Ausschuss des 
             Aufsichtsrats übernehmen oder abgeben, erhalten eine 
             entsprechende anteilige Vergütung.' 
 
 
 
           Die Mitglieder erhalten die sich gemäß dieser Änderung der 
           Satzung ergebende Vergütung ab dem 01. Januar 2015. 
 
 
   II. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 
   2 i.V.m. § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 26. Mai 2015 
   aus. Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung 
   soll der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut in die Lage 
   versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der neuen Ermächtigung 
   entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Dabei ist jeweils der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
 
   Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots, so kann der Erwerb nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien (Andienungsquoten) erfolgen, sofern die Gesamtzahl der 
   angedienten Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen 
   überschreitet. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten 
   statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren 
   in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. 
   Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden 
   können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel 
   unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise 
   einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
   vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der 
   technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in 
   allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
   können. Insoweit können namentlich die Erwerbsquote und/oder die 
   Anzahl der von dem einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden 
   Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um 
   den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In den 
   vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats aus den genannten Gründen gerechtfertigt sowie 
   gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
   Die Ermächtigung sieht daneben unter lit. b) vor, dass die erworbenen 
   eigenen Aktien über die Börse (Ziffer (1)) oder im Wege eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Angebots (Ziffer (2)) wieder veräußert werden 
   können. Die Gesellschaft soll daneben die Möglichkeit haben, eigene 
   Aktien als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes zu verwenden 
   (Ziffer (3)) sowie sie gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne 
   Nebenkosten der Verwertung) zu veräußern, der den Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (Ziffer 
   (4)). Auch soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung einziehen können (Ziffer (5)). Eigene 
   Aktien sollen schließlich auch der Geschäftsleitung sowie Mitarbeitern 
   der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen übertragen werden 
   können (Ziffer 6)). 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand 
   Aktien der zooplus AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß den 
   Ermächtigungen in Ziffer (1), (3), (4) und (6) verwendet. Darüber 
   hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen 
   eines Verkaufsangebots gemäß Ziffer (2) das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts bzw. die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses in den vorgenannten Fällen wird wie folgt 
   begründet: 
 
   Zu Ziffer (1) der Verwendungsermächtigung: 
 
   Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein 
   Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt 
   die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren 
   Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG. 
 
   Zu Ziffer (2) der Verwendungsermächtigung: 
 
   Der Vorstand soll ferner berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen 
   Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der 
   Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
   werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. 
 
   Zu Ziffer (3) der Verwendungsermächtigung: 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner ausgeschlossen sein, soweit 
   der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes verwendet. 
 
   Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb. Sie muss 
   daher jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und 
   internationalen Märkten schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
   gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der 
   Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder 
   Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu 
   erwerben. Dies schließt auch die Erhöhung bestehender Beteiligungen 
   ein. 
 

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April 20, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

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