Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
05.05.2015 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Masterflex SE
Gelsenkirchen
ISIN: DE0005492938 / WKN 549293
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der
am Dienstag, dem 16. Juni 2015, um 11.00 Uhr,
in der VELTINS-Arena, Arenaring (Eingang: West 1/Treppenhaus 'Th7' -
Glückauf Club) in 45891 Gelsenkirchen stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die
Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der
Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats
Bisher sieht die Satzung der Gesellschaft in § 15 Absatz 1
sowohl eine feste als auch eine variable Vergütung des
Aufsichtsrats vor. Nach der bisherigen Satzungsregelung
erfolgt bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
zudem keine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem
betreffenden Mitglied des Aufsichtsrats um den
Aufsichtsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein
einfaches Mitglied des Aufsichtsrats handelt.
Nach Ansicht der Verwaltung soll der Aufsichtsrat künftig nur
noch eine feste Vergütung erhalten, die der Höhe nach
entsprechend angepasst werden soll. Die Zahlung einer
ausschließlich festen Vergütung entspricht einer mittlerweile
vorherrschenden Praxis, mit der die Gesellschaften
insbesondere durch variable Vergütungen zuweilen auftretenden
Fehlanreizen für Aufsichtsratsmitglieder begegnen wollen, die
die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigen
können.
Des Weiteren soll die fixe Vergütung künftig nach
Aufsichtsratsvorsitz, stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitz
und einfacher Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gestaffelt
werden, um so den mit den jeweiligen Funktionen einhergehenden
unterschiedlichen Arbeitsaufwand angemessen widerzuspiegeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Absatz 1 der
Satzung wie folgt zu ändern:
'1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben
dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung,
fällig jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die feste
Vergütung des Vorsitzenden beträgt 30.000 Euro p.a., die
des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 25.000
Euro p.a. und die eines einfachen Mitglieds des
Aufsichtsrats 20.000 Euro p.a., zahlbar erstmalig für das
Geschäftsjahr 2015. Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehören, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer
ihrer Zugehörigkeit.'
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 26. Mai 2015,
0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft
ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag,
den 9. Juni 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Masterflex SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 89 8896 906-33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom
Veräußerer bevollmächtigen lassen.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über
den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die
Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen
Abwicklung dienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'
erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des §
135 AktG
Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. an gemäß § 135 Absatz 8
und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die
sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite
www.MasterflexGroup.com/Investor-Relations/Hauptversammlung zur
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May 05, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)
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