DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
MeVis Medical Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
29.04.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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MeVis Medical Solutions AG
Bremen
ISIN DE000A0LBFE4
WKN A0LBFE
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 9. Juni 2015, um 9:30 Uhr im
Kleinen Saal, im Bremer Konzerthaus 'Die Glocke', Domsheide 4-5 in
28195 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MeVis
Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2014 sowie des Lageberichtes für die MeVis
Medical Solutions AG für das Geschäftsjahr 2014 mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß
§ 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Caroline-Herschel-Straße 1, 28359 Bremen, und auf der
Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf
Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 4.612.488,30 wie folgt
zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 EUR 72.800,00
je dividendenberechtigter Stückaktie:
b) Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 4.539.688,30
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1
der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der
Gesellschaft wie folgt zu ändern:
§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats. Er kann ein anderes Mitglied
des Aufsichtsrats oder eine sonstige Person bestimmen, die
diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende des
Aufsichtsrats verhindert und hat er keine andere Person
bestimmt, die den Vorsitz führt, wird der Vorsitzende durch
die Hauptversammlung gewählt.'
7. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die bisherigen, durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni
2011 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Dr.
Heinz-Otto Peitgen und Peter Kuhlmann-Lehmkuhle haben ihre
Ämter durch der Gesellschaft am 10. April 2015 zugegangene
Erklärungen mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 9.
Juni 2015 niedergelegt. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft
damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 nicht
mehr ordnungsgemäß besetzt wäre, ist die Neuwahl von zwei
Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung der MeVis
Medical Solutions AG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs.
1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen, die als
Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen
sind. Werden Aufsichtsratsmitglieder anstelle eines vorzeitig
ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitglieds
gewählt, so besteht ihr Amt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden
Mitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab
der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni
2015 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in
den Aufsichtsrat zu wählen:
Herrn Jörg
Fässler
Berufliche Director Finance & Controller Europe bei der Varian
Tätigkeit: Medical Systems International AG, Cham, Schweiz
Wohnort: Baar, Schweiz
Herrn Glen
A. Hilton
Berufliche Vice President/ICB Division Controller bei der Varian
Tätigkeit: Medical Systems, Inc., Salt Lake City, Utah, USA
Wohnort: Alpine, Utah, USA
Die Wahl wird gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt. Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Angaben zu den Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 7
Die einzelnen zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils
unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten
Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremiums.
Herr Jörg Fässler
b) Varian Medical Systems International AG, Cham, Schweiz
b) Varian Medical Systems Italia, SPA, Cernusco, Italien
b) Varian Medical Systems Iberica S.L.U, Madrid, Spanien
b) Varian Medical Systems Finland Oy, Helsinki, Finnland
b) Varian Medical Systems Saudi Arabia, Riyadh,
Saudi-Arabien
b) Varian Medical Systems Algeria, Algier, Algerien
Herr Glen A. Hilton
Herr Fässler als auch Herr Hilton sind in Unternehmen der
Varian Medical Systems beschäftigt, die über die VMS
Deutschland Holdings GmbH zum Zeitpunkt der Einladung zur
Hauptversammlung die Aktienmehrheit an der MeVis Medical
Solutions AG hält.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des (alten)
genehmigten Kapitals ('genehmigtes Kapital 2010'), die
Schaffung eines (neuen) genehmigten Kapitals ('genehmigtes
Kapital 2015') und die entsprechende Satzungsänderung
Das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 910.000,00
gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung kann nur noch bis zum 9. Juni
2015 ausgenutzt werden. Aus diesem Grund soll das bestehende
genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes
Kapital ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2010
unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung des Vorstands
gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 das
Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR
910.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu
erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-
einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186
Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der MeVis
Medical Solutions AG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
i. für Spitzenbeträge;
ii. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die
Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt
der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des
Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist;
iii. um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu
erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten,
Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen)
oder sonstigen Produktrechten; oder
iv. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
a) für Spitzenbeträge;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die
Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt
der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des
Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist;
c) um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu
erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten,
Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen)
oder sonstigen Produktrechten; oder
d) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8
vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals:
Der Vorstand erstattet der für den 9. Juni 2015 einberufenen
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203
Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden
schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8
vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals:
Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 2010 beschlossene
genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von
EUR 910.000,00 kann nur noch bis zum 9. Juni 2015 ausgenutzt
werden. Das genehmigte Kapital soll daher aufgehoben und durch
ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, damit der
Vorstand auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital zur
Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen. Das
neue genehmigte Kapital, das an die Stelle des bisherigen
genehmigten Kapitals treten soll, soll sowohl für Bar- als
auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Es
beträgt wiederum EUR 910.000,00, was 50 % des derzeitigen
Grundkapitals entspricht.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den
Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Die
vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche
Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden kann, dass die
neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug
anzubieten. Zudem sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor,
dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für bestimmte Fälle ausschließen kann. Ein
solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist zunächst möglich für
Spitzenbeträge. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit
einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert
werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen
Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist,
ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis
darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den
einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche
Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf
Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der
Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die
Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten
verursacht.
Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stückaktien
werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet.
Der Ausschluss des Bezugsrechts dient der Praktikabilität und
Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer
Emission.
Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden können, wenn die auf den Namen lautenden Stückaktien zu
einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es
der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -3-
Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel
zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein
schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne
die an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei
Bezugsrechtsemissionen. Daher liegt diese Form der
Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass
die auf den Namen lautenden Stückaktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den
Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre
sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass die
Abweichung vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls
mehr als 5 % des Mittelwerts der letzten fünf festgestellten
XETRA-Schlusskurse betragen darf. Darüber hinaus haben die
Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten.
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung
ausgegeben oder veräußert wurden.
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen von
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten,
Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen)
oder sonstigen Produktrechten erfolgt. Hierdurch wird der
Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von
Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch
zum Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder
Forderungen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur
Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer
Ertragskraft ausnutzen zu können.
Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder
anderer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft
auch solche Unternehmen, Vermögenswerte oder andere
Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein,
Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb
zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von
der mit der gesetzlichen Einberufungsfrist einzuberufenden
Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die
Schaffung eines genehmigten Kapitals in hinreichender Höhe,
auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats -
schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der
Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben.
Dabei berücksichtigt der Vorstand der Gesellschaft den
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird von
dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der
Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
Weiterhin kann ein Bezugsrechtsausschluss erfolgen, um
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit
dieser verbundener Unternehmen auszugeben. Hierdurch soll es
dem Vorstand ermöglicht werden, das genehmigte Kapital für
entsprechende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu nutzen.
Der Vorstand wird in jedem der in der Ermächtigung genannten
Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im
Aktionärsinteresse liegt.
Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in
der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung
im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und
die sich bei der Gesellschaft nicht später als am 2. Juni 2015, 24:00
Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse anmelden:
MeVis Medical Solutions AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende
des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des
Aktienregisters in der Zeit vom 3. Juni 2015, 0:00 Uhr MESZ bis
einschließlich zum 9. Juni 2015 erst mit Gültigkeitsdatum 10. Juni
2014 verarbeitet und berücksichtigt werden. Mit dem Umschreibungsstopp
geht keine Sperre der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes einher.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr
Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall der
Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann es das
Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der
Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wird ein
Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der
Gesellschaft kann auch an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
HV@mevis.de
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die
Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den
Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sind in Textform zu übermitteln. Vordrucke erhalten die Aktionäre
zusammen mit den Anmeldeunterlagen und der Eintrittskarte, die mit den
Anmeldeunterlagen angefordert werden kann. Die Aktionäre werden
gebeten, die Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter
per Brief, Telefax oder E-Mail zu senden an:
MeVis Medical Solutions AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: HV@mevis.de
Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur bis zum 8. Juni 2015, 24:00
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
Uhr MESZ, möglich. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 9. Juni 2015 und die
Informationen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung (einschließlich
Vollmachtsformularen) wird die Gesellschaft an die im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre übersenden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 9. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir
bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
MeVis Medical Solutions AG
Vorstand
Caroline-Herschel-Straße 1
28359 Bremen
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1,
127 AktG)
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen,
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum
25. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend
genannte Adresse übersandt hat.
MeVis Medical Solutions AG
Vorstand
Caroline-Herschel-Straße 1
28359 Bremen
Telefax: +49 421 22495-499
E-Mail: HV@mevis.de
Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge nicht
begründet werden müssen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand
unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft
verweigern darf.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g.
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon
unberührt.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.820.000 auf den
Namen lautende nennwertlose Aktien (Stückaktien) mit ebenso vielen
Stimmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
(http://www.mevis.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich.
Bremen, im April 2015
MeVis Medical Solutions AG
Der Vorstand
29.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MeVis Medical Solutions AG
Caroline-Herschel-Str. 1
28359 Bremen
Deutschland
E-Mail: hv@mevis.de
Internet: http://www.mevis.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
© 2015 Dow Jones News
