Schaltbau Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.04.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Schaltbau Holding AG
München
- ISIN: DE0007170300 -
- WKN: 717030 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 11. Juni 2015
Sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 11. Juni 2015, 11.00 Uhr, im
Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33,
80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
A.) Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG,
jeweils zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten
Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014 sowie der erläuternden Berichterstattung
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs.
4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 23. April 2015 im
Internet unter
http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2015
und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Hollerithstraße 5, 81829 München, eingesehen werden. Auf
Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen
liegen auch in der Hauptversammlung aus.
Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Die §§ 175, 176
Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die genannten
Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr die
erläuternde Berichterstattung des Vorstandes zugänglich
gemacht wird; Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind
dazu nicht erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173
AktG nicht gegeben. Ferner bedarf es auch im Hinblick auf den
Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) keines
Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz dies nicht
vorsieht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.160.173,40 wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 auf jede EUR
für das Geschäftsjahr 2014 grundsätzlich mit 6.152.190,00
Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie
mit einem rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das
Grundkapital von EUR 7.505.671,80
b) Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0
c) Vortrag auf neue Rechnung EUR 7.983,40
d) Bilanzgewinn EUR
6.160.173,40
Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die
Gesellschaft am 16. April 2015 145.306 eigene Aktien. Diese
sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener
Aktien kann sich zwischen dem 16. April 2015 und dem
Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der
auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft
befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist
rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe
berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung als
Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der
Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede
einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt
jedenfalls EUR 1,00 gemäß lit. a).
Die Dividende wird am 12. Juni 2015 ausbezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und zu deren Verwendung
Die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010
bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren
Verwendung läuft kurz vor der diesjährigen Hauptversammlung am
8. Juni 2015 aus und soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10.
Juni 2020 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen
Aktien zu erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen.
Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft ganz oder in
Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von der
Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb
darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
b) Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse
erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main
an den dem Erwerb vorangehenden letzten 10
Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen
Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Angebots an
alle Aktionäre, so darf der an die Aktionäre gezahlte
Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der
Veröffentlichung des Angebots vorangehenden letzten 10
Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen
Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 20 % über- oder
unterschreiten.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die von den
Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, erfolgt die Annahme im
Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den
insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann
aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen von bis zu
50 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen
werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen,
(aa) wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt der arithmetische
Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
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April 23, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
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