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Dow Jones News
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DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -4-

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MeVis Medical Solutions AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.04.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN DE000A0LBFE4 
   WKN A0LBFE 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 9. Juni 2015, um 9:30 Uhr im 
   Kleinen Saal, im Bremer Konzerthaus 'Die Glocke', Domsheide 4-5 in 
   28195 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MeVis 
   Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 sowie des Lageberichtes für die MeVis 
           Medical Solutions AG für das Geschäftsjahr 2014 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß 
           § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
           Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
           Caroline-Herschel-Straße 1, 28359 Bremen, und auf der 
           Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de im Bereich 
           Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf 
           Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 4.612.488,30 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
         a)  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04  EUR     72.800,00 
             je dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
         b)  Einstellung in Gewinnrücklagen:            EUR  4.539.688,30 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 
           der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
 
           § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '1.   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats. Er kann ein anderes Mitglied 
             des Aufsichtsrats oder eine sonstige Person bestimmen, die 
             diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrats verhindert und hat er keine andere Person 
             bestimmt, die den Vorsitz führt, wird der Vorsitzende durch 
             die Hauptversammlung gewählt.' 
 
 
 
     7.    Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die bisherigen, durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni 
           2011 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Dr. 
           Heinz-Otto Peitgen und Peter Kuhlmann-Lehmkuhle haben ihre 
           Ämter durch der Gesellschaft am 10. April 2015 zugegangene 
           Erklärungen mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 9. 
           Juni 2015 niedergelegt. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 nicht 
           mehr ordnungsgemäß besetzt wäre, ist die Neuwahl von zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung der MeVis 
           Medical Solutions AG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 
           1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen, die als 
           Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen 
           sind. Werden Aufsichtsratsmitglieder anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitglieds 
           gewählt, so besteht ihr Amt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der 
           Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden 
           Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab 
           der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 
           2015 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in 
           den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
   Herrn Jörg 
   Fässler 
 
   Berufliche    Director Finance & Controller Europe bei der Varian 
   Tätigkeit:    Medical Systems International AG, Cham, Schweiz 
 
   Wohnort:      Baar, Schweiz 
 
   Herrn Glen 
   A. Hilton 
 
   Berufliche    Vice President/ICB Division Controller bei der Varian 
   Tätigkeit:    Medical Systems, Inc., Salt Lake City, Utah, USA 
 
   Wohnort:      Alpine, Utah, USA 
 
 
           Die Wahl wird gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Angaben zu den Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Die einzelnen zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
           vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils 
           unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten 
           Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremiums. 
 
 
             Herr Jörg Fässler 
 
 
             b) Varian Medical Systems International AG, Cham, Schweiz 
 
 
             b) Varian Medical Systems Italia, SPA, Cernusco, Italien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Iberica S.L.U, Madrid, Spanien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Finland Oy, Helsinki, Finnland 
 
 
             b) Varian Medical Systems Saudi Arabia, Riyadh, 
             Saudi-Arabien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Algeria, Algier, Algerien 
 
 
             Herr Glen A. Hilton 
 
 
 
           Herr Fässler als auch Herr Hilton sind in Unternehmen der 
           Varian Medical Systems beschäftigt, die über die VMS 
           Deutschland Holdings GmbH zum Zeitpunkt der Einladung zur 
           Hauptversammlung die Aktienmehrheit an der MeVis Medical 
           Solutions AG hält. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des (alten) 
           genehmigten Kapitals ('genehmigtes Kapital 2010'), die 
           Schaffung eines (neuen) genehmigten Kapitals ('genehmigtes 
           Kapital 2015') und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 910.000,00 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung kann nur noch bis zum 9. Juni 
           2015 ausgenutzt werden. Aus diesem Grund soll das bestehende 
           genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2010 
           unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 das 
           Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 
           910.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben. 
 
 
           b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
           in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-

einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
           Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der MeVis 
           Medical Solutions AG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
 
 
          i. für Spitzenbeträge; 
 
 
          ii. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die 
          Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
          letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des 
          Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser 
          Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen 
          Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
          Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
          oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
          Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten 
          zu zahlen ist; 
 
 
          iii. um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu 
          erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen, 
          gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
          Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) 
          oder sonstigen Produktrechten; oder 
 
 
          iv. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
          der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
           anzupassen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird aufgehoben 
           und wie folgt neu gefasst: 
 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das 
          Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch 
          ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
          lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
          Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
          neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
          diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
          Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
          anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
 
          a) für Spitzenbeträge; 
 
 
          b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die 
          Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
          letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des 
          Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser 
          Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen 
          Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
          Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
          oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
          Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten 
          zu zahlen ist; 
 
 
          c) um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu 
          erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen, 
          gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
          Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) 
          oder sonstigen Produktrechten; oder 
 
 
          d) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
          der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen. 
 
 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
          Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          festzulegen. 
 
