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DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

aap Implantate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.05.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   aap Implantate AG 
 
   Berlin 
 
   - WKN 506 660 - 
   - ISIN DE005066609 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Freitag, dem 12. Juni 2015, 9.00 Uhr 
   in der Eventpassage, 
   Kantstraße 8 (Yva-Bogen), 10623 Berlin 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
           an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung zugänglich. 
           Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand und - was den Bericht des 
           Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
           erläutert. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 2.811.204,14 auf neue 
           Rechnung vorzutragen; eine Verteilung an die Aktionäre ist 
           gemäß § 268 Abs. 8 HGB nicht möglich, eine Einstellung in 
           Gewinnrücklagen erfolgt nicht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals 2008/I einschließlich 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die Hauptversammlung hat am 29. September 2008 ein bedingtes Kapital 
   2008/I in Höhe von EUR 1.200.000,00 geschaffen und den Vorstand bzw., 
   soweit der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, den Aufsichtsrat 
   ermächtigt, bis zum 28. September 2013 Bezugsrechte an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung und ausgewählte 
   Führungskräfte von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
   Sinne des § 15 AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr 
   im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen zu gewähren. Es wurden 
   687.500 Bezugsrechte gewährt. Nach teilweisem Verfall bzw. Verzicht 
   auf die Ausübung des Bezugsrechts wurde das bedingte Kapital 2008/I 
   durch die ordentliche Hauptversammlung vom 16. Juli 2010 zunächst auf 
   EUR 672.500,00 sowie durch die ordentliche Hauptversammlung vom 6. 
   Juli 2012 auf EUR 602.500,00 reduziert und die Ermächtigung insoweit, 
   als sie noch nicht durch die Gewährung von Aktienoptionen ausgeübt 
   wurde, aufgehoben. Von den nach Maßgabe des Aktienoptionsplans 2008 
   ausgegebenen Aktienoptionen können heute keine Aktienoptionen mehr 
   ausgeübt werden. Die Ermächtigung ist durch Zeitablauf erloschen, so 
   dass auch keine weiteren Aktienoptionen ausgegeben werden können. 
   Somit kann das bedingte Kapital 2008/I aufgehoben werden. 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Das bedingte Kapital 2008/I gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung 
           wird aufgehoben. 
 
 
           Die bisherigen Absätze 8 (Bedingtes Kapital 2010/I), 9 
           (Bedingtes Kapital 2012/I), 10 (Bedingtes Kapital 2013/I) und 
           11 (Bedingtes Kapital 2014/I) werden zu Absätzen 7 (Bedingtes 
           Kapital 2010/I), 8 (Bedingtes Kapital 2012/I), 9 (Bedingtes 
           Kapital 2013/I) und 10 (Bedingtes Kapital 2014/I). 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Aktienoptionen sowie die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Bedienung des aap-Aktienoptionsplans 
           2015 einschließlich Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den 
           Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die 
           die Steigerung des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft 
           aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, 
           die Ergänzung des bei der Gesellschaft bestehenden 
           erfolgsabhängigen Incentive-Programms in Form eines 
           Aktienoptionsplans für den Vorstand. 
 
 
           Der Aktienoptionsplan 2015 soll nach dem Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat unter Beachtung der Vorgaben über 
           die Angemessenheit der Vorstandsvergütung dazu dienen, die 
           Optionsberechtigten an einer nachhaltigen 
           Unternehmensentwicklung partizipieren zu lassen. Die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre. Die Anknüpfung 
           an den Börsenkurs soll weiterhin der Leistungsanreiz der 
           Bezugsberechtigten im Rahmen des neuen Aktienoptionsplans 
           sein. Damit ist auch weiterhin gewährleistet, dass die 
           Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der 
           Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der 
           Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch die 
           Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache 
           des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten 
           Ausübungspreises begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die 
           Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die 
           Motivation der Berechtigten gesteigert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, bis 
             einschließlich 19. Dezember 2017 für die in nachstehender 
             Nr. 1 genannten berechtigten Personen einen 
             Aktienoptionsplan ('Aktienoptionsplan 2015') aufzulegen und 
             bis zu 150.000 Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf 
             jeweils 1 Stückaktie der Gesellschaft ('Bezugsrechte') mit 
             einer Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Tag nach der 
             Ausgabe gemäß nachstehender Nr. 4 zu gewähren. Ein 
             Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. 
             Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der 
             Gesellschaft an die einzelnen gemäß Nr. 1 berechtigten 
             Personen zu übertragen; auch in diesem Fall können die 
             Bezugsrechte nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt 
             werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach 
             Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter 
             lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten 
             Kapitals, durch eigene Aktien der Gesellschaft oder durch 
             einen Barausgleich erfolgen. Die Gewährung der Bezugsrechte 
             und die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß folgenden 
             Bestimmungen: 
 
 
         1.    Berechtigte Personen, Erwerb der Bezugsrechte, 
               Erwerbszeiträume 
 
 
               Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2015 werden Bezugsrechte 
               an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben. 
 
