DJ DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2016 in Leppersdorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2016 in Leppersdorf mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-04-13 / 15:09
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Sachsenmilch Aktiengesellschaft Leppersdorf Wertpapierkennnummer: A0DRXC und A0DRXD
ISIN: DE 000A0DRXC4 und DE 000A0DRXD2 EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
05. Juli 2016 um 9.00 Uhr
in den Geschäftsräumen der
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2015 und des im Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses des Geschäftsjahres 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 530.931,21 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je Aktie (jeweils 10.000
Inhaber- und Namens-Aktien), das sind ca. 4,3% des Grundkapitals i.H.v. EUR 51.129,19 EUR 2.200,00
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 528.731,21
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Gewinnvortrag EUR 0,00
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bilanzgewinn EUR 530.931,21
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Theobald Müller und Wilfried Neuß endet mit Beendigung der heutigen
ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG aus drei Mitgliedern
zusammenzusetzen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für eine satzungsgemäße Amtsperiode zu weiteren Mitgliedern des
Aufsichtsrates zu wählen:
Herrn Theobald Müller
Gesellschafter der Unternehmensgruppe Theo Müller, Erlenbach, Schweiz
Herrn Wilfried Neuß
selbständiger Berater, Jettingen-Scheppach
Herr Theobald Müller ist Aufsichtsratsvorsitzender im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller GmbH & Co. KGaA,
Fischach sowie Mitglied im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., Luxemburg.
Herr Wilfried Neuß ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
7. Beschlussfassung über Satzungsneufassung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 06. Juli 2010 aufgrund
Änderungen bzw. Streichungen in den §§ 2.1., 2.2., 2.4., 4.2., 6., 7.4., 8.3., 9.2., 10.1., 11.2., 11.3., 11.4., 11.5.,
11.6., 11.7., 13., 14., 15.2., 17.2., 17.3., 19.1., 19.3., 19.4. 21. und 21.1. wie folgt neuzufassen:
'Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz
1.1 Die Gesellschaft führt die Firma
SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT.
1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Wachau, Ortsteil Leppersdorf.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare oder mittelbare
Tätigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung ihres Vermögens.
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt,
die der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen.
2.3 Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland
errichten sowie sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher
Art beteiligen. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen gründen,
erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung
zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich
auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt,
ihren Betrieb ganz oder teilweise auszugliedern.
II. Grundkapital und Aktien
§ 3 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
3.1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.129,19 (in Worten:
EURO einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig 19/100). Es ist
eingeteilt in 20.000 nennbetragslose Stückaktien, die wiederum
aufgeteilt sind in 10.000 vinkulierte Namensstammaktien und in 10.000
Inhaberstammaktien.
3.2 Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile wird gemäß §
10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen.
§ 4 Übertragbarkeit der Aktien
Die Übertragung oder Verpfändung der vinkulierten
Namensstammaktien ist nur mit Zustimmung der
Gesellschaft gestattet; über die Erteilung der
Zustimmung beschließt der Vorstand.
§ 5 Einziehung von Aktien
Die Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 ff.
Aktiengesetz (AktG) ist zulässig.
III. Verfassung der Gesellschaft
§ 6 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
6.1 der Vorstand
6.2 der Aufsichtsrat
6.3 die Hauptversammlung
§ 7 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes
7.1 Die Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt
durch den Aufsichtsrat gemäß § 84 AktG, insbesondere bestimmt der
Aufsichtsrat auch die Zahl der Vorstandsmitglieder. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat ein
Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.
7.2 Zur Wahrnehmung von Vertretungsrechten in Tochter- und
Beteiligungsunternehmen kann der Aufsichtsrat den Mitgliedern des
Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens
erteilen.
7.3 Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei
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Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden;
falls ein solcher nicht bestellt ist, ist der Antrag abgelehnt.
§ 8 Vertretung
8.1 Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder
durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses
die Gesellschaft allein.
8.2 Auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann der
Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes
allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats
9.1 Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens 3
Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die zur Wahl vorgeschlagenen
Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch einfache Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt. Sofern aufgrund der Anzahl der
Arbeitnehmer das Drittelbeteiligungsgesetz oder das
Mitbestimmungsgesetz zur Anwendung kommen, wird die vorstehende
Regelung gemäß den Bestimmungen dieser Gesetze modifiziert.
