DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.05.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Allgeier SE
München
ISIN DE0005086300
WKN 508 630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der
Allgeier SE, München, ein.
Sie findet statt am
Dienstag, den 23. Juni 2015,
um 11:00 Uhr,
im München Marriott Hotel
Berliner Str. 93
80805 München.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, der Lageberichte für die Allgeier SE und für
den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des
Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den
Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 21. April 2015 bereits
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Allgeier SE per 31. Dezember 2014 wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von
EUR 19.994.078,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je
dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre
ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und
indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen
Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind,
ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.920.301
dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR
4.460.150,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR
15.533.927,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere
nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der
Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf
diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue
Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende
von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als
Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie den
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.8 vor, dass der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das
Grundkapital bis zum 20. Juni 2016 durch Ausgabe neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II). Zudem ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von
EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft auch künftig
wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen,
damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der
notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Die
derzeit geltende Ermächtigung, von dem die Gesellschaft bisher
keinen Gebrauch gemacht hat, würde am 20. Juni 2016 auslaufen.
Damit sichergestellt ist, dass das Genehmigte Kapital II über
den 20. Juni 2016 hinaus lückenlos zur Verfügung steht, wird
die neuerliche Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des
Grundkapitals durch das Genehmigte Kapital II bereits in
diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.8
der Satzung, in der Zeit bis zum 20. Juni 2016 das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten
Kapitals II aufgehoben.
b) Es wird ein neues Genehmigtes Kapital II
geschaffen, das in Ziff. 4.8 der Satzung bisher geregelte
Genehmigte Kapital II wird gestrichen und Ziff. 4.8 der
Satzung wie folgt neu gefasst:
'4.8 Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni
2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II).
Die neuen Aktien sind Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen:
a) Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund
des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge.
b) Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang
stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der
Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt.
c) Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis
zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Aktien entfallende Anteil am
Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder
falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung
dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie
auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-
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May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-
beziehungsweise Optionsschuldverschreibung auszugeben
oder zu gewähren sind.
Den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe regelt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.'
c) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über
die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II so zur Eintragung
ins Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur
eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. a) und b)
dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte
Kapital II eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt,
das Genehmigte Kapital II unabhängig von den übrigen
Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203
Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Punkt 6 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die
Neufassung des Genehmigten Kapitals II und Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand begründet die von der Gesellschaft beabsichtigte
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II und die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie den
Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt:
Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital II und Anlass für die Änderung
Die derzeit geltende Satzung enthält in Ziff. 4.8 das
Genehmigte Kapital II, das den Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe
von bis zu 2.267.875,00 neuer Stückaktien gegen Bareinlagen
oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Von
dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Die Ermächtigung läuft am 20. Juni 2016 aus. Das von der
Hauptversammlung am 21. Juni 2011 beschlossene Genehmigte
Kapital II soll dem Vorstand auch künftig erneut in Höhe von
EUR 2.267.875,00 gemäß Ziff. 4.8 der Satzung für fünf Jahre
zur Verfügung stehen, um der Gesellschaft kursschonende
Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und
um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen
zu ermöglichen. Zusammen mit dem Genehmigten Kapital I gemäß
Ziff. 4.3 der Satzung entspricht das gesamte genehmigte
Kapital insgesamt der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben
des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Es soll auch die Ermächtigung
des Vorstands, bei einer Kapitalerhöhung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu
entscheiden, wiederum vorgesehen werden und dabei insbesondere
die Möglichkeit eingeräumt werden, einen
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen bis zu 10% vom
Grundkapital zum börsennahen Kurs zu beschließen. Unter
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II soll daher
ein neues Genehmigtes Kapital II in gleicher Höhe von
insgesamt EUR 2.267.875,00 geschaffen werden, das entsprechend
der in § 202 Abs. 1 AktG vorgesehenen zeitlichen Begrenzung
von fünf Jahren bis zum 22. Juni 2020 befristet ist.
Ausschluss des Bezugsrechts
Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung, das Kapital zu
erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus diesem
genehmigten Kapital den Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anbieten. Der Beschlussvorschlag enthält eine Ermächtigung für
die Verwaltung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den
folgenden drei Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:
Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht kann zunächst für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein
glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Bezugskurs wird zu
gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der
jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der
Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt
werden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und
Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen
Neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für
Spitzenbeträge soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit
eingeräumt werden, die neuen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Vermögensgegenständen gegen Sacheinlagen
auszugeben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist. Die
Ermächtigung, dabei das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne
Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft als
'Akquisitionswährung' zur Verfügung zu haben, um in geeigneten
Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu
können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen
Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in
der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene
Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder
internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren
und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe
von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
ausnutzen. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu
einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des
relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei
Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die
damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Die Praxis zeigt, dass die
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Anforderungen des Bezugsrechtsausschlusses bei der
Beschlussfassung über ein genehmigtes Kapital gegen
Sacheinlagen, ist es ausreichend, dass die Maßnahme, zu deren
Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, allgemein
umschrieben und in abstrakter Form in der Hauptversammlung
bekannt gegeben wird. Der Vorstand kann somit ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht für
eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszuschließen,
wenn der Erwerb im Interesse des Unternehmens liegt. Der
Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich
Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen konkretisieren. Er
wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn
der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE von dieser
Ermächtigung gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt; anderenfalls hat er die Durchführung des
geplanten Vorhabens zu unterlassen. Nur wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind, würde auch der Aufsichtsrat die
erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der ordentlichen
Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb
gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE folgt. Eine
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Information der Aktionäre vor dem Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen erfolgt aus
Gründen effizienten und schnellen Handelns und der in solchen
Fällen gebotenen Vertraulichkeit nicht.