 
               Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgt durch Abschluss 
               eines Optionsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem 
               jeweiligen Bezugsberechtigten. 
 
 
               Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               je einer auf den Inhaber lautender Stückaktie der 
               Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen 
               Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
               teil, in dem sie entstehen. Die Optionsbedingungen können 
               vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in 
               Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen 
               Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch 
               eigene Aktien oder einen Barausgleich gewähren kann. Die 
               Einzelheiten legt der Aufsichtsrat fest. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

Die Ausgabe der Bezugsrechte soll in drei Jahrestranchen 
               mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Tranche mehr als 60 % 
               des Gesamtvolumens umfasst. Der Abschluss eines 
               Optionsvertrags muss während eines Erwerbszeitraums in den 
               Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgen. Dabei sind 
               Erwerbszeiträume: 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 
                 der Gesellschaft ('Erwerbszeitraum 1'), 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des 
                 Quartalsberichts der Gesellschaft über das dritte 
                 Quartal eines Geschäftsjahres ('Erwerbszeitraum 2'). 
 
 
 
               Eine Gewährung von Bezugsrechten auf der Grundlage dieses 
               Beschlusses ist letztmals im Erwerbszeitraum 2 des Jahres 
               2017 zulässig. 
 
 
               Die jeweils während eines Erwerbszeitraums ausgegebenen 
               Bezugsrechte bilden eine Tranche, so dass für einen 
               Zeitraum von drei Jahren insgesamt jeweils zwei jährliche 
               Tranchen ausgegeben werden können. 
 
 
               Soweit ausgegebene Bezugsrechte vor Ablauf des letzten 
               Erwerbszeitraums verfallen, können diese an andere 
               berechtigte Personen erneut ausgegeben werden. 
 
 
         2.    Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den 
               Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
               Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
               Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis der 
               jeweils in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte ist der 
               durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der 
               aap-Aktie im elektronischen Handel (Xetra oder 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               fünf Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen 
               Erwerbszeitraums vorangehen. Ein Handelstag im Sinne 
               dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Frankfurter 
               Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die 
               Aktien der Gesellschaft feststellt. 
 
 
               Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte 
               Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am 
               Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) 
               darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten 
               Ausübungspreises ('Höchstgrenze') nicht überschreiten. Im 
               Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze wird der 
               Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des 
               Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der 
               Aufsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, dass die 
               Höchstgrenze angemessen verringert wird. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während 
               der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der 
               Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder 
               eigene Aktien ausgegeben werden oder Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
               Gesellschaft ausgegeben werden, eine Anpassung des 
               Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der 
               Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden 
               Bezugsrechts an allen Handelstagen der Frankfurter 
               Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die 
               Anpassung entfällt, wenn kein Bezugsrechtshandel 
               stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen ein 
               Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre entspricht. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für 
               den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder 
               -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
               Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte 
               vorsehen. 
 
 
               Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
               Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
         3.    Aufteilung 
 
 
               Eine Aufteilung in verschiedene Gruppen von 
               bezugsberechtigten Personen erfolgt vorliegend nicht, da 
               die Optionen ausschließlich Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft angeboten werden sollen. Der genaue Kreis der 
               Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum 
               Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Aufsichtsrat 
               der Gesellschaft festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre 
               besteht nicht. 
 
 
         4.    Wartezeit, Ausübungszeiträume, letztmalige 
               Ausübung 
 
 
               Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach 
               Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der 
               Optionslaufzeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 
               vier Jahre. Die Optionslaufzeit beträgt acht Jahre. 
 
 
               Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb 
               von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse 
 
 
           -     nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft, 
 
 
           -     nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der 
                 Börse den Jahresfinanzbericht, den 
                 Halbjahresfinanzbericht oder den Zwischenbericht zum 
                 ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres der 
                 Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, 
 
 
 
               zulässig (Ausübungszeiträume). 
 
