Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.05.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Allgeier SE
München
ISIN DE0005086300
WKN 508 630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der
Allgeier SE, München, ein.
Sie findet statt am
Dienstag, den 23. Juni 2015,
um 11:00 Uhr,
im München Marriott Hotel
Berliner Str. 93
80805 München.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, der Lageberichte für die Allgeier SE und für
den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des
Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den
Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 21. April 2015 bereits
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Allgeier SE per 31. Dezember 2014 wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von
EUR 19.994.078,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je
dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre
ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und
indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen
Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind,
ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.920.301
dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR
4.460.150,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR
15.533.927,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere
nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der
Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf
diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue
Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende
von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als
Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie den
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.8 vor, dass der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das
Grundkapital bis zum 20. Juni 2016 durch Ausgabe neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II). Zudem ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von
EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft auch künftig
wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen,
damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der
notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Die
derzeit geltende Ermächtigung, von dem die Gesellschaft bisher
keinen Gebrauch gemacht hat, würde am 20. Juni 2016 auslaufen.
Damit sichergestellt ist, dass das Genehmigte Kapital II über
den 20. Juni 2016 hinaus lückenlos zur Verfügung steht, wird
die neuerliche Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des
Grundkapitals durch das Genehmigte Kapital II bereits in
diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.8
der Satzung, in der Zeit bis zum 20. Juni 2016 das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten
Kapitals II aufgehoben.
b) Es wird ein neues Genehmigtes Kapital II
geschaffen, das in Ziff. 4.8 der Satzung bisher geregelte
Genehmigte Kapital II wird gestrichen und Ziff. 4.8 der
Satzung wie folgt neu gefasst:
'4.8 Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni
2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II).
Die neuen Aktien sind Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen:
a) Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund
des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge.
b) Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang
stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der
Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt.
c) Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis
zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Aktien entfallende Anteil am
Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder
falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung
dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie
auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-
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May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
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