Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
20 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -6-

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2015 in CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.07.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN DE0008063306 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, 
   findet statt am 
 
   Donnerstag, den 27. August 2015, 10.00 Uhr, 
 
   in 40474 Düsseldorf, CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, 
   Rotterdamer Straße. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
           Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank 
           Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2014/2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der 
           genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein 
           informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer 
           ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
     2     Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3     Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4     Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen, 
 
 
       (b)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder 
             eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. 
             Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. 
             Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2015/2016 zu wählen, 
 
 
       (c)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder 
             etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. 
             Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. 
             Konzernzwischenlageberichte, die vor der ordentlichen 
             Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden, zu 
             wählen. 
 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 
           AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus 
           acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern 
           zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   Herrn Benjamin Dickgießer, Director der Lone Star 
             Europe Acquisitions LLP, wohnhaft in London, Vereinigtes 
             Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf 
             vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat 
             bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, 
             als Nachfolger von Herrn Dr. Karsten von Köller in den 
             Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (b)   Herrn Dr. Claus Nolting, selbständiger 
             Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt am 
             Main, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung 
             endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
             das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, erneut in den 
             Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (c)   Herrn William D. Young, Senior Vice President der 
             Hudson Advisors UK Ltd., wohnhaft in London, Vereinigtes 
             Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf 
             vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat 
             bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 beschließt, 
             als Nachfolger von Herrn Dr. Andreas Tuczka in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der 
           Einzelwahl abstimmen zu lassen. 
 
 
     6     Schriftlicher Bericht des am 14. August 2009 
           gerichtlich bestellten Sonderprüfers Dr. Harald Ring über das 
           Ergebnis der Sonderprüfung 
 
 
           Mit Beschluss vom 27. März 2008 hat die Hauptversammlung der 
           IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Herrn Dr. Harald 
           Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer bestellt (§ 
           142 Abs. 1 AktG). Am 25. März 2009 hat eine außerordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft die Bestellung des 
           Sonderprüfers widerrufen. Mit Beschluss vom 14. August 2009 
           hat das Landgericht Düsseldorf den Sonderprüfer auf Antrag 
           einiger Minderheitsaktionäre wieder eingesetzt (§ 142 Abs. 2 
           AktG). Gegenstand der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung 
           waren die Fragen, 
 
 
       (a)   ob Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit 
             den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, 
             Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch 
             durch Unterlassen begangen haben; 
 
 
       (b)   ob Mitglieder des Vorstands bei der Aufnahme, 
             Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit 
             Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften 
             (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der 
             Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei 
             Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die 
             IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der 
             Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und 
             vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die 
             Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung 
             der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß 
             erfüllt haben; 
 
 
       (c)   ob Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang 
             mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt 
             haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als 
             auch durch Unterlassen begangen haben; 
 
 
       (d)   ob Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Aufnahme, 
             Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit 
             Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften (Conduits) 
             und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der 
             Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei 
             Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die 
             IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der 
             Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und 
             vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die 
             Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des 
             Vorstands der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben. 
 
 
 
           Am 28. Februar 2014 hat der Sonderprüfer dem Vorstand eine 
           Ausfertigung seines schriftlichen Sonderprüfungsberichts 
           zugeleitet (§ 145 Abs. 6 Satz 3 AktG). In diesem Zusammenhang 
           hat er den Vorstand aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -2-

unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden, ob bei dem 
           Landgericht Düsseldorf ein Schutzantrag nach § 145 Abs. 4, 5 
           AktG gestellt und der Bericht somit vor seiner 
           Veröffentlichung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle 
           unterzogen wird. Von diesem Recht hat der Vorstand nach 
           Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium mit Antrag vom 17. 
           April 2014 Gebrauch gemacht. In Wahrnehmung der 
           Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Bank hat er 
           beantragt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern im 
           Sonderprüfungsbericht unkenntlich zu machen. Im Nachgang hat 
           der Vorstand den Antrag erweitert und beantragt, auch 
           personenbezogene Daten externer Dritter unkenntlich zu machen. 
           Die vollständige Nennung von Namen der Mitglieder des 
           Vorstands und des Aufsichtsrats im Sonderprüfungsbericht wurde 
           durch den Schutzantrag nicht tangiert. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2014 lag noch keine Entscheidung über den 
           Schutzantrag vor. Deshalb konnte der Vorstand den 
           Sonderprüfungsbericht nicht gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als 
           Gegenstand der damaligen Tagesordnung bekanntmachen. 
           Inzwischen hat das Landgericht den Schutzantrag 
           zurückgewiesen. Nach ausführlicher Prüfung dieser Entscheidung 
           und Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium hat der Vorstand 
           entschieden, kein Rechtsmittel einzulegen. Somit hat der 
           Vorstand den Sonderprüfungsbericht nunmehr als Gegenstand der 
           Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 
           bekanntzumachen (§ 145 Abs. 6 Satz 5 AktG). 
 
