msg life ag / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
13.05.2015 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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msg life ag
Leinfelden-Echterdingen
(vormals: COR&FJA AG)
ISIN DE0005130108
WKN 513010
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 25. Juni 2015, 11:00 Uhr, in das Kongress- und
Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771
Leinfelden-Echterdingen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, §
37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr
2015 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die von der Hauptversammlung am 17. August 2010
erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §
5 Absatz 4 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung
des § 5 Absatz 4 der Satzung aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25.
Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in
Worten: Euro einundzwanzig Millionen
vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie
können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
aa) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen
(10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10
%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu
berücksichtigen;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen
die Gesellschaft; und
cc) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt
der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der
Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn
über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch
nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.
c) § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25.
Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in
Worten: Euro einundzwanzig Millionen
vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie
können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
aa) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen
(10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10
%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu
berücksichtigen;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen
die Gesellschaft; und
cc) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt
der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der
Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn
über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch
nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der
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