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DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2016 in Leppersdorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2016 in Leppersdorf mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-13 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Sachsenmilch Aktiengesellschaft Leppersdorf Wertpapierkennnummer: A0DRXC und A0DRXD 
ISIN: DE 000A0DRXC4 und DE 000A0DRXD2 EINLADUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
 05. Juli 2016 um 9.00 Uhr 
 in den Geschäftsräumen der 
 Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
 An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2015 und des im Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   HGB 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses des Geschäftsjahres 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 530.931,21 wie folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je Aktie (jeweils 10.000 
   Inhaber- und Namens-Aktien), das sind ca. 4,3% des Grundkapitals i.H.v. EUR 51.129,19                     EUR 2.200,00 
   ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
   Einstellung in Gewinnrücklagen                                                                            EUR 528.731,21 
   ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
   Gewinnvortrag                                                                                             EUR 0,00 
   ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
   Bilanzgewinn                                                                                              EUR 530.931,21 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Theobald Müller und Wilfried Neuß endet mit Beendigung der heutigen 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG aus drei Mitgliedern 
   zusammenzusetzen. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für eine satzungsgemäße Amtsperiode zu weiteren Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates zu wählen: 
 
   Herrn Theobald Müller 
   Gesellschafter der Unternehmensgruppe Theo Müller, Erlenbach, Schweiz 
 
   Herrn Wilfried Neuß 
   selbständiger Berater, Jettingen-Scheppach 
 
   Herr Theobald Müller ist Aufsichtsratsvorsitzender im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller GmbH & Co. KGaA, 
   Fischach sowie Mitglied im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., Luxemburg. 
 
   Herr Wilfried Neuß ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
7.  Beschlussfassung über Satzungsneufassung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 06. Juli 2010 aufgrund 
   Änderungen bzw. Streichungen in den §§ 2.1., 2.2., 2.4., 4.2., 6., 7.4., 8.3., 9.2., 10.1., 11.2., 11.3., 11.4., 11.5., 
   11.6., 11.7., 13., 14., 15.2., 17.2., 17.3., 19.1., 19.3., 19.4. 21. und 21.1. wie folgt neuzufassen: 
 
   'Satzung 
   I. Allgemeine Bestimmungen 
   § 1                                               Firma und Sitz 
   1.1                                               Die Gesellschaft führt die Firma 
   SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT. 
   1.2                                               Der Sitz der Gesellschaft ist Wachau, Ortsteil Leppersdorf. 
   § 2                                               Gegenstand des Unternehmens 
   2.1                                               Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare oder mittelbare 
                                                     Tätigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung ihres Vermögens. 
   2.2                                               Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, 
                                                     die der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen. 
   2.3                                               Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
                                                     errichten sowie sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher 
                                                     Art beteiligen. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen gründen, 
                                                     erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung 
                                                     zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich 
                                                     auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt, 
                                                     ihren Betrieb ganz oder teilweise auszugliedern. 
   II. Grundkapital und Aktien 
   § 3                                               Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
   3.1                                               Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.129,19 (in Worten: 
                                                     EURO einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig 19/100). Es ist 
                                                     eingeteilt in 20.000 nennbetragslose Stückaktien, die wiederum 
                                                     aufgeteilt sind in 10.000 vinkulierte Namensstammaktien und in 10.000 
                                                     Inhaberstammaktien. 
   3.2                                               Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile wird gemäß § 
                                                     10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen. 
   § 4                                               Übertragbarkeit der Aktien 
   Die Übertragung oder Verpfändung der vinkulierten 
   Namensstammaktien ist nur mit Zustimmung der 
   Gesellschaft gestattet; über die Erteilung der 
   Zustimmung beschließt der Vorstand. 
   § 5                                               Einziehung von Aktien 
   Die Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 ff. 
   Aktiengesetz (AktG) ist zulässig. 
   III. Verfassung der Gesellschaft 
   § 6                                               Organe der Gesellschaft 
   Die Organe der Gesellschaft sind 
   6.1                                               der Vorstand 
   6.2                                               der Aufsichtsrat 
   6.3                                               die Hauptversammlung 
   § 7                                               Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes 
   7.1                                               Die Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt 
                                                     durch den Aufsichtsrat gemäß § 84 AktG, insbesondere bestimmt der 
                                                     Aufsichtsrat auch die Zahl der Vorstandsmitglieder. Sind mehrere 
                                                     Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat ein 
                                                     Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden ernennen. 
   7.2                                               Zur Wahrnehmung von Vertretungsrechten in Tochter- und 
                                                     Beteiligungsunternehmen kann der Aufsichtsrat den Mitgliedern des 
                                                     Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens 
                                                     erteilen. 
   7.3                                               Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: -2-