 
           Zusammenfassend kommt der Sonderprüfungsbericht zu dem 
           Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
           Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine 
           Pflichtverletzungen zur Last fallen. Für die damaligen 
           Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfungsbericht zwar 
           vereinzelte Pflichtverletzungen fest. Nach dem Ergebnis der 
           Sonderprüfung haben diese vereinzelten Pflichtverletzungen 
           aber nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit 
           zu der späteren Krise der Gesellschaft geführt. Hinsichtlich 
           der Einzelheiten der durchgeführten Sonderprüfung und ihrer 
           Ergebnisse verweisen wir auf den Sonderprüfungsbericht. Dieser 
           ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird der Vorstand jedem Aktionär 
           eine Abschrift erteilen. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 ist nicht 
           vorgesehen. 
 
 
     7     Zustimmung zu den Vergleichen mit den ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und 
           Dr. Volker Doberanzke und der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft als D&O-Versicherer 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 8./9./12./13. Juli 2015, 8./13. Juli 
           2015 und 13. Juli 2015 Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen 
           Organmitgliedern und der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossen. Die 
           Organmitglieder sind von der Gesellschaft wegen Schäden aus 
           oder im Zusammenhang mit Anlegerschutzklagen in Anspruch 
           genommen worden. Herr Ortseifen ist darüber hinaus auf 
           Rückzahlung von Tantiemezahlungen und Aufwendungen im 
           Zusammenhang mit Vorstandshäusern in Anspruch genommen worden. 
           Die Vergleichsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung. Nähere Erläuterungen zu den 
           Vergleichsvereinbarungen finden Sie in dem zusammenfassenden 
           Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zum 
           Tagesordnungspunkt 7. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (a)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Herren Frank 
             Braunsfeld, Stefan Ortseifen sowie Dr. Volker Doberanzke 
             (die 'Vergleichsvereinbarung I - 
             Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') vom 8./9./12./13. Juli 
             2015 wird zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung I - 
             Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke ist in Anlage 1 zu dieser 
             Einberufung wiedergegeben. 
 
 
       (b)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Herrn Stefan Ortseifen 
             (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen') vom 8./13. 
             Juli 2015 wird zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung II - 
             Ortseifen ist in Anlage 2 zu dieser Einberufung 
             wiedergegeben. 
 
 
       (c)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Allianz 
             Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 
             'Vergleichsvereinbarung - Allianz') vom 13. Juli 2015 wird 
             zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung - 
             Allianz ist in Anlage 3 zu dieser Einberufung wiedergegeben. 
 
 
 
           Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Einberufung. 
 
 
     8     Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2006/2007 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von 
           Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah 
           mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in 
           derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche 
           Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor 
           (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte 
           Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist 
           daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand 
           der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, 
           der geänderte Konzernabschluss und der geänderte 
           Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     9     Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2007/2008 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von 
           Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah 
           mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche 
           Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
           27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des 
           Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der 
           Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die 
           Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen 
           Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
           und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     10    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2006/2007 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -3-

beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit 
           Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in 
           derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche 
           Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor 
           (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte 
           Sachentscheidung über die Entlastung der Aufsichtsmitglieder 
           ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut 
           Gegenstand der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, 
           der geänderte Konzernabschluss und der geänderte 
           Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     11    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2007/2008, soweit nicht schon durch 
           Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 
           2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden 
           worden ist 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung mehrerer 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit 
           Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche 
           Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
           27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des 
           Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der 
           Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die 
           Entlastung von Aufsichtsmitgliedern ist daher in der 
           diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der 
           Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu 
           erteilen, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für 
           diesen Zeitraum entschieden worden ist. Demnach wird 
           vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen, die vor dem 27. März 2008 (bereits) Mitglied im 
           Aufsichtsrat waren. 
 
