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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

JENOPTIK Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2015 15:05 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   JENOPTIK Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE0006229107 - 
   - WKN 622910 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, dem 3. Juni 2015, 11.00 Uhr, 
 
   im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend 
   die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt: 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den 
           Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des 
           Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Absatz 4 und Absatz 5 HGB sowie § 315 Absatz 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der 
           Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren 
           Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer 
           Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren 
           -> Hauptversammlung einsehbar. Die Unterlagen werden auch 
           während der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 zugänglich sein 
           und mündlich erläutert. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- 
           und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss 
           ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von Euro 29.404.324,15 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie 
 
 
          bei 57.238.115 dividendenberechtigten    Euro    11.447.623,00 
          Stückaktien 
 
          Gewinnvortrag auf neue Rechnung          Euro    17.956.701,15 
 
 
           Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer 
           Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung 
           der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren 
           auch in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
           Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung 
           ohne Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag. 
           Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist 
           mit der Dividende nicht verbunden. 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 4. Juni 2015 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
           Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Januar bis 31. Dezember 2015 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die 
           inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Das von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 beschlossene 
           genehmigte Kapital wird am 31. Mai 2015 enden (§ 4 Absatz 5 
           der Satzung der JENOPTIK AG). Um die Gesellschaft auch künftig 
           in die Lage zu versetzen, unter Stärkung der Eigenkapitalbasis 
           ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll 
           unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue 
           Ermächtigung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 
           Euro 44.000.000,00 geschaffen werden. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass sämtliche 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt auf 
           maximal 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser 
           Wert geringer ist - auf 20 Prozent des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt werden. Auf 
           diese Höchstgrenze von 20 Prozent sollen auch Aktien 
           angerechnet werden, die (i) zur Bedienung von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit 
           des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können, oder die 
           (ii) während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts als eigene Aktien veräußert 
           werden. 
 
 
           Da bei der Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, über die die Hauptversammlung 
           2013 Beschluss gefasst hat, eine entsprechende wechselseitige 
           Anrechnung nicht vorgesehen war, verpflichten sich Vorstand 
           und Aufsichtsrat bei einer etwaigen Ausnutzung der 
           Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
           ebenfalls die zuvor genannte 20 Prozent-Grenze entsprechend 
           anzuwenden, so dass bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen etwaige 
           bezugsrechtsfrei geschaffene Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital 2015 zu berücksichtigen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Es wird ein genehmigtes Kapital 2015 durch Neufassung des § 4 
           Absatz 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2020 das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu Euro 44.000.000,00 durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals 
           zu erhöhen ('genehmigtes Kapital 2015'). Die neuen Aktien 
           können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
           mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere auch im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des bestehenden 
             Anteilsbesitzes) oder von anderen mit einem solchen 
             Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft; 
 
 
       c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit 
             der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
             unter Berücksichtigung von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. 
             der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung weder insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
             der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden 
             Grundkapitals noch insgesamt 10 Prozent des im Zeitpunkt der 

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April 23, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

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