 
               Die Wartefrist und die Optionslaufzeit beginnen am Tag 
               nach der Ausgabe der Aktienoptionen. Demnach können die im 
               Erwerbszeitraum 1 des Jahres 2015 gewährten Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2023 ausgeübt werden. Entsprechend 
               können die im jeweils folgenden Erwerbszeitraum gewährten 
               Bezugsrechte im jeweils folgenden Ausübungszeitraum 
               letztmals ausgeübt werden, so dass im letztmöglichen 
               Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2017 gewährte Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2025 ausgeübt werden können. Nicht 
               ausgeübte Bezugsrechte verfallen. 
 
 
         5.    Erfolgsziel 
 
 
               Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt 
               werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens EUR 
               3,50 beträgt. 
 
 
         6.    Weitere Ausübungsbedingungen 
 
 
               In dem Optionsvertrag ist festzulegen, dass zur Ausübung 
               eines Bezugsrechts nur berechtigt ist, wer zum Zeitpunkt 
               der Ausübung in einem ungekündigten und auch nicht 
               anderweitig beendeten Anstellungsverhältnis mit der 
               Gesellschaft steht. Abweichend davon soll das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten nur dann und nur für den 
               jeweils nächstfolgenden Ausübungszeitraum erhalten 
               bleiben, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses 
               auf einer dauerhaften Erkrankung, dem Eintritt der 
               Erwerbsunfähigkeit oder dem Eintritt in den Ruhestand 
               beruht. Außerdem soll abweichend davon das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten erhalten bleiben, falls der 
               Aufsichtsrat im Einzelfall den Fortbestand der 
               Ausübungsberechtigung beschließt. Die Übertragbarkeit des 
               Bezugsrechts ist auszuschließen. Für den Fall des Todes 
               des Bezugsberechtigten ist die Vererblichkeit des 
               Bezugsrechts vorzusehen. Außerdem sind in den 
               Optionsvertrag Regelungen über die Anpassung der 
               Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft 
               aufzunehmen. Ferner sind Regelungen vorzusehen, wonach 
               sämtliche Steuern und Abgaben von den jeweiligen 
               Bezugsberechtigten zu tragen sind. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
             für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 

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May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -3-

und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans 2015 
             festzulegen. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausnutzung des 
             Aktienoptionsplans 2015 und die den Berechtigten 
             eingeräumten Bezugsrechte im jeweiligen Geschäftsbericht 
             berichten. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 2015/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             150.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 150.000 
             Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes 
             Kapital 2015/I). 
 
 
             Das bedingte Kapital 2015/I dient der Erfüllung von 
             ausgeübten Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 gemäß vorstehendem lit. 
             a) bis einschließlich 19. Dezember 2017 gewährt werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von 
             Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft 
             zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien und 
             keinen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Die 
             Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital 2015/I erfolgt 
             zu dem gemäß lit. a) Nr. 2 des in der Einladung zur 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 bekannt gemachten 
             Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
             Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 (Grundkapital) der Satzung wird - unter Berücksichtigung 
             der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Änderung und 
             Neunummerierung der Absätze des § 5 (Grundkapital) - um 
             folgenden neuen Absatz 11 ergänzt: 
 
 
         '(11) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 150.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 150.000 Stück neuen auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt 
               erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 
               2015 bis einschließlich 19. Dezember 2017 von der 
               Gesellschaft ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht 
               Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
               Optionsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich 
               gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des 
               Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe 
               der Aktien erfolgt zu dem in dem in Satz 2 genannten 
               Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 
               2015 bestimmten Ausübungspreis. Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
 
 
           Freiwilliger Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat an die 
           Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 (Gewährung von 
           Aktienoptionen sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat erstatten zu Tagesordnungspunkt 6 
           folgenden freiwilligen Bericht: 
 
 
       a)    Hintergrund für die Implementierung des 
             Aktienoptionsplans 2015: 
 