 
           Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
           und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     12    Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit zwölf 
           auf neun Mitglieder reduziert werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass diese Maßnahme sowohl 
           vor dem Hintergrund der weiteren Fokussierung der 
           Geschäftsaktivitäten als auch vor dem Hintergrund der weiteren 
           Reduzierung der Bilanzsumme in den letzten Jahren im besten 
           Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.' 
 
 
     13    Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung 
 
 
           § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung behandelt den Fall, dass ein 
           gewählter Kandidat für den Aufsichtsrat das Amt nicht annimmt 
           oder dass ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheidet. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass 
           der Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung, in der die 
           Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen 
           Mitgliedern besteht. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll 
           diese Satzungsbestimmung klarstellend dahin ergänzt werden, 
           dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von 
           Aufsichtsmitgliedern unberührt bleibt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Nimmt einer der Gewählten das Amt als Aufsichtsratsmitglied 
           nicht an oder scheidet ein Mitglied außer nach dem vorigen 
           Absatz vor dem Ablauf der Wahlzeit aus, so besteht der 
           Aufsichtsrat bis zu der Hauptversammlung, in der die 
           Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen 
           Mitgliedern; die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung 
           von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 8 Abs. 3 der Satzung unberührt. 
 
 
     14    Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
           Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder 
 
 
           Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute 
           angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen 
           jährlichen Vergütung für Geschäftsleiter festzulegen. Seit dem 
           1. Januar 2014 bestimmt § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG, dass die 
           variable Vergütung der einzelnen Geschäftsleiter von 
           Kreditinstituten grundsätzlich 100% der jeweiligen fixen 
           Vergütung nicht übersteigen darf. Die Hauptversammlung kann 
           aber eine höhere variable Vergütung billigen, die dann jedoch 
           wiederum 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen 
           Geschäftsleiter nicht übersteigen darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 
           KWG). 
 
 
           Mit Blick auf die Vergütungspraxis anderer Kreditinstitute 
           sowie die positiven und nachhaltigen Anreizwirkungen 
           sachgerecht gestalteter variabler Vergütungen liegt es nach 
           Auffassung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre, wenn die Hauptversammlung die Heraufsetzung 
           des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle 
           jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche 
           Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen 
           jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 billigt. 
 
 
       (a)   Gründe für die erbetene Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung 
 
 
             Nach Auffassung des Aufsichtsrates ist es zur Gewinnung und 
             Beibehaltung von qualifizierten Geschäftsleitern im 
             Interesse der Sicherstellung eines nachhaltigen 
             Geschäftserfolgs der Bank notwendig, über ein attraktives 
             leistungsorientiertes Vorstandsvergütungssystem zu verfügen. 
             Im Wettbewerb um qualifizierte Geschäftsleiter muss die 
             Gesellschaft nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das 
             Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer Vergütung anwenden, 
             sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten sowie 
             Unternehmen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben 
             fallen, bestehen. 
 
 
             Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen 
             Komponente trägt zudem den regulatorischen Vorgaben einer 
             auch langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten 
             Vergütungsstruktur Rechnung. Die variablen Teile der 
             Vorstandsvergütung werden gemäß den geltenden gesetzlichen 
             Vorgaben mit Fristen und Vorbehalten versehen, die 
             einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung 
             führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen 
             innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -4-

Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen 
             sind aber bei der fixen Vergütung gemäß den Vorgaben der 
             Institutsvergütungsverordnung nicht möglich. 
 
 
             Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler 
             Vergütungskomponenten auf eine Obergrenze von 100% der 
             jeweiligen fixen Vergütung würde dagegen - der 
             gesetzgeberischen Intention gerade widersprechend - 
             tendenziell und auch im Hinblick auf die vorstehend 
             skizzierte Wettbewerbssituation mit der Erhöhung der fixen 
             Komponenten einhergehen. 
 
