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DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Haikui Seafood AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.04.2015 15:05 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Haikui Seafood AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A1JH3F9 (WKN A1JH3F9) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 29. Mai 2015, 11:00 Uhr, 
 
   in den Räumlichkeiten des MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 
   Frankfurt am Main, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Haikui Seafood AG zum 
           31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           Haikui Seafood AG, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, und 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
           www.haikui-seafood.de unter der Rubrik 'Investor Relations' 
           und dort unter 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und mündlich erläutert werden. 
 
 
           Gegenstand von Tagesordnungspunkt 1 ist die Vorlage des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
           Konzernabschlusses der Haikui Seafood AG zum 31. Dezember 
           2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Haikui 
           Seafood AG, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, und 315 
           Abs. 4 HGB. Die Unterlagen dienen als Grundlage für die 
           anschließende Aussprache zwischen Verwaltung und Aktionären zu 
           den weiteren Tagesordnungspunkten der ordentlichen 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, 
           unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
           die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
           Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Daher 
           erfolgt nach der gesetzlichen Regelung hierzu keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine gesetzliche 
           Beschlussfassung über die weiteren in Tagesordnungspunkt 1 
           genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist 
           gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die CROWE HORWATH Deutschland 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des Konzernzwischenabschlusses und 
           -zwischenlageberichts für die ersten sechs Monate dieses 
           Geschäftsjahres zu wählen. 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
           Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2015. Alle 
           drei Aufsichtsratsmitglieder haben erklärt, dass sie im Falle 
           ihrer erneuten Bestellung für eine weitere Amtszeit zur 
           Verfügung stünden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 
           Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG zusammen und besteht nach § 
           12.1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei 
           der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       (a)   Dr. Klaus Vieten, Rechtsanwalt, wohnhaft in 
             Lingen, Deutschland 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Vieten ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Dr. Vieten steht außer in seiner Funktion als Mitglied 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen geschäftlichen 
             oder persönlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem 
             Mehrheitsaktionär oder deren Geschäftsführung. 
 
 
       (b)   Dr. Rainer Simon, selbständiger 
             Unternehmensberater, geschäftsführender Gesellschafter der 
             Birch Court GmbH, wohnhaft in Isernhagen, Deutschland 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Simon ist Mitglied der folgenden anderen gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräte bzw. vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
         *     Joyou AG, Hamburg, Aufsichtsratsvorsitzender; 
 
 
         *     Joyou Grohe Holding AG, Frankfurt am Main, 
               Aufsichtsratsvorsitzender; 
 
 
         *     HSIL Limited, Gurgaon/India, Director (nicht 
               geschäftsführend); 
 
 
         *     Lecico Egypt S.A.E., Alexandria, Ägypten, 
               Director (nicht geschäftsführend). 
 
 
 
             Herr Dr. Simon steht außer in seiner Funktion als Mitglied 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen geschäftlichen 
             oder persönlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem 
             Mehrheitsaktionär oder deren Geschäftsführung. 
 
 
       (c)   Herr Hock Eng Chan, Private Equity Fondsmanager, 
             wohnhaft in Singapur, Singapur, 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Chan ist Mitglied der folgenden anderen gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien: 
 
 
         *     ARCAsia Offshore Fund Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     ARCAsia Opportunities Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Double Happiness Global Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Dragon Point Limited, Britische Jungferninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Everswift Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Greatdeal Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Leap Forward Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Mega Bond International Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Right Treasure Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Shengrui International Pte. Ltd., Singapore, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Stabel International Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Asia Fund Limited, Singapore, Director 
               (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Asia Fund II GP Pte. Ltd., Singapore, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (BVI) Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (Cayman) Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (PRC) Limited, Britische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend). 
 
 
 
             Herr Chan ist geschäftsführender Partner der Zana Capital 
             Pte. Ltd., einem Fonds, der unter anderem die Mega Bond 
             International Limited, einen wesentlichen Aktionär der 
             Gesellschaft, verwaltet. Darüber hinaus steht er außer in 
             seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats der 
             Gesellschaft in keinen geschäftlichen oder persönlichen 
             Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem Mehrheitsaktionär oder 
             deren Geschäftsführung. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Vieten im Fall seiner 
           Wahl in den Aufsichtsrat erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
           zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Das bisherige genehmigte Kapital in § 4.4 der Satzung wird mit 
           Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
           bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Mai 2020 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend) neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
           Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
           Grundsätzlich sind den Aktionären Bezugsrechte zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
           jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
       *     für Spitzenbeträge; 
 
 
       *     wenn die Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
             Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur 
             neue Aktien erfasst, deren Anteil am Grundkapital 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens 
             der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       *     wenn die Aktien ausgegeben werden um Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder andere 
             Vermögensgegenstände zu erwerben; 
 
 
       *     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
             von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an 
             in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der 
             Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft 
             vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind; 
 
 
       *     zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
             Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft oder von Tochtergesellschaften im Rahmen von 
             Aktienoptionsprogrammen oder anderen aktienbasierten 
             Programmen, soweit die gewährten Aktien 10 % des 
             Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
       *     soweit es erforderlich ist um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
             Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
             Optionsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
           Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, 
           insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           § 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Mai 2020 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend) neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
           Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
           Grundsätzlich sind den Aktionären Bezugsrechte zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
           jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
       *     für Spitzenbeträge; 
 
 
       *     wenn die Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
             Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur 
             neue Aktien erfasst, deren Anteil am Grundkapital 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens 
             der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       *     wenn die Aktien ausgegeben werden um Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder 
             sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben; 
 
 
       *     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
             von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an 
             in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der 
             Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft 
             vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind; 
 
 
       *     zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
             Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Rahmen von 
             Aktienoptionsprogrammen oder anderen aktienbasierten 
             Programmen, soweit die gewährten Aktien 10 % des 
             Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
       *     soweit es erforderlich ist um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
             Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
             Optionsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
           Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
           der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats.' 
 
 
     7     Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Haikui Seafood AG wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 28. 
           Mai 2020 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
           Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, an dem der Erwerb eigener Aktien 
           jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 
           20% überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des 
           Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des 

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April 21, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

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