 
             Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den 
             Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die 
             die Steigerung des langfristigen Börsenwertes der 
             Gesellschaft aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die 
             Gesellschaft, die Ergänzung des bei der Gesellschaft 
             bestehenden erfolgsabhängigen Incentive-Programms in Form 
             eines Aktienoptionsplans für den Vorstand der Gesellschaft. 
             Die Beteiligung der Mitglieder des Vorstands an den 
             wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Gesellschaft durch 
             die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
             gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines 
             wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Der wirtschaftliche 
             Erfolg der Gesellschaft beruht nicht zuletzt auf ihrer 
             Fähigkeit, qualifizierte Mitlieder des Vorstands langfristig 
             an die Gesellschaft zu binden. Die von der ordentlichen 
             Hauptversammlung 2012, der ordentlichen Hauptversammlung 
             2013 und der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
             beschlossenen Aktienoptionspläne 2012, 2013 und 2014, die 
             nur Mitarbeiter, nicht aber Vorstandsmitglieder, zum Bezug 
             berechtigen, sollen daher durch den Aktienoptionsplan 2015, 
             der nunmehr die Mitglieder des Vorstands als 
             Bezugsberechtigte vorsieht, erweitert werden. Mit dem 
             Vorschlag zum Aktienoptionsplan 2015 soll die Gesellschaft 
             in die Lage versetzt werden, gegenüber ihren Wettbewerbern 
             konkurrenzfähige Vergütungsstrukturen für die Mitglieder des 
             Vorstands anzubieten und somit auch die Mitglieder des 
             Vorstands unternehmerisch zu beteiligen. Ferner soll der 
             Aktienoptionsplan 2015 dazu dienen, die Optionsberechtigten 
             an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung partizipieren 
             zu lassen. Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt 
             vier Jahre. Die Anknüpfung an den Börsenkurs und das im 
             Vergleich zu den bisherigen Aktienoptionsplänen erhöhte 
             Erfolgsziel soll der Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten 
             im Rahmen des neuen Aktienoptionsplans sein. Damit ist auch 
             beim Aktienoptionsplan 2015 gewährleistet, dass die 
             Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der 
             Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der 
             Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch die 
             Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache 
             des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten 
             Ausübungspreises begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die 
             Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele 
             die Motivation der Berechtigten gesteigert. 
 
 
       b)    Eckpunkte des Aktienoptionsplans: 
 
 
         aa)   Die Aktienoptionen werden Mitgliedern des 
               Vorstands gewährt. Den Mitgliedern des Vorstands, die für 
               den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und des 
               Konzerns in besonderer Weise verantwortlich sind, sollen 
               Leistungsanreize im Zuge des Aktienoptionsplans gewährt 
               werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang 
               der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden durch den 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Die Ermächtigung 
               zur Ausgabe der Optionen ist bis einschließlich 19. 
               Dezember 2017 befristet. 
 
 
               Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht, weil nur so 
               die Ziele des Aktienoptionsplans 2015 erreicht werden 
               können. 
 
 
         bb)   Die Aktienoptionen dürfen an die berechtigten 
               Personen nur in den folgenden Erwerbszeiträumen in den 
               Jahren 2015, 2016 und 2017 ausgegeben werden: 
 
 
           -     Erwerbszeitraum 1: Der jeweils vierte und die 
                 neun folgenden Bankarbeitstage nach der ordentlichen 
                 Hauptversammlung der Gesellschaft; 
 
 
           -     Erwerbszeitraum 2: Der jeweils vierte und die 
                 neun folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung 
                 des Quartalsberichts der Gesellschaft über das dritte 
                 Quartal eines Geschäftsjahres. 
 
 
 
               Maßgeblich ist insoweit der Tag, an dem der Optionsvertrag 
               abgeschlossen wird. 
 
 
               Durch die Festlegung von insgesamt sechs relativ kurz 
               bemessenen Erwerbszeiträumen soll der Verwaltungsaufwand 
               möglichst gering gehalten werden. Die Ausgabe der Optionen 
               soll zudem nur in einem Zeitraum erfolgen können, bei dem 
               durch die zuvor erfolgte Publizität wichtiger 
               unternehmensrelevanter Daten das Risiko der Ausnutzung von 
               Insiderwissen weitgehend minimiert ist. In Anbetracht des 
               Gesamtvolumens des Optionsplans sollen nicht mehr als 60 % 
               des Gesamtvolumens pro Jahr ausgegeben werden. Hierdurch 
               soll erreicht werden, dass über einen längeren Zeitraum 
               hinweg zusätzliche Leistungsanreize bei den Mitgliedern 
               des Vorstands geschaffen werden. 
 