 
       (b)   Umfang der erbetenen Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung 
 
 
             Die Vergütungsstrukturen für die Vorstandsmitglieder der 
             Bank sind im Wesentlichen einheitlich. Dies beruht auf der 
             Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die 
             Leitung der Bank. Insofern bittet der Aufsichtsrat in Bezug 
             auf alle jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes, zum 
             Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung also drei 
             Personen, um die Billigung der Heraufsetzung der Grenze für 
             die variable Vergütungskomponente auf 200% der jeweiligen 
             fixen Vergütung. 
 
 
             Das Vergütungssystem betreffend die Vergütung der 
             Vorstandsmitglieder wird im Kapitel 'Vergütungspolitik' des 
             nach den Artikeln 431 bis 451 der Verordnung (EU) Nr. 
             575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 
             Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
             Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 
             646/2012 (Capital Requirements Regulation/'CRR') erstellten 
             Offenlegungsberichts der Bank entsprechend den 
             aufsichtsrechtlichen Vorgaben geschildert. 
 
 
             Die addierten Jahresgrundgehälter der Mitglieder des 
             Vorstands der Bank belaufen sich zur Zeit auf einen 
             jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro. Für den Fall einer 
             100%igen Zielerreichung ist eine Zieltantieme von - 
             ebenfalls addiert - 1,275 Mio. Euro vereinbart. Angesichts 
             der vorgenannten Zieltantieme kann die variable Vergütung 
             derzeit die Marke von 100% der fixen Vergütung (und damit 
             einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro) erst bei einer 
             Zielerreichung von mehr als 140% erreichen. Im Falle der 
             Auszahlung einer maximal zulässigen variablen Vergütung in 
             Höhe von 200% des Fixgehalts würde sich die maximale 
             zusätzliche Belastung der Bank auf den Betrag von 1,875 Mio. 
             Euro beschränken. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher 
             Betrag zur Auszahlung gelangt, wird vom Grad der 
             Zielerreichung durch die einzelnen Mitglieder des Vorstands 
             der Bank abhängen. Derzeit müsste die Zielerreichung 
             deutlich über 140% liegen, damit die variable Vergütung 
             überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts zu 
             übersteigen. 
 
 
       (c)   Erwarteter Einfluss einer höheren variablen 
             Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten 
 
 
             Der Aufsichtsrat erwartet für den Fall der Billigung einer 
             Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200% der 
             jeweiligen fixen Vergütung keinen nennenswert messbaren 
             Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der maximale Aufwand aus 
             einer variablen Vergütung, die über 100% der fixen Vergütung 
             (Jahresgrundgehalt) hinausgeht, liegt gegenwärtig im 
             Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank unter 1 
             Promille. Dieser Aufwand würde auch nur dann anfallen, wenn 
             die Vorstandsmitglieder die vereinbarten Zielvorgaben weit 
             übertreffen würden (vgl. oben). Die deutliche langfristige 
             Orientierung der variablen Vergütung hat im Übrigen 
             grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der 
             Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des 
           Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle 
           jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche 
           Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen 
           jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu 
           billigen. 
 
 
     15    Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
           Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft 
 
 
           Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Institute ein angemessenes 
           Verhältnis zwischen der variablen und fixen jährlichen 
           Vergütung für Mitarbeiter festzulegen. Hierbei darf die 
           variable Vergütung - vorbehaltlich eines anders lautenden 
           Hauptversammlungsbeschlusses - jeweils 100% der fixen 
           Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten 
           (Verhältnis 1:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung). 
           Die Anteilseigner können jedoch über die Billigung einer 
           höheren variablen Vergütung beschließen, die 200% der fixen 
           Vergütung (Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer jährlicher 
           Vergütung) für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten 
           darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG). 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten eine hinreichend 
           große variable Vergütungskomponente, um Leistungs- und 
           Erfolgsschwankungen zu berücksichtigen sowie die 
           Kostenflexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig die 
           Fixkostenerhöhung zu minimieren. Es soll daher von der 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Hauptversammlung über 
           eine höhere variable Vergütung, die 200% der fixen Vergütung 
           für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht übersteigen darf, 
           beschließen zu lassen. 
 
