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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Allgeier SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 23. Juni 2015, 
   um 11:00 Uhr, 
   im München Marriott Hotel 
   Berliner Str. 93 
   80805 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, der Lageberichte für die Allgeier SE und für 
           den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des 
           Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 21. April 2015 bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Allgeier SE per 31. Dezember 2014 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 
           EUR 19.994.078,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
           ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
           indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen 
           Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, 
           ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.920.301 
           dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 
           4.460.150,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           15.533.927,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
           nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der 
           Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf 
           diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue 
           Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende 
           von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
           der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie den 
           Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.8 vor, dass der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das 
           Grundkapital bis zum 20. Juni 2016 durch Ausgabe neuer 
           Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital II). Zudem ist der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
           der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft auch künftig 
           wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen, 
           damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der 
           notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Die 
           derzeit geltende Ermächtigung, von dem die Gesellschaft bisher 
           keinen Gebrauch gemacht hat, würde am 20. Juni 2016 auslaufen. 
           Damit sichergestellt ist, dass das Genehmigte Kapital II über 
           den 20. Juni 2016 hinaus lückenlos zur Verfügung steht, wird 
           die neuerliche Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals durch das Genehmigte Kapital II bereits in 
           diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.8 
             der Satzung, in der Zeit bis zum 20. Juni 2016 das 
             Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
             Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital II), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
             Kapitals II aufgehoben. 
 
 
       b)    Es wird ein neues Genehmigtes Kapital II 
             geschaffen, das in Ziff. 4.8 der Satzung bisher geregelte 
             Genehmigte Kapital II wird gestrichen und Ziff. 4.8 der 
             Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.8  Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni 
               2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
               EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
               Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital II). 
 
 
               Die neuen Aktien sind Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
               anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
               der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen: 
 
 
           a)    Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge. 
 
 
           b)    Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang 
                 stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der 
                 Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           c)    Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
                 für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis 
                 zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gegen Aktien entfallende Anteil am 
                 Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder 
                 falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf 
                 diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
                 Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung 
                 dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie 
                 auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

beziehungsweise Optionsschuldverschreibung auszugeben 
                 oder zu gewähren sind. 
 
 
 
               Den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe regelt der Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats.' 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über 
             die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II so zur Eintragung 
             ins Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur 
             eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. a) und b) 
             dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte 
             Kapital II eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             das Genehmigte Kapital II unabhängig von den übrigen 
             Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 
           Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           zu Punkt 6 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die 
           Neufassung des Genehmigten Kapitals II und Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand begründet die von der Gesellschaft beabsichtigte 
           Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II und die 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie den 
           Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt: 
 
 
          Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital II und Anlass für die Änderung 
 
 
           Die derzeit geltende Satzung enthält in Ziff. 4.8 das 
           Genehmigte Kapital II, das den Vorstand ermächtigt, das 
           Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 2.267.875,00 neuer Stückaktien gegen Bareinlagen 
           oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Von 
           dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. 
           Die Ermächtigung läuft am 20. Juni 2016 aus. Das von der 
           Hauptversammlung am 21. Juni 2011 beschlossene Genehmigte 
           Kapital II soll dem Vorstand auch künftig erneut in Höhe von 
           EUR 2.267.875,00 gemäß Ziff. 4.8 der Satzung für fünf Jahre 
           zur Verfügung stehen, um der Gesellschaft kursschonende 
           Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und 
           um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen 
           zu ermöglichen. Zusammen mit dem Genehmigten Kapital I gemäß 
           Ziff. 4.3 der Satzung entspricht das gesamte genehmigte 
           Kapital insgesamt der Hälfte des Grundkapitals der 
           Gesellschaft und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben 
           des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Es soll auch die Ermächtigung 
           des Vorstands, bei einer Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
           entscheiden, wiederum vorgesehen werden und dabei insbesondere 
           die Möglichkeit eingeräumt werden, einen 
           Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen bis zu 10% vom 
           Grundkapital zum börsennahen Kurs zu beschließen. Unter 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II soll daher 
           ein neues Genehmigtes Kapital II in gleicher Höhe von 
           insgesamt EUR 2.267.875,00 geschaffen werden, das entsprechend 
           der in § 202 Abs. 1 AktG vorgesehenen zeitlichen Begrenzung 
           von fünf Jahren bis zum 22. Juni 2020 befristet ist. 
 
 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung, das Kapital zu 
           erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus diesem 
           genehmigten Kapital den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
           anbieten. Der Beschlussvorschlag enthält eine Ermächtigung für 
           die Verwaltung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
           folgenden drei Fällen das Bezugsrecht auszuschließen: 
 
 
           Spitzenbeträge 
           Das Bezugsrecht kann zunächst für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein 
           glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Bezugskurs wird zu 
           gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der 
           jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der 
           Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt 
           werden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
           und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen 
           Neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für 
           Spitzenbeträge soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, die neuen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
           mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang stehenden 
           einlagefähigen Vermögensgegenständen gegen Sacheinlagen 
           auszugeben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist. Die 
           Ermächtigung, dabei das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne 
           Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft als 
           'Akquisitionswährung' zur Verfügung zu haben, um in geeigneten 
           Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu 
           können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen 
           Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in 
           der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene 
           Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder 
           internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte 
           Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
           und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb 
           von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe 
           von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           ausnutzen. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu 
           einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des 
           relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die 
           damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
           Vorteile wären nicht erreichbar. Die Praxis zeigt, dass die 
           Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
           eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. 
 
