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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2015 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Masterflex SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.05.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
   der 
 
   am Dienstag, dem 16. Juni 2015, um 11.00 Uhr, 
 
 
   in der VELTINS-Arena, Arenaring (Eingang: West 1/Treppenhaus 'Th7' - 
   Glückauf Club) in 45891 Gelsenkirchen stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der 
           Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Bisher sieht die Satzung der Gesellschaft in § 15 Absatz 1 
           sowohl eine feste als auch eine variable Vergütung des 
           Aufsichtsrats vor. Nach der bisherigen Satzungsregelung 
           erfolgt bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           zudem keine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem 
           betreffenden Mitglied des Aufsichtsrats um den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein 
           einfaches Mitglied des Aufsichtsrats handelt. 
 
 
           Nach Ansicht der Verwaltung soll der Aufsichtsrat künftig nur 
           noch eine feste Vergütung erhalten, die der Höhe nach 
           entsprechend angepasst werden soll. Die Zahlung einer 
           ausschließlich festen Vergütung entspricht einer mittlerweile 
           vorherrschenden Praxis, mit der die Gesellschaften 
           insbesondere durch variable Vergütungen zuweilen auftretenden 
           Fehlanreizen für Aufsichtsratsmitglieder begegnen wollen, die 
           die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigen 
           können. 
 
 
           Des Weiteren soll die fixe Vergütung künftig nach 
           Aufsichtsratsvorsitz, stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitz 
           und einfacher Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gestaffelt 
           werden, um so den mit den jeweiligen Funktionen einhergehenden 
           unterschiedlichen Arbeitsaufwand angemessen widerzuspiegeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Absatz 1 der 
           Satzung wie folgt zu ändern: 
 
 
 
 
         '1.   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben 
               dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung, 
               fällig jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die feste 
               Vergütung des Vorsitzenden beträgt 30.000 Euro p.a., die 
               des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 25.000 
               Euro p.a. und die eines einfachen Mitglieds des 
               Aufsichtsrats 20.000 Euro p.a., zahlbar erstmalig für das 
               Geschäftsjahr 2015. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
               während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
               angehören, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer 
               ihrer Zugehörigkeit.' 
 
 
 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 26. Mai 2015, 
   0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
   ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, 
   den 9. Juni 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 89 8896 906-33 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die 
   Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen 
   Abwicklung dienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 
   135 AktG 
 
   Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. an gemäß § 135 Absatz 8 
   und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite 
   www.MasterflexGroup.com/Investor-Relations/Hauptversammlung zur 

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May 05, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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