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DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Schaltbau Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Schaltbau Holding AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE0007170300 - 
   - WKN: 717030 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 11. Juni 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
 
   wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 11. Juni 2015, 11.00 Uhr, im 
   Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
   80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   A.) Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, 
           jeweils zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie der erläuternden Berichterstattung 
           des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 
           4 HGB 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 23. April 2015 im 
           Internet unter 
 
 
           http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2015 
 
 
           und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
           Hollerithstraße 5, 81829 München, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen 
           liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
 
           Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Die §§ 175, 176 
           Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die genannten 
           Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr die 
           erläuternde Berichterstattung des Vorstandes zugänglich 
           gemacht wird; Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind 
           dazu nicht erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173 
           AktG nicht gegeben. Ferner bedarf es auch im Hinblick auf den 
           Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) keines 
           Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz dies nicht 
           vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.160.173,40 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   a)    Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 auf jede             EUR 
         für das Geschäftsjahr 2014 grundsätzlich mit          6.152.190,00 
         Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie 
         mit einem rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das 
         Grundkapital von EUR 7.505.671,80 
 
   b)    Einstellung in die Gewinnrücklage                            EUR 0 
 
   c)    Vortrag auf neue Rechnung                             EUR 7.983,40 
 
   d)    Bilanzgewinn                                                   EUR 
                                                               6.160.173,40 
 
 
           Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die 
           Gesellschaft am 16. April 2015 145.306 eigene Aktien. Diese 
           sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener 
           Aktien kann sich zwischen dem 16. April 2015 und dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der 
           auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft 
           befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist 
           rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe 
           berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung als 
           Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der 
           Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede 
           einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt 
           jedenfalls EUR 1,00 gemäß lit. a). 
 
 
           Die Dividende wird am 12. Juni 2015 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zu deren Verwendung 
 
 
           Die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 
           bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren 
           Verwendung läuft kurz vor der diesjährigen Hauptversammlung am 
           8. Juni 2015 aus und soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. 
             Juni 2020 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen 
             Aktien zu erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien zusammen 
             mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft ganz oder in 
             Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von der 
             Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb 
             darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
 
 
       b)    Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse 
             erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der 
             Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
             an den dem Erwerb vorangehenden letzten 10 
             Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen 
             Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Angebots an 
             alle Aktionäre, so darf der an die Aktionäre gezahlte 
             Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
             Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher 
             Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der 
             Veröffentlichung des Angebots vorangehenden letzten 10 
             Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen 
             Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 20 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die von den 
             Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene 
             Rückkaufvolumen überschreiten, erfolgt die Annahme im 
             Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den 
             insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann 
             aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen von bis zu 
             50 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen 
             werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre vorzunehmen, 
 
 
         (aa)  wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
               und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt der arithmetische 
               Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 

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April 23, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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