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden; 
                                                     falls ein solcher nicht bestellt ist, ist der Antrag abgelehnt. 
   § 8                                               Vertretung 
   8.1                                               Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder 
                                                     durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen 
                                                     vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses 
                                                     die Gesellschaft allein. 
   8.2                                               Auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann der 
                                                     Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes 
                                                     allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
   § 9                                               Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats 
   9.1                                               Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens 3 
                                                     Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung nach den 
                                                     Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die zur Wahl vorgeschlagenen 
                                                     Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch einfache Stimmenmehrheit 
                                                     der abgegebenen Stimmen gewählt. Sofern aufgrund der Anzahl der 
                                                     Arbeitnehmer das Drittelbeteiligungsgesetz oder das 
                                                     Mitbestimmungsgesetz zur Anwendung kommen, wird die vorstehende 
                                                     Regelung gemäß den Bestimmungen dieser Gesetze modifiziert. 
   9.2                                               Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
                                                     Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
                                                     beschließt, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
                                                     nicht mitgerechnet. 
   9.3                                               Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen 
                                                     Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des 
                                                     Aufsichtsrats niederlegen. 
   § 10                                              Vorsitzender des Aufsichtsrats und Beschlüsse des Aufsichtsrats 
   10.1                                              Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der 
                                                     Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
                                                     gewählt werden, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden 
                                                     Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen 
                                                     Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. 
   10.2                                              Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder im 
                                                     Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter einberufen. 
   10.3                                              Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. 
                                                     Beschlussfassung durch schriftliche, telegrafische oder fernmündliche 
                                                     Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus 
                                                     besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein 
                                                     Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 
   10.4                                              Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er vollständig anwesend 
                                                     ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der 
                                                     abgegebenen Stimmen. 
   10.5                                              Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
                                                     Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der jeweiligen 
                                                     Sitzung zu unterzeichnen ist. 
   10.6                                              Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der 
                                                     Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche 
                                                     Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. 
   10.7                                              Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz 
                                                     stattfinden; mindestens eine Sitzung pro Jahr ist jedoch als 
                                                     Präsenzsitzung durchzuführen. 
   § 11                                              Ausschüsse des Aufsichtsrats 
   11.1                                              Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden 
                                                     und diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen. 
   11.2                                              Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden 
                                                     namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder im 
                                                     Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter abgegeben. 
   § 12                                              Vergütung des Aufsichtsrats 
   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem 
   Ersatz seiner Auslagen und seiner ihm für die 
   Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden 
   Umsatzsteuer nach Ablauf des Geschäftsjahres eine 
   feste Vergütung von EUR 2.500,00 sowie eine 
   veränderliche Vergütung von EUR 500,00 für jedes 
   über 4 % ausgeschüttete Prozent Dividende auf die 
   Stammaktien. Der Vorsitzende erhält das Doppelte 
   dieser Beträge. 
   § 13                                              Einberufung der Hauptversammlung 
   13.1                                              Die ordentliche Hauptversammlung ist in den ersten acht Monaten des 
                                                     Geschäftsjahres abzuhalten. 
   13.2                                              Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder 
                                                     den Aufsichtsrat. Die Einberufung muss, sofern das Gesetz keine 
                                                     abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tage der 
                                                     Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben im 
                                                     elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die 
                                                     Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (vgl. 
                                                     § 14). Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung. 
   13.3                                              Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Dresden 
                                                     oder am Sitz einer derjenigen deutschen Wertpapierbörsen statt, an 
                                                     denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird. 
   § 14                                              Teilnahmerecht der Aktionäre 
   14.1                                              Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht 
                                                     ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
                                                     Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
                                                     Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung 
                                                     hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
                                                     Hauptversammlung zugehen. Für die Fristberechnung gilt die 
                                                     gesetzliche Regelung. 
   14.2                                              Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter 
                                                     besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
                                                     Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung 
                                                     befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem 
                                                     Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der 