 
       (a)   Gründe für die erbetene Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung 
 
 
             Die derzeitige Stabilisierung im Bankenumfeld führt dazu, 
             dass das Vergütungsniveau und insbesondere das Niveau der 
             variablen Vergütung steigt. Im Wettbewerb um qualifizierte 
             Mitarbeiter ist es erforderlich, die Mitarbeiter der IKB 
             Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auch in Zukunft 
             angemessen und marktgerecht vergüten zu können. Vor diesem 
             Hintergrund muss die IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft in der Lage sein, in begrenztem Umfang 
             Mitarbeitern eine variable Vergütung zu zahlen, deren Höhe 
             die Höhe der jeweiligen fixen Vergütung übersteigt. 
 
 
             Im Einzelnen sind folgende wesentliche Gründe für die 
             erbetene Billigung einer Erhöhung der variablen Vergütung zu 
             nennen: 
 
 
             Im Vordergrund steht die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit 
             bei der Gewinnung und Bindung erfolgskritischer Mitarbeiter 
             als wesentlicher Faktor für die Zukunft der Bank. Mehrere 
             andere marktrelevante Mitbewerber haben bereits für ihre 
             Mitarbeiter die Möglichkeit der Erhöhung der variablen 
             Vergütung auf ein Verhältnis von 2:1 zur fixen Vergütung 
             beantragt und teilweise umgesetzt. Damit ist die Eröffnung 
             der Möglichkeit zur Anhebung der variablen Vergütung auch 
             für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ein 
             wichtiges Instrument zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit. 
 
 
             Daneben ist aber auch die Vermeidung von unangemessenen 
             Fixgehaltserhöhungen größerer Mitarbeitergruppen ein 
             wesentlicher Aspekt, der diesem Beschlussvorschlag zugrunde 
             liegt. Die Möglichkeit, die variable Vergütung bei 
             außerordentlichen persönlichen Leistungen über die Grenze 
             von 1:1 im Verhältnis zur fixen Vergütung festzusetzen, 
             dient der größeren Flexibilität und ermöglicht es, eine 
             angemessene variable Vergütungskomponente beizubehalten, die 
             im Einklang mit der Ergebnissituation des IKB-Konzerns 
             steht, eventuelle Leistungs- und Ertragsschwankungen 
             berücksichtigt und darüber hinaus Kostenflexibilität 
             gewährleistet. 
 
 
             Schließlich trägt das Vorgehen dazu bei, sicherzustellen, 
             dass für Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das 
             Gesamtrisikoprofil der Bank (sog. Risk Taker) variable 
             Vergütungskomponenten zu großen Teilen lediglich 
             aufgeschoben und zudem mit entsprechenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -5-

Abschmelzungsmöglichkeiten gewährt werden können. 
 
 
             Daher soll gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG die Billigung eines 
             Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung von bis 
             zu 2:1 beschlossen werden. 
 
 
       (b)   Umfang der erbetenen Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung 
 
 
             Die Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung als 100% der 
             fixen Vergütung festzulegen, soll nur für einen definierten 
             Kreis von Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zum Tragen kommen; davon erfasst sind die 
             erste Führungsebene und die zweite Führungsebene 
             (Teamleiter) sowie Vertriebsmitarbeiter 
             (Vertriebsbeauftragte, Managing Directors, Directors, Vice 
             Presidents, Associates und Analysten). 
 
 
             Die Vergütung dieser Mitarbeiter setzt sich grundsätzlich 
             aus einem fixen und einem variablen Vergütungsbestandteil 
             zusammen. Die fixe jährliche Vergütung wird 
             individualvertraglich vereinbart und aufgeteilt in dreizehn 
             gleiche Tranchen ausgezahlt. 
 
 
             Die Rahmenbedingungen der variablen Vergütung ergeben sich 
             für die erste Führungsebene aus individualvertraglichen 
             Regelungen zur variablen Vergütung. Für alle anderen 
             Mitarbeiter sind die Rahmenbedingungen zur variablen 
             Vergütung kollektivrechtlich geregelt. 
 
 
             Für jeden Mitarbeiter wird zusätzlich individualvertraglich 
             ein sogenannter Zielwert für ein Geschäftsjahr festgesetzt. 
             Der Zielwert steht als Referenzgröße für eine 
             Leistungsabgabe von 100%. Die Höhe des individuellen 
             Zielwerts ist abhängig von der Höhe der Gesamtbezüge. Mit 
             steigendem Gesamteinkommen nimmt dabei der prozentuale 
             Anteil des Zielwertes am Gesamteinkommen zu. 
 
