RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.04.2015 15:13
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
RHÖN-KLINIKUM AG
Bad Neustadt a. d. Saale
ISIN DE0007042301
WKN 704230
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 10. JUNI 2015
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 10. Juni 2015, 10:00 Uhr,
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt
am Main,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
ein.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 nebst
den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2014 (jeweils einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5,
315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014) sowie des Berichtes
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sowie den Gewinnverwendungsvorschlag
des Vorstands können die Aktionäre vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburger Leite
1, einsehen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausgelegt und vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein.
Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich
zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und
- soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 16. April 2015 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss festgestellt.
2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und
damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 330.617.717,52 EUR
aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn
* einen Betrag von 58.766.288,00 EUR zur Ausschüttung
einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte
Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden und
* den verbleibenden Betrag von 271.851.429,52 EUR auf
neue Rechnung vorzutragen.
3 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit noch aus 20
Aufsichtsratsmitgliedern und setzt sich aus zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die für
diese Zusammensetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
waren §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i. V. mit
§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 Nr.
3 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) i.
V. mit § 10 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft in der bis
zur Eintragung von deren Änderung im Handelsregister am 10.
Oktober 2014 geltenden alten Fassung.
Gemäß § 10 Ziffer 1 der Satzung richteten sich die Größe und
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder in der bis zur Änderung gültigen
Fassung nach den §§ 6 ff. MitbestG, jedoch mit der
modifizierenden Maßgabe, dass anstelle der Bestimmung des § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 MitbestG anzuwenden war, so dass der Aufsichtsrat auch
bei in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000
Arbeitnehmern gleichwohl aus 20 Mitgliedern statt aus 16
Mitgliedern zu bestehen hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3
MitbestG).
Diese Satzungsbestimmung wirkte sich so lange nicht aus, wie
die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer ohnehin über 20.000
(vormals rd. 43.000) lag. Infolge der Veräußerung von
Beteiligungen ist die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer
jedoch 2014 auf unter 20.000 gesunken und liegt nun nur noch
über der Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern. Vor diesem
Hintergrund hatte die Hauptversammlung vom 12. Juni 2014
beschlossen, die Satzung so zu ändern, dass der Aufsichtsrat
künftig bei mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000
Arbeitnehmern mit der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG
gesetzlich bestimmten Anzahl von 16 Mitgliedern besetzt werden
kann. Diese von der Hauptversammlung beschlossene Änderung der
Satzung wurde am 10. Oktober 2014 im Handelsregister
eingetragen.
Aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung und der
beschriebenen Veränderung bei der Anzahl der maßgeblichen
Arbeitnehmer hat der Vorstand am 13. November 2014 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet und im
Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Bestimmungen der
Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen ist. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines
Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger
('Anrufungsfrist')
das nach § 98 Abs. 1 AktG i. V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2
Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des
Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom
11. Juni 2012 in der Fassung vom 9. September 2013 (GZVJu)
zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth angerufen.
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG wird der Aufsichtsrat
infolgedessen nunmehr gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.
V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
MitbestG zusammengesetzt. Danach hat der Aufsichtsrat aus
insgesamt 16 Mitgliedern zu bestehen und ist aus je acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG
erlischt des Weiteren das Amt aller bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung der ersten
Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist
einberufen wird. Das wird die Hauptversammlung am 10. Juni
2015 sein (zu deren Beendigung die Ämter der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen auch turnusgemäß enden).
Folglich sind Neuwahlen durchzuführen. Die Wahl der
Arbeitnehmervertreter wurde bereits eingeleitet und wird
voraussichtlich am 2. Juni 2015 abgeschlossen sein. Von der
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 sind sodann acht
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt
werden, zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter Ziffer 5.1
bis 5.8 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu
wählen:
5.1 Herr Eugen Münch, Bad Neustadt a. d. Saale,
Aufsichtsratsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG
Es ist beabsichtigt, dass Herr Münch im Aufsichtsrat wieder
für die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzes kandidiert.
5.2 Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun,
Melsungen,
ehem. Vorstandsvorsitzender der B. Braun Melsungen AG,
Geschäftsführer der B. Braun Holding GmbH & Co. KG
5.3 Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden,
Arzt und Klinikdirektor
5.4 Herr Stephan Holzinger, München,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)
© 2015 Dow Jones News
