Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.05.2015 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Allgeier SE München ISIN DE0005086300 WKN 508 630 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Allgeier SE, München, ein. Sie findet statt am Dienstag, den 23. Juni 2015, um 11:00 Uhr, im München Marriott Hotel Berliner Str. 93 80805 München. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Allgeier SE und für den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 21. April 2015 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Allgeier SE per 31. Dezember 2014 wie folgt zu verwenden: Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 19.994.078,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.920.301 dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 4.460.150,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 15.533.927,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie den Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.8 vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das Grundkapital bis zum 20. Juni 2016 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Zudem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft auch künftig wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen, damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Die derzeit geltende Ermächtigung, von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, würde am 20. Juni 2016 auslaufen. Damit sichergestellt ist, dass das Genehmigte Kapital II über den 20. Juni 2016 hinaus lückenlos zur Verfügung steht, wird die neuerliche Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch das Genehmigte Kapital II bereits in diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.8 der Satzung, in der Zeit bis zum 20. Juni 2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals II aufgehoben. b) Es wird ein neues Genehmigtes Kapital II geschaffen, das in Ziff. 4.8 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital II wird gestrichen und Ziff. 4.8 der Satzung wie folgt neu gefasst: '4.8 Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die neuen Aktien sind Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen: a) Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge. b) Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt. c) Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-
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May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)