 
               Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines 
               Optionsvertrages zwischen dem jeweiligen Berechtigten und 
               der Gesellschaft. Jede Option berechtigt zum Bezug einer 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft 

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May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -4-

gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die Ausgabe der 
               Optionen erfolgt unentgeltlich. 
 
 
         cc)   Der bei der Ausübung der jeweiligen Option für 
               eine Stückaktie der Gesellschaft zu entrichtende Preis 
               (Ausübungspreis) entspricht dem durchschnittlichen 
               Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der aap-Aktie im 
               elektronischen Handel (Xetra- oder Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die 
               dem ersten Tag des jeweiligen Erwerbszeitraum vorangehen. 
               Ein Handelstag ist dabei ein Tag, an dem die Frankfurter 
               Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die 
               Aktie der Gesellschaft feststellt. Der durch die Ausübung 
               des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des 
               Bezugsberechtigten (Differenz zwischen dem 
               Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung 
               des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das 
               Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises 
               ('Höchstgrenze') nicht überschreiten. Im Falle einer 
               Überschreitung der Höchstgrenze wird der Ausübungspreis 
               angepasst und entspricht der Differenz zwischen dem 
               Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Bezugsrechts und 
               dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Aufsichtsrat kann 
               im Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze 
               angemessen verringert wird. Mindestens entspricht der 
               Ausübungspreis dem geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 
               1 AktG. 
 
 
               Die Bestimmung des Ausübungspreises stellt sicher, dass 
               die Berechtigten an der sich im Aktienkurs 
               widerspiegelnden Steigerung des Unternehmenswerts 
               partizipieren können und damit die entsprechenden Anreiz- 
               und Motivationswirkungen erzielt werden. Im Interesse der 
               Gesellschaft und der Aktionäre wird der Vermögensvorteil, 
               den die Berechtigten durch die Ausübung der Bezugsrechte 
               erzielen können, auf das Vierfache des Ausübungspreises 
               beschränkt. 
 
 
               Die Aktienoptionen sind mit dem Erfolgsziel ausgestattet, 
               dass sie nur dann ausgeübt werden können, wenn der 
               Schlussauktionspreis der Aktie der aap Implantate AG im 
               Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Wertpapierbörse Frankfurt/Main am letzten Handelstag 
               vor dem Ausübungstag mindestens EUR 3,50 beträgt. Der 
               Aufsichtsrat hat sich dabei bewusst dagegen entschieden, 
               ein zusätzliches indexorientiertes Erfolgskriterium 
               einzuführen. Dies liegt darin begründet, dass es für die 
               Berechtigten auch bei der Festlegung eines Erfolgszieles 
               von EUR 3,50 von hoher Wichtigkeit ist, dass weitere 
               Kurssteigerungen darüber hinaus erzielt werden. Nur im 
               Falle weiterer Kurssteigerungen können Berechtigte in 
               weitreichendem Maße zusätzliche Gewinne im Zuge des 
               Aktienoptionsplans erzielen. Die 'Belohnung' der 
               Berechtigten wird deshalb umso nachhaltiger ausfallen, je 
               höher die Kurssteigerungen der aap-Aktie sind. Umgekehrt 
               hat sich aber gerade in der Vergangenheit gezeigt, dass zu 
               ambitionierte Erfolgsziele dem Zweck der 
               Aktienoptionspläne zuwiderlaufen können, so dass das 
               gewählte Erfolgsziel aus Sicht der Gesellschaft am besten 
               geeignet scheint, den Leistungsanreiz an einer 
               nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten 
               und dabei ambitionierte, aber gleichwohl realisierbare 
               Ziele vorzugeben. 
 
 
         dd)   Um den Berechtigten einen längerfristigen 
               Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller 
               Aktionäre zu steigern, sieht der Aktienoptionsplan eine 
               Wartezeit für die Ausübung der Aktienoptionen von vier 
               Jahren vor. Dies entspricht den Vorgaben des 
               Aktiengesetzes. Das Recht zur Ausübung endet spätestens 
               acht Jahre nach dem Ausgabetag. Die Ausübung von 
               Aktienoptionen ist in gewissen Zeiträumen ausgeschlossen, 
               in denen die Berechtigten von Insiderkenntnissen 
               profitieren könnten. In Anbetracht der festgelegten 
               Erwerbszeiträume in den Jahren 2015 bis 2017 und der 
               Wartezeit von jeweils vier Jahren beträgt die 
               Optionslaufzeit insgesamt acht Jahre. Da bereits hierdurch 
               eine nachhaltige und langfristige Entwicklung abgebildet 
               wird, sieht auch der Aktienoptionsplan 2015 (wie auch die 
               Aktienoptionspläne 2010, 2012, 2013 und 2014) nicht 
               zusätzlich zu der Wartezeit auch noch eine Haltefrist in 
               Bezug auf die Aktien nach Ausübung der jeweiligen Option 
               vor. 
 
 
         ee)   Die Ausübung der Aktienoptionen stellt ein 
               höchstpersönliches Recht der berechtigten Person dar. Die 
               Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. 
               Nicht ausgeübte Optionen können unter bestimmten 
               Voraussetzungen - insbesondere, wenn der Grund für die 
               beabsichtigte 'Belohnung' entfällt - verfallen bzw. nicht 
               mehr ausgeübt werden. 
 
 
         ff)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten 
               Kapital und die weiteren Bedingungen des 
               Aktienoptionsplans, insbesondere die Optionsbedingungen 
               für die berechtigten Personen, festzulegen. 
 
