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DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in Fuerstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Phoenix Solar Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Sulzemoos 
 
   WKN A0BVU9 
   ISIN DE000A0BVU93 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Dienstag, den 23. Juni 2015, 11:00 Uhr 
   Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
   Stadtsaal, 
   Fürstenfeld 12 
   82256 Fürstenfeldbruck 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, der Lageberichte für 
   die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungsordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2015 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2015 endet die Amtszeit 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Johannes Michael Fischl 
   (Aufsichtsratsvorsitzender) und Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser 
   (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender). 
 
   Der Aufsichtsrat besteht derzeit nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   drei Mitgliedern, die gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
     a)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Hans-Gerd Füchtenkort, selbstständiger 
           Unternehmensberater, Rottach-Egern, 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit 
           bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
     b)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser, Steuerberater bei Ebner Stolz 
           Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte 
           Partnerschaft, Hohenschäftlarn, 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit 
           bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
   Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten gehören 
   keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder einem 
   vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium an. 
 
   Herr Prof. Dr. Thomas Zinser ist unabhängig und verfügt über 
   Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
   der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen 
   Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die 
   nach Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex offenzulegen wären. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und des Andienungsrechts 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Phoenix Solar 
   Aktiengesellschaft am 16. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 15. Juni 2015 aus. Damit 
   die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, eigene Aktien für 
   die Gesellschaft zu erwerben, soll ein neuer Ermächtigungsbeschluss 
   gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
     1.    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Juni 2020 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu einem 
           Anteil von höchstens zehn Prozent des Grundkapitals über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots zu erwerben und 
 
 
       -     unter Beachtung des Grundsatzes der 
             Gleichbehandlung aller Aktionäre wieder zu veräußern, wobei 
             dies nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen 
             darf; oder 
 
 
       -     im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen 
             oder im Rahmen eines unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran 
             anzubieten und zu übertragen; oder 
 
 
       -     zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der 
             Gesellschaft in der Zukunft ausgegebenen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; oder 
 
 
       -     gegen Bareinlage zu einem Preis zu veräußern, der 
             den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet; oder 
 
 
       -     ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung über 
             die Einziehung oder ihre Durchführung einzuziehen. 
 
 
 
           Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter Ziffer 
           1, 3. und 4. Spiegelstrich, verwendeten Aktien, die in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (unter 
           Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich 
           unter dem Börsenpreis) ausgegeben wurden, zehn Prozent des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigen. Auf 
           diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der 
           Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
           ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
           aufgrund von zu diesem Zeitpunkt entsprechend dieser 
           Vorschrift ausgegebenen Wandlungs- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch 
           ausgegeben werden können. 
 
 
           Die vorstehend genannten Ermächtigungen können einmal oder 
           mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen durch 
           die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft durch 
           Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien 
           auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden. 
 
 
           Sofern das Grundkapital zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs 
           geringer oder höher als gegenwärtig sein sollte, würde sich 
           die angegebene Stückzahl der zu erwerbenden Aktien 
           entsprechend verringern oder erhöhen. Auf die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
           Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
           erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 
           71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn 
           Prozent des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
     2.    Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der 
           gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 

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May 15, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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