 
           Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den 
           Anforderungen des Bezugsrechtsausschlusses bei der 
           Beschlussfassung über ein genehmigtes Kapital gegen 
           Sacheinlagen, ist es ausreichend, dass die Maßnahme, zu deren 
           Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, allgemein 
           umschrieben und in abstrakter Form in der Hauptversammlung 
           bekannt gegeben wird. Der Vorstand kann somit ermächtigt 
           werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht für 
           eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszuschließen, 
           wenn der Erwerb im Interesse des Unternehmens liegt. Der 
           Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen konkretisieren. Er 
           wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn 
           der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE von dieser 
           Ermächtigung gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt; anderenfalls hat er die Durchführung des 
           geplanten Vorhabens zu unterlassen. Nur wenn diese 
           Voraussetzungen gegeben sind, würde auch der Aufsichtsrat die 
           erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der ordentlichen 
           Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb 
           gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE folgt. Eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Information der Aktionäre vor dem Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen erfolgt aus 
           Gründen effizienten und schnellen Handelns und der in solchen 
           Fällen gebotenen Vertraulichkeit nicht. 
 
 
           Ausgabebetrag in der Nähe des Börsenpreises 
           Schließlich soll es dem Vorstand ermöglicht werden, das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis 
           zu einem Betrag von EUR 453.575,00 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben 
           zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese gesetzlich vorgesehene Ermächtigung 
           versetzt den Vorstand in die Lage, durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
           eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen und 
           Aktien zum Zwecke der Platzierung zum börsennahen Ausgabekurs 
           zu emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer 
           Kapitalerhöhung einen höheren und schnelleren Mittelzufluss 
           als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie liegt 
           somit im wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der 
           Gesellschaft. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor 
           einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes aufgrund der 
           Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben ausreichend Rechnung 
           getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung und 
           unter Berücksichtigung der entsprechenden Ermächtigung für das 
           Genehmigte Kapital I ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für 
           einen Betrag möglich, der insgesamt maximal 10% des im 
           Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen 
           Grundkapitals ausmacht. Ferner ist festgelegt, dass die 
           Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in 
           enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat. Daher kann 
           jeder vom Bezugsrecht ausgeschlossene Aktionär dem Grunde nach 
           durch Zukauf über die Börse seine bisherige Beteiligungsquote 
           aufrechterhalten. Die Verwässerung der Beteiligungsquoten der 
           Aktionäre beträgt in jedem Fall selbst bei voller Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung höchstens 10%. Da der Ausgabepreis den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, wird dem 
           jeweiligen Bezugsberechtigten kein wirtschaftlicher Vorteil 
           gegenüber den Altaktionären eingeräumt. 
 
 
           Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
           Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
           Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für 
           angemessen. 
 
 
   Bericht des Vorstands über die Ausnützung des Genehmigten Kapitals II 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           Genehmigten Kapital II berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über das Unterbleiben der 
           individualisierten Offenlegung von Vorstandsvergütungen im 
           Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss 
 
 
           Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individueller 
           Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- und 
           Konzernabschluss oder alternativ in einem besonderen 
           Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts besteht seit gut 
           10 Jahren. Von dieser Offenlegungspflicht kann durch einen 
           Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von drei 
           Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals bedarf, abgewichen werden. Nach Ansicht des 
           Gesetzgebers dienen die Individualangaben zu den einzelnen 
           Vorstandsbezügen der Information der Aktionäre. Diese sollen 
           feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat festgesetzten 
           Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den 
           Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft 
           stehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind dagegen der Auffassung, 
           dass die Veröffentlichung der Gesamtbezüge des Vorstands sowie 
           der Grundzüge des Vergütungssystems ausreichend Transparenz 
           schaffen und dem Informationsinteresse der Aktionäre umfassend 
           gerecht wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die Veröffentlichung der Angaben im Anhang zum Jahresabschluss 
           gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und zum 
           Konzernabschluss gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 
           HGB unterbleibt für sämtliche Vorstandsmitglieder in den 
           Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für 
           den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 
           (einschließlich). 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
   Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage 
   vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 16. Juni 2015 (24:00 
   Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   bei der Gesellschaft bei der nachfolgend bezeichneten, für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle angemeldet haben: 
 
   Allgeier SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor dem Tag der Versammlung, dies ist der 2. Juni 2015 (00:00 Uhr), 
   beziehen (Nachweisstichtag oder Record Date). Er ist durch Bestätigung 
   des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu 
   erbringen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier SE beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500 Stück. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   9.071.500. Von diesen 9.071.500 Stimmrechten entfallen derzeit 
   insgesamt 151.199 Stimmrechte auf eigene Aktien, aus denen der 
   Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer 
   Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte vertreten 
   lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch 
   den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht an eine Person, die nicht 
   Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung oder eine im Sinne von § 135 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution ist, bedarf der Textform (§ 
   126b BGB). In diesem Falle bedürfen auch der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und ein eventueller 
   Widerruf der Textform (§ 126b BGB). Für die Erteilung einer solchen 
   Vollmacht können die Aktionäre auch das Formular, welches ihnen nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird, verwenden. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen im Sinne von § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen können eigene Anforderungen an die Erteilung der 
   Vollmacht bestehen, da diese die Vollmacht gemäß § 135 AktG 
   nachprüfbar festhalten müssen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich 
   bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen im Sinne von § 135 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 

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May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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