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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.04.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
 
   Bad Neustadt a. d. Saale 
 
   ISIN DE0007042301 
   WKN 704230 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
   AM 10. JUNI 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, 10. Juni 2015, 10:00 Uhr, 
 
   in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt 
   am Main, 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der 
   RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 nebst 
           den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2014 (jeweils einschließlich der jeweiligen 
           Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014) sowie des Berichtes 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen sowie den Gewinnverwendungsvorschlag 
           des Vorstands können die Aktionäre vom Tage der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburger Leite 
           1, einsehen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausgelegt und vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter der Adresse http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
           zugänglich sein. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich 
           zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und 
           - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
           keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
           vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 16. April 2015 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss festgestellt. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und 
           damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der 
           Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 330.617.717,52 EUR 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn 
 
 
          * einen Betrag von 58.766.288,00 EUR zur Ausschüttung 
          einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte 
          Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden und 
 
 
          * den verbleibenden Betrag von 271.851.429,52 EUR auf 
          neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit noch aus 20 
           Aufsichtsratsmitgliedern und setzt sich aus zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die für 
           diese Zusammensetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen 
           waren §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i. V. mit 
           §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 Nr. 
           3 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) i. 
           V. mit § 10 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft in der bis 
           zur Eintragung von deren Änderung im Handelsregister am 10. 
           Oktober 2014 geltenden alten Fassung. 
 
 
           Gemäß § 10 Ziffer 1 der Satzung richteten sich die Größe und 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder in der bis zur Änderung gültigen 
           Fassung nach den §§ 6 ff. MitbestG, jedoch mit der 
           modifizierenden Maßgabe, dass anstelle der Bestimmung des § 7 
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 
           1 Nr. 3 MitbestG anzuwenden war, so dass der Aufsichtsrat auch 
           bei in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 
           Arbeitnehmern gleichwohl aus 20 Mitgliedern statt aus 16 
           Mitgliedern zu bestehen hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 
           MitbestG). 
 
 
           Diese Satzungsbestimmung wirkte sich so lange nicht aus, wie 
           die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer ohnehin über 20.000 
           (vormals rd. 43.000) lag. Infolge der Veräußerung von 
           Beteiligungen ist die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer 
           jedoch 2014 auf unter 20.000 gesunken und liegt nun nur noch 
           über der Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern. Vor diesem 
           Hintergrund hatte die Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 
           beschlossen, die Satzung so zu ändern, dass der Aufsichtsrat 
           künftig bei mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 
           Arbeitnehmern mit der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG 
           gesetzlich bestimmten Anzahl von 16 Mitgliedern besetzt werden 
           kann. Diese von der Hauptversammlung beschlossene Änderung der 
           Satzung wurde am 10. Oktober 2014 im Handelsregister 
           eingetragen. 
 
 
           Aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung und der 
           beschriebenen Veränderung bei der Anzahl der maßgeblichen 
           Arbeitnehmer hat der Vorstand am 13. November 2014 gemäß § 97 
           Abs. 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet und im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Bestimmungen der 
           Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen ist. Kein 
           Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines 
           Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger 
           ('Anrufungsfrist') 
           das nach § 98 Abs. 1 AktG i. V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 
           Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des 
           Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 
           11. Juni 2012 in der Fassung vom 9. September 2013 (GZVJu) 
           zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth angerufen. 
 
 
           Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG wird der Aufsichtsrat 
           infolgedessen nunmehr gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. 
           V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
           MitbestG zusammengesetzt. Danach hat der Aufsichtsrat aus 
           insgesamt 16 Mitgliedern zu bestehen und ist aus je acht 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG 
           erlischt des Weiteren das Amt aller bisherigen 
           Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung der ersten 
           Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist 
           einberufen wird. Das wird die Hauptversammlung am 10. Juni 
           2015 sein (zu deren Beendigung die Ämter der bisherigen 
           Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen auch turnusgemäß enden). 
 
 
           Folglich sind Neuwahlen durchzuführen. Die Wahl der 
           Arbeitnehmervertreter wurde bereits eingeleitet und wird 
           voraussichtlich am 2. Juni 2015 abgeschlossen sein. Von der 
           Hauptversammlung am 10. Juni 2015 sind sodann acht 
           Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter Ziffer 5.1 
           bis 5.8 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
           wählen: 
 
 
       5.1   Herr Eugen Münch, Bad Neustadt a. d. Saale, 
             Aufsichtsratsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG 
 
 
             Es ist beabsichtigt, dass Herr Münch im Aufsichtsrat wieder 
             für die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzes kandidiert. 
 
 
       5.2   Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun, 
             Melsungen, 
             ehem. Vorstandsvorsitzender der B. Braun Melsungen AG, 
             Geschäftsführer der B. Braun Holding GmbH & Co. KG 
 
 
       5.3   Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden, 
             Arzt und Klinikdirektor 
 
 
       5.4   Herr Stephan Holzinger, München, 

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April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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