Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.05.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Phoenix Solar Aktiengesellschaft Sulzemoos WKN A0BVU9 ISIN DE000A0BVU93 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Dienstag, den 23. Juni 2015, 11:00 Uhr Veranstaltungsforum Fürstenfeld Stadtsaal, Fürstenfeld 12 82256 Fürstenfeldbruck Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, der Lageberichte für die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungsordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Tagesordnungspunkt 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen. Tagesordnungspunkt 5 Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2015 endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Johannes Michael Fischl (Aufsichtsratsvorsitzender) und Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender). Der Aufsichtsrat besteht derzeit nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Gerd Füchtenkort, selbstständiger Unternehmensberater, Rottach-Egern, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Partnerschaft, Hohenschäftlarn, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten gehören keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium an. Herr Prof. Dr. Thomas Zinser ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Phoenix Solar Aktiengesellschaft am 16. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 15. Juni 2015 aus. Damit die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, eigene Aktien für die Gesellschaft zu erwerben, soll ein neuer Ermächtigungsbeschluss gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu einem Anteil von höchstens zehn Prozent des Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben und - unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre wieder zu veräußern, wobei dies nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen darf; oder - im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran anzubieten und zu übertragen; oder - zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft in der Zukunft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; oder - gegen Bareinlage zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; oder - ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung über die Einziehung oder ihre Durchführung einzuziehen. Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter Ziffer 1, 3. und 4. Spiegelstrich, verwendeten Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben wurden, zehn Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung aufgrund von zu diesem Zeitpunkt entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. Die vorstehend genannten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften oder auf Rechnung der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft durch Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden. Sofern das Grundkapital zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs geringer oder höher als gegenwärtig sein sollte, würde sich die angegebene Stückzahl der zu erwerbenden Aktien entsprechend verringern oder erhöhen. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 2. Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
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May 15, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)