 
         -     Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden 
               variablen Vergütung wird zum einen durch einen 
               persönlichen Leistungsfaktor sowie zum anderen durch die 
               Ergebnisse der IKB Deutsche Industriebank 
               Aktiengesellschaft (Bankfaktor) bestimmt. 
 
 
         -     Für den persönlichen Leistungsfaktor werden zu 
               Beginn eines Geschäftsjahres individuelle Ziele 
               vereinbart, die sich aus der Geschäfts- und 
               Risikostrategie der Bank ableiten. Der Leistungsfaktor 
               wird auf Grundlage der Zielerreichung in einem 
               Geschäftsjahr festgelegt. Bewertet werden die 
               individuellen Erfolgsbeiträge bzw. die Erfolgsbeiträge der 
               Organisationseinheit. Negative Erfolgsbeiträge verringern 
               den Leistungsfaktor und damit die variable Vergütung. 
 
 
         -     Der Bankfaktor spiegelt den Gesamterfolg des 
               Institutes wieder. Der Vorstand ermittelt, ob für das 
               Geschäftsjahr ein positiver Gesamterfolg bestätigt werden 
               kann, und legt entsprechend den Bankfaktor fest. 
 
 
         -     Auf die variable Vergütung von Mitarbeitern, 
               die als Risk Taker identifiziert wurden, werden ergänzende 
               Regelungen zur variablen Vergütung angewendet. 
 
 
         -     Inhalt dieser Regelung ist ein Deferred Payment 
               System, welches zwischen zwei Risk Taker-Kategorien 
               differenziert und die Auszahlung in bar sowie in Form von 
               Instrumenten (d.h. den Phantom Stocks der IKB-Aktie) 
               regelt. Bei der Festsetzung der variablen Vergütung werden 
               Malus-Tatbestände und die Nachhaltigkeit der 
               Erfolgsbeiträge berücksichtigt. 
 
 
         -     Nachdem das Geschäftsergebnis der Bank 
               feststeht, ist gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung 
               (InstitutsVergV) zu prüfen, ob ein Budget für eine 
               variable Vergütung bereitgestellt werden darf. Bei der 
               Ermittlung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen 
               ist neben der angemessenen Eigenmittelausstattung auch die 
               Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Ertragslage der 
               Bank zu berücksichtigen. Ferner darf der Gesamtbetrag der 
               zur Ausschüttung festgesetzten Vergütung die 
               Liquiditätsausstattung der Bank nicht gefährden. 
               Schließlich muss sichergestellt sein, dass die 
               kombinierten Kapitalpuffer Anforderungen gemäß § 10i KWG 
               eingehalten werden. 
 
 
               Sofern eine variable Vergütung gezahlt wird, beschließt 
               der Vorstand auf Basis der Zielerreichung ein 
               Auszahlungsbudget für die variable Vergütung. Unabhängig 
               davon, ob für die Festlegung der individuellen variablen 
               Vergütung des betroffenen Mitarbeiters ein Verhältnis von 
               1:1 oder 1:2 gilt, stellt das vom Vorstand festgelegte 
               Auszahlungsbudget damit den maximal auszahlbaren Betrag 
               für die variable Vergütung sämtlicher Mitarbeiter dar. 
 
 
               Sämtliche an Mitarbeiter auszuzahlende Beträge der 
               variablen Vergütung einschließlich eventueller 
               Erhöhungsbeträge, die sich aus der Heraufsetzung des 
               Höchstbetrags für die variable Vergütung auf das Doppelte 
               der fixen jährlichen Vergütung ergeben, sind aus dem zur 
               Verfügung stehenden Budget zu finanzieren. 
 