Ausgabebetrag in der Nähe des Börsenpreises
Schließlich soll es dem Vorstand ermöglicht werden, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis
zu einem Betrag von EUR 453.575,00 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben
zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese gesetzlich vorgesehene Ermächtigung
versetzt den Vorstand in die Lage, durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen und
Aktien zum Zwecke der Platzierung zum börsennahen Ausgabekurs
zu emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer
Kapitalerhöhung einen höheren und schnelleren Mittelzufluss
als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie liegt
somit im wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der
Gesellschaft. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor
einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes aufgrund der
Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben ausreichend Rechnung
getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung und
unter Berücksichtigung der entsprechenden Ermächtigung für das
Genehmigte Kapital I ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für
einen Betrag möglich, der insgesamt maximal 10% des im
Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen
Grundkapitals ausmacht. Ferner ist festgelegt, dass die
Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in
enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat. Daher kann
jeder vom Bezugsrecht ausgeschlossene Aktionär dem Grunde nach
durch Zukauf über die Börse seine bisherige Beteiligungsquote
aufrechterhalten. Die Verwässerung der Beteiligungsquoten der
Aktionäre beträgt in jedem Fall selbst bei voller Ausnutzung
dieser Ermächtigung höchstens 10%. Da der Ausgabepreis den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, wird dem
jeweiligen Bezugsberechtigten kein wirtschaftlicher Vorteil
gegenüber den Altaktionären eingeräumt.
Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter
Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für
angemessen.
Bericht des Vorstands über die Ausnützung des Genehmigten Kapitals II
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung
der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital II berichten.
7. Beschlussfassung über das Unterbleiben der
individualisierten Offenlegung von Vorstandsvergütungen im
Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss
Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individueller
Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- und
Konzernabschluss oder alternativ in einem besonderen
Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts besteht seit gut
10 Jahren. Von dieser Offenlegungspflicht kann durch einen
Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von drei
Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals bedarf, abgewichen werden. Nach Ansicht des
Gesetzgebers dienen die Individualangaben zu den einzelnen
Vorstandsbezügen der Information der Aktionäre. Diese sollen
feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat festgesetzten
Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft
stehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind dagegen der Auffassung,
dass die Veröffentlichung der Gesamtbezüge des Vorstands sowie
der Grundzüge des Vergütungssystems ausreichend Transparenz
schaffen und dem Informationsinteresse der Aktionäre umfassend
gerecht wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Veröffentlichung der Angaben im Anhang zum Jahresabschluss
gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und zum
Konzernabschluss gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8
HGB unterbleibt für sämtliche Vorstandsmitglieder in den
Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für
den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019
(einschließlich).
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 16. Juni 2015 (24:00
Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
bei der Gesellschaft bei der nachfolgend bezeichneten, für die
Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle angemeldet haben:
Allgeier SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor dem Tag der Versammlung, dies ist der 2. Juni 2015 (00:00 Uhr),
beziehen (Nachweisstichtag oder Record Date). Er ist durch Bestätigung
des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu
erbringen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier SE beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500 Stück. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
9.071.500. Von diesen 9.071.500 Stimmrechten entfallen derzeit
insgesamt 151.199 Stimmrechte auf eigene Aktien, aus denen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer
Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte vertreten
lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung einer Vollmacht an eine Person, die nicht
Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung oder eine im Sinne von § 135 AktG
gleichgestellte Person oder Institution ist, bedarf der Textform (§
126b BGB). In diesem Falle bedürfen auch der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und ein eventueller
Widerruf der Textform (§ 126b BGB). Für die Erteilung einer solchen
Vollmacht können die Aktionäre auch das Formular, welches ihnen nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, verwenden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen im Sinne von § 135 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen können eigene Anforderungen an die Erteilung der
Vollmacht bestehen, da diese die Vollmacht gemäß § 135 AktG
nachprüfbar festhalten müssen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich
bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen im Sinne von § 135 AktG
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2015 Dow Jones News