 
 
       c)    Bedingtes Kapital 
 
 
             Zur Absicherung der Optionen soll das Kapital durch Ausgabe 
             von bis zu 150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um 
             bis zu EUR 150.000,00 bedingt erhöht werden. Der 
             Beschlussvorschlag sieht daneben die Möglichkeit vor, den 
             Berechtigten zur Bedienung ihrer Optionen eigene Aktien oder 
             einen Barausgleich zu gewähren. Der Betrag des Bedingten 
             Kapitals 2015/I in Höhe von EUR 150.000,00 liegt zusammen 
             mit den anderen bei der Gesellschaft bestehenden bedingten 
             Kapitalia innerhalb der nach dem Aktiengesetz zulässigen 
             Grenze von 10 % des Grundkapitals für ein bedingtes Kapital 
             zur Bedienung von Aktienoptionen und nutzt diese nicht 
             vollständig aus. 
 
 
 
           Der freiwillige Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
           Tagesordnungspunkt 6 ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung 
           zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Hamburg - demnächst voraussichtlich firmierend unter Rover 
             Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 
             -, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft unter nachfolgend genannter 
   Adresse: 
 
   aap Implantate AG 
   c/o DZ BANK AG 
   vertreten durch dwpbank 
   - WASHV - 
   Landsberger Str. 187 
   80687 München 
 
   Fax: +49 (0) 69/5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 5. Juni 2015 zugehen. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts kann durch 
   einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut nachgewiesen werden. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 22. Mai 2015 
   (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 

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May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -5-

Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl 
   der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
   (auch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter) ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es 
   einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen weiteren Personen zurückweisen. 
 
   Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in 
   Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
   oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter 
   verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
   Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft 
   und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen 
   Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, 
   insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
 
   aap Implantate AG 
   Investor Relations 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Telefax: +49 30 75 01 92 90 
   E-Mail: f.franke@aap.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, 
   von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Soweit 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für die Ausübung 
   des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle 
   Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Ohne Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können diese von der Vollmacht keinen Gebrauch 
   machen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige 
   Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen 
   Punkten der Stimme enthalten. Die notwendigen Unterlagen und 
   Informationen sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine 
   Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter besteht nicht. 
 
   Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 11. Juni 2015, 
   16:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können 
   sie nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die 
   Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des 
   Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der aap Implantate AG zu 
   richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Mai 2015, 24:00 
   Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die 
   nachfolgende Adresse 
 
   aap Implantate AG 
   Vorstand 
   'Hauptversammlung' 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind und die genannte Mindestaktienzahl 
   bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
   in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der 
   Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   besonderen Handlung bedarf. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
   erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unter http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung/ zugänglich 
   machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum 28. Mai 2015, 24:00 
   Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat 
 
   aap Implantate AG 
   Investor Relations 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Telefax: +49 30 75 01 92 90 
   E-Mail: f.franke@aap.de 
 
   und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung 
   gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der aap Implantate AG zu den mit ihr verbundenen 
   Unternehmen sowie die Lage des aap-Konzerns und der in den 
   aap-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
   besteht. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung/ eingesehen und 
   auf Wunsch heruntergeladen werden. Vollmachtsformulare werden den 
   Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte direkt übermittelt; eine 
   Verpflichtung zur Verwendung dieser von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare besteht nicht. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich 
   zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können ebenfalls im Internet unter 
   http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung betragen die Gesamtzahl der Aktien und 
   die Gesamtzahl der Stimmrechte 30.670.056. 
 
   Berlin, im Mai 2015 
 
   aap Implantate AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 

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May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

06.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  aap Implantate AG 
              Lorenzweg 5 
              12099 Berlin 
              Deutschland 
Telefon:      +49 30 75019137 
Fax:          +49 30 75019290 
E-Mail:       C.Roecke@aap.de 
Internet:     http://www.aap.de 
WKN:          506660 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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