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DGAP-HV: msg life ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

msg life ag  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.05.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   msg life ag 
 
   Leinfelden-Echterdingen 
   (vormals: COR&FJA AG) 
 
   ISIN DE0005130108 
   WKN 513010 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   am Donnerstag, dem 25. Juni 2015, 11:00 Uhr, in das Kongress- und 
   Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771 
   Leinfelden-Echterdingen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
           für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 
           37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr 
           2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 17. August 2010 
             erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 
             5 Absatz 4 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung 
             des § 5 Absatz 4 der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in 
             Worten: Euro einundzwanzig Millionen 
             vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
             können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen 
               (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 
               %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft; und 
 
 
         cc)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
             einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der 
             Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines 
             bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn 
             über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
             nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in 
             Worten: Euro einundzwanzig Millionen 
             vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
             können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen 
               (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 
               %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft; und 
 
 
         cc)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
             einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der 
             Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines 
             bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn 
             über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
             nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der 

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