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April 13, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz 
                                                     hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen. 
                                                     Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
                                                     Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren 
                                                     Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die 
                                                     Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
                                                     Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
   14.3                                              Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
                                                     englischer Sprache erfolgen. 
   14.4                                              Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen 
                                                     Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die 
                                                     Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie für ihren Nachweis 
                                                     gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die 
                                                     weiteren Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung zur 
                                                     Hauptversammlung bekannt gemacht. 
   § 15                                              Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht der Aktionäre 
   15.1                                              Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des 
                                                     Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Die 
                                                     Auswahl unter mehreren Stellvertretern erfolgt nach dem Dienstalter. 
   15.2                                              Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher 
                                                     Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, 
                                                     mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder 
                                                     diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. 
   15.3                                              In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. 
   15.4                                              Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der 
                                                     Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- 
                                                     und Nein-Stimmen ermittelt. Die Art der Feststellung, die z. B. durch 
                                                     Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den 
                                                     stimmberechtigten, insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden 
                                                     kann, wird ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet. 
                                                     IV. Jahresabschluss, Rücklagen, Gewinnverwendung 
   § 16                                              Geschäftsjahr 
   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das 
   Kalenderjahr. 
   § 17                                              Jahresabschluss und Gewinnverwendung 
   17.1                                              Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind 
                                                     sie ermächtigt, bis zu 50 % des Jahresüberschusses in offene 
                                                     Rücklagen (andere Gewinnrücklagen) einzustellen. 
   17.2                                              Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so kann 
                                                     höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen 
                                                     eingestellt werden. 
   17.3                                              Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des 
                                                     Bilanzgewinns. 
   § 18                                              Satzungsänderungen 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und 
   Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung 
   betreffen, zu beschließen. 
   § 19                                              Bekanntmachungen 
   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
   elektronischen Bundesanzeiger.' 
- Ende der Tagesordnung - 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das ist der 28. Juni 2016 (24:00 Uhr), bei der 
Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben unter der nachstehenden 
Adresse der Gesellschaft zu erfolgen: 
 
Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
- General Meetings - 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über den Aktienbesitz notwendig (Textform reicht aus). Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 14. Juni 2016 (0:00 Uhr), beziehen ('Nachweisstichtag'). Der 
Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut 
gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Nachweis ist der 
Zugang. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Eine ordnungsgemäße 
Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht 
und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien 
erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine 
eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweiszeitpunkt keine Bedeutung. Eine Sperre für die 
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt besteht nicht. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
Anteilbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der 
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Wir 
weisen darauf hin, dass Aktionäre, die nicht rechtzeitig angemeldet sind oder ihren Aktienbesitz nicht rechtzeitig 
nachgewiesen haben, nicht stimmberechtigt sind, sondern nur als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen können. 
 
 Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter 
 
Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein 
Kreditinstitut, vertreten zu lassen. Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von 
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder 
Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten; hinsichtlich der 
insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen. 
 
Den Aktionären steht für die Ausübung ihres Stimmrechts auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur 
Verfügung. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Auch bei 
erteilter Vollmacht ist der Stimmrechtsvertreter nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung 
zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nimmt er keine Weisungen entgegen. 
 

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April 13, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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