9.2 Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.
9.3 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen
Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats niederlegen.
§ 10 Vorsitzender des Aufsichtsrats und Beschlüsse des Aufsichtsrats
10.1 Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der
Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
gewählt werden, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden
Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen
Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
10.2 Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter einberufen.
10.3 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst.
Beschlussfassung durch schriftliche, telegrafische oder fernmündliche
Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus
besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein
Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
10.4 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er vollständig anwesend
ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
10.5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der jeweiligen
Sitzung zu unterzeichnen ist.
10.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche
Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.
10.7 Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz
stattfinden; mindestens eine Sitzung pro Jahr ist jedoch als
Präsenzsitzung durchzuführen.
§ 11 Ausschüsse des Aufsichtsrats
11.1 Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden
und diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen.
11.2 Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden
namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter abgegeben.
§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem
Ersatz seiner Auslagen und seiner ihm für die
Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden
Umsatzsteuer nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
feste Vergütung von EUR 2.500,00 sowie eine
veränderliche Vergütung von EUR 500,00 für jedes
über 4 % ausgeschüttete Prozent Dividende auf die
Stammaktien. Der Vorsitzende erhält das Doppelte
dieser Beträge.
§ 13 Einberufung der Hauptversammlung
13.1 Die ordentliche Hauptversammlung ist in den ersten acht Monaten des
Geschäftsjahres abzuhalten.
13.2 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder
den Aufsichtsrat. Die Einberufung muss, sofern das Gesetz keine
abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tage der
Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (vgl.
§ 14). Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung.
13.3 Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Dresden
oder am Sitz einer derjenigen deutschen Wertpapierbörsen statt, an
denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird.
§ 14 Teilnahmerecht der Aktionäre
14.1 Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Für die Fristberechnung gilt die
gesetzliche Regelung.
14.2 Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung
befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der
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Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
14.3 Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen.
14.4 Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die
Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie für ihren Nachweis
gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die
weiteren Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung zur
Hauptversammlung bekannt gemacht.
§ 15 Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht der Aktionäre
15.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Die
Auswahl unter mehreren Stellvertretern erfolgt nach dem Dienstalter.
15.2 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist,
mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder
diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.3 In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.
15.4 Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der
Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja-
und Nein-Stimmen ermittelt. Die Art der Feststellung, die z. B. durch
Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den
stimmberechtigten, insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden
kann, wird ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet.
IV. Jahresabschluss, Rücklagen, Gewinnverwendung
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das
Kalenderjahr.
§ 17 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
17.1 Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind
sie ermächtigt, bis zu 50 % des Jahresüberschusses in offene
Rücklagen (andere Gewinnrücklagen) einzustellen.
17.2 Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so kann
höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
eingestellt werden.
17.3 Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des
Bilanzgewinns.
§ 18 Satzungsänderungen
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und
Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung
betreffen, zu beschließen.
§ 19 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger.'
- Ende der Tagesordnung -
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das ist der 28. Juni 2016 (24:00 Uhr), bei der
Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben unter der nachstehenden
Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Aktienbesitz notwendig (Textform reicht aus). Der Nachweis muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 14. Juni 2016 (0:00 Uhr), beziehen ('Nachweisstichtag'). Der
Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut
gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Nachweis ist der
Zugang.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Eine ordnungsgemäße
Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht
und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine
eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweiszeitpunkt keine Bedeutung. Eine Sperre für die
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt besteht nicht.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
Anteilbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Wir
weisen darauf hin, dass Aktionäre, die nicht rechtzeitig angemeldet sind oder ihren Aktienbesitz nicht rechtzeitig
nachgewiesen haben, nicht stimmberechtigt sind, sondern nur als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, vertreten zu lassen. Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten; hinsichtlich der
insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.
Den Aktionären steht für die Ausübung ihres Stimmrechts auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur
Verfügung. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Auch bei
erteilter Vollmacht ist der Stimmrechtsvertreter nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung
zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nimmt er keine Weisungen entgegen.
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