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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Allgeier SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 23. Juni 2015, 
   um 11:00 Uhr, 
   im München Marriott Hotel 
   Berliner Str. 93 
   80805 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, der Lageberichte für die Allgeier SE und für 
           den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des 
           Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 21. April 2015 bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Allgeier SE per 31. Dezember 2014 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 
           EUR 19.994.078,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
           ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
           indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen 
           Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, 
           ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.920.301 
           dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 
           4.460.150,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           15.533.927,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
           nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der 
           Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf 
           diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue 
           Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende 
           von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
           der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie den 
           Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.8 vor, dass der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das 
           Grundkapital bis zum 20. Juni 2016 durch Ausgabe neuer 
           Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital II). Zudem ist der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
           der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft auch künftig 
           wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen, 
           damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der 
           notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Die 
           derzeit geltende Ermächtigung, von dem die Gesellschaft bisher 
           keinen Gebrauch gemacht hat, würde am 20. Juni 2016 auslaufen. 
           Damit sichergestellt ist, dass das Genehmigte Kapital II über 
           den 20. Juni 2016 hinaus lückenlos zur Verfügung steht, wird 
           die neuerliche Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals durch das Genehmigte Kapital II bereits in 
           diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.8 
             der Satzung, in der Zeit bis zum 20. Juni 2016 das 
             Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
             Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital II), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
             Kapitals II aufgehoben. 
 
 
       b)    Es wird ein neues Genehmigtes Kapital II 
             geschaffen, das in Ziff. 4.8 der Satzung bisher geregelte 
             Genehmigte Kapital II wird gestrichen und Ziff. 4.8 der 
             Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.8  Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni 
               2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
               EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
               Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital II). 
 
 
               Die neuen Aktien sind Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
               anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
               der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen: 
 
 
           a)    Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge. 
 
 
           b)    Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang 
                 stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der 
                 Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           c)    Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
                 für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis 
                 zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gegen Aktien entfallende Anteil am 
                 Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder 
                 falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf 
                 diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
                 Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung 
                 dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie 
                 auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 

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May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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