 
 
             Im Geschäftsjahr 2015/2016 könnte die vorgeschlagene 
             Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
             Vergütungskomponente nach heutigem Stand bei insgesamt 
             maximal 317 Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Auf dieser 
             Grundlage - d.h. mit Blick auf diese 317 Mitarbeiter und für 
             das Geschäftsjahr 2015/2016 - würde die vorgeschlagene 
             Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
             Vergütungskomponente gemessen an der bisherigen Obergrenze 
             nach heutigem Stand für die IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zu einer theoretischen maximalen 
             Mehrbelastung von etwa 39 Mio. Euro führen. Dieser Betrag 
             stellt einen rechnerischen Höchstwert dar, der sich vor dem 
             Hintergrund der Vergütungssystematik der IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft, wenn überhaupt, nur in 
             sehr geringem Umfang realisieren wird. Ob und inwieweit ein 
             solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, hängt 
             außerdem vom Grad der Zielerreichung durch den Konzern und 
             der einzelnen Mitarbeiter ab. Derzeit müsste die 
             Zielerreichung eines Mitarbeiters dieser Gruppe 
             durchschnittlich deutlich über einem persönlichen 
             Leistungsfaktor von 3,4 liegen, damit die variable Vergütung 
             überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts (1:1) zu 
             übersteigen. 
 
 
       (c)   Erwarteter Einfluss einer höheren variablen 
             Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten 
 
 
             Aufgrund der Novellierung der InstitutsVergV vom 16. 
             Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) ist für alle Mitarbeiter das 
             Vergütungssystem angepasst worden. Damit ist sichergestellt, 
             dass die variable Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 
             deutlich reduziert oder auch gestrichen werden kann, sofern 
             die regulatorischen und ökonomischen Anforderungen von der 
             Gesellschaft in einem Jahr nicht eingehalten werden können 
             (siehe obige Ausführungen zur Festsetzung des Gesamtbetrages 
             der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV). 
 
 
             Die Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis 
             der individuellen Leistungsbeiträge der Mitarbeiter und wird 
             danach der Prüfung nach § 7 InstitutsVergV unterworfen. 
             Dieses geschieht unabhängig davon, ob für das Verhältnis von 
             variabler zu fixer Vergütung eine Obergrenze von 1:1 oder 
             2:1 gilt. Dadurch ist sichergestellt, dass die angemessene 
             Eigenmittelausstattung der Gesellschaft nicht durch den 
             Gesamtbetrag der variablen Vergütung beeinträchtigt wird. 
             Eine außerordentliche Budgeterhöhung für die variable 
             Vergütung, die eine unangemessene Eigenmittelausstattung im 
             Nachgang herbeiführen würde, ist damit ausgeschlossen. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
           Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen 
           Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der IKB 
           Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, denen eine variable 
           Vergütung gewährt wird, auf 200% der jeweiligen fixen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu 
           billigen. 
 
 
     16    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit 
           entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2010 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 25. August 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu 
           begeben und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum 
           Bezug von bis zu 74.874.422 Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           191.678.520,32 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 191.678.520,32 
           Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen Aktien mit 
           Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Diese Ermächtigung 
           wird zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2015 
           ausgelaufen sein. 
 
 
           Überdies wurde der Vorstand durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 4. September 2014 ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den 
           Inhabern Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 
           241.818.039 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von bis zu 619.054.179,84 Euro zu 
           gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu 619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von 
           bis zu 241.818.039 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
           Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die 
           Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, sollen 
           zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung vom 4. September 
           2014 und dem damit verbundenen Bedingten Kapital 2014 - als 
           Ersatz für die auslaufende Ermächtigung vom 26. August 2010 
           und das damit verbundene Bedingte Kapital 2010 - eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2015 in Höhe von bis zu 191.678.520,32 Euro geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 26. August 2020 einmalig oder 
             mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf 
             den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             800.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
             begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- 
             oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 74.874.422 neue, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu 191.678.520,32 Euro nach 
             näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen (nachfolgend: 'Anleihebedingungen') zu 
             gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch 
             Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
             Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Die 
             Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder 
             gegen Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften 
             mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
             beteiligt ist (nachstehend: 'Konzerngesellschaften'). Für 
             den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern von 
             Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern 
             von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine 
             erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben 
             sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen 
             zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch 
             die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen 
             können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach 
             Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, darf den Nennbetrag dieser 
             Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit 
             sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
             dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das 
             Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
             übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen 
             nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
             Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der 
             Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
             Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
             auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren 
             Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann 
             außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis 
             variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse 
             innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss 
             unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen 
             betragen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend 
             angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
             weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
             Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
             Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, 
             eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern 
             stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die 
             Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht 
             einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.