Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.05.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Sulzemoos
WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Dienstag, den 23. Juni 2015, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal,
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, der Lageberichte für
die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 HGB für das Geschäftsjahr 2014
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungsordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht
das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2015 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2015 endet die Amtszeit
der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Johannes Michael Fischl
(Aufsichtsratsvorsitzender) und Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser
(stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender).
Der Aufsichtsrat besteht derzeit nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus
drei Mitgliedern, die gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
a) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Hans-Gerd Füchtenkort, selbstständiger
Unternehmensberater, Rottach-Egern,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit
bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
b) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser, Steuerberater bei Ebner Stolz
Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
Partnerschaft, Hohenschäftlarn,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit
bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten gehören
keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium an.
Herr Prof. Dr. Thomas Zinser ist unabhängig und verfügt über
Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege
der Einzelabstimmung durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur
Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die
nach Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance
Kodex offenzulegen wären.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und des Andienungsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Phoenix Solar
Aktiengesellschaft am 16. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 15. Juni 2015 aus. Damit
die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, eigene Aktien für
die Gesellschaft zu erwerben, soll ein neuer Ermächtigungsbeschluss
gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Juni 2020
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu einem
Anteil von höchstens zehn Prozent des Grundkapitals über die
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots zu erwerben und
- unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller Aktionäre wieder zu veräußern, wobei
dies nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen
darf; oder
- im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen eines unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran
anzubieten und zu übertragen; oder
- zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der
Gesellschaft in der Zukunft ausgegebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; oder
- gegen Bareinlage zu einem Preis zu veräußern, der
den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet; oder
- ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung über
die Einziehung oder ihre Durchführung einzuziehen.
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter Ziffer
1, 3. und 4. Spiegelstrich, verwendeten Aktien, die in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich
unter dem Börsenpreis) ausgegeben wurden, zehn Prozent des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigen. Auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der
Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt
ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung
aufgrund von zu diesem Zeitpunkt entsprechend dieser
Vorschrift ausgegebenen Wandlungs- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch
ausgegeben werden können.
Die vorstehend genannten Ermächtigungen können einmal oder
mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen durch
die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften oder auf
Rechnung der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft durch
Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien
auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.
Sofern das Grundkapital zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs
geringer oder höher als gegenwärtig sein sollte, würde sich
die angegebene Stückzahl der zu erwerbenden Aktien
entsprechend verringern oder erhöhen. Auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn
Prozent des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
2. Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
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May 15, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)
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