 
          Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
          Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
          des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
          anzupassen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
           vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
           und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals: 
 
 
           Der Vorstand erstattet der für den 9. Juni 2015 einberufenen 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 
           Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
           schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
           vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
           und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 2010 beschlossene 
           genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von 
           EUR 910.000,00 kann nur noch bis zum 9. Juni 2015 ausgenutzt 
           werden. Das genehmigte Kapital soll daher aufgehoben und durch 
           ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, damit der 
           Vorstand auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital zur 
           Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen. Das 
           neue genehmigte Kapital, das an die Stelle des bisherigen 
           genehmigten Kapitals treten soll, soll sowohl für Bar- als 
           auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Es 
           beträgt wiederum EUR 910.000,00, was 50 % des derzeitigen 
           Grundkapitals entspricht. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den 
           Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche 
           Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden kann, dass die 
           neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
           diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
           anzubieten. Zudem sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, 
           dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für bestimmte Fälle ausschließen kann. Ein 
           solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist zunächst möglich für 
           Spitzenbeträge. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit 
           einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
           werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
           Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, 
           ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis 
           darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
           einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der 
           Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die 
           Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
           verursacht. 
 
 
           Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
           werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts dient der Praktikabilität und 
           Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer 
           Emission. 
 
 
           Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
           werden können, wenn die auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
           einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es 
           der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -3-

Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel 
           zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
           schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne 
           die an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei 
           Bezugsrechtsemissionen. Daher liegt diese Form der 
           Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken 
           des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass 
           die auf den Namen lautenden Stückaktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre 
           sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass die 
           Abweichung vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls 
           mehr als 5 % des Mittelwerts der letzten fünf festgestellten 
           XETRA-Schlusskurse betragen darf. Darüber hinaus haben die 
           Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. 
 
 
           Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung 
           ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
 
           Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen von 
           Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
           Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) 
           oder sonstigen Produktrechten erfolgt. Hierdurch wird der 
           Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
           sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
           Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von 
           Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
           zum Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder 
           Forderungen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur 
           Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
           Ertragskraft ausnutzen zu können. 
 
 
           Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
           anderer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
           stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft 
           auch solche Unternehmen, Vermögenswerte oder andere 
           Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, 
           Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb 
           zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von 
           der mit der gesetzlichen Einberufungsfrist einzuberufenden 
           Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals in hinreichender Höhe, 
           auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
           schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der 
           Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, 
           dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. 
           Dabei berücksichtigt der Vorstand der Gesellschaft den 
           Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird von 
           dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der 
           Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Weiterhin kann ein Bezugsrechtsausschluss erfolgen, um 
           Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
           dieser verbundener Unternehmen auszugeben. Hierdurch soll es 
           dem Vorstand ermöglicht werden, das genehmigte Kapital für 
           entsprechende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu nutzen. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem der in der Ermächtigung genannten 
           Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im 
           Aktionärsinteresse liegt. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in 
           der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. 
 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung 
   im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und 
   die sich bei der Gesellschaft nicht später als am 2. Juni 2015, 24:00 
   Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse anmelden: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 3. Juni 2015, 0:00 Uhr MESZ bis 
   einschließlich zum 9. Juni 2015 erst mit Gültigkeitsdatum 10. Juni 
   2014 verarbeitet und berücksichtigt werden. Mit dem Umschreibungsstopp 
   geht keine Sperre der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes einher. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr 
   Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut 
   oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall der 
   Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann es das 
   Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 
   135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
   Gesellschaft kann auch an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
   HV@mevis.de 
 
   Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
   Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den 
   Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter 
   Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sind in Textform zu übermitteln. Vordrucke erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit den Anmeldeunterlagen und der Eintrittskarte, die mit den 
   Anmeldeunterlagen angefordert werden kann. Die Aktionäre werden 
   gebeten, die Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter 
   per Brief, Telefax oder E-Mail zu senden an: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: HV@mevis.de 
 
   Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur bis zum 8. Juni 2015, 24:00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Uhr MESZ, möglich. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den 
   Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 9. Juni 2015 und die 
   Informationen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung (einschließlich 
   Vollmachtsformularen) wird die Gesellschaft an die im Aktienregister 
   der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre übersenden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand 
   gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, also bis zum 9. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir 
   bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   Vorstand 
   Caroline-Herschel-Straße 1 
   28359 Bremen 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG) 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten 
   der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
   Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen, 
   wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
   25. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen zulässigen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend 
   genannte Adresse übersandt hat. 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   Vorstand 
   Caroline-Herschel-Straße 1 
   28359 Bremen 
   Telefax: +49 421 22495-499 
   E-Mail: HV@mevis.de 
 
   Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge nicht 
   begründet werden müssen. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft 
   verweigern darf. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. 
   Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
   Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon 
   unberührt. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.820.000 auf den 
   Namen lautende nennwertlose Aktien (Stückaktien) mit ebenso vielen 
   Stimmen. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind alsbald nach 
   der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (http://www.mevis.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) 
   zugänglich. 
 
   Bremen, im April 2015 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
29.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MeVis Medical Solutions AG 
              Caroline-Herschel-Str. 1 
              28359 Bremen 
              Deutschland 
E-Mail:       hv@mevis.de 
Internet:     http://www.mevis.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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