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DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2016 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2016 in Fürstenfeldbruck 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-21 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Phoenix Solar Aktiengesellschaft Sulzemoos WKN A0BVU9 
ISIN DE000A0BVU93 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Mittwoch, den 1. Juni 2016, 11:00 Uhr 
Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
Stadtsaal 
Fürstenfeld 12 
82256 Fürstenfeldbruck 
Tagesordnung 
 
Tagesordnungspunkt 1 
 
 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, der 
 Lageberichte für die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des 
 Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB für das 
 Geschäftsjahr 2015 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für 
die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die 
Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
vor. 
 
 Tagesordnungspunkt 2 
 
 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
 Tagesordnungspunkt 3 
 
 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
 Tagesordnungspunkt 4 
 
 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht 
des Halbjahresfinanzberichts 2016 zu wählen. 
 
 Tagesordnungspunkt 5 
 
 Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Prof. Dr. 
Thomas Zinser (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender). 
 
Der Aufsichtsrat besteht derzeit nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 
Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, 
 Rechtsanwälte Partnerschaft, Hohenschäftlarn, 
 
 mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
 Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat gehört keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder einem 
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium an. 
 
Herr Prof. Dr. Thomas Zinser ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder 
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. 
 
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat nicht in persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
offenzulegen wären. 
 
Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 
Stück; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der Tag des Zugangs der 
Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 25. Mai 2016 (24:00 Uhr), bei der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Telefax: +49 621 71 77 213 
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 11. Mai 2016 (0:00 Uhr) 
('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
 Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur 
als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung haben ermächtigen lassen. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur 
Hauptversammlung erfolgen. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG 
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können an 
die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
vollmachten@pr-im-turm.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht 
zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung 
von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des 
Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare 
Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld 
noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der 
Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Änderung der ihnen erteilten 
Weisungen können auf einem der folgenden Wege übermittelt werden: 
 
PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Telefax: +49 621 71 77 213 
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de 
 

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April 21, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

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