DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2016 in Fürstenfeldbruck
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-04-21 / 15:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Phoenix Solar Aktiengesellschaft Sulzemoos WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Mittwoch, den 1. Juni 2016, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, der
Lageberichte für die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB für das
Geschäftsjahr 2015
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die
Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts 2016 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Prof. Dr.
Thomas Zinser (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender).
Der Aufsichtsrat besteht derzeit nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die gemäß §§ 96 Absatz 1, 101
Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Thomas Zinser, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte Partnerschaft, Hohenschäftlarn,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat gehört keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium an.
Herr Prof. Dr. Thomas Zinser ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat nicht in persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegen wären.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700
Stück; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der Tag des Zugangs der
Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 25. Mai 2016 (24:00 Uhr), bei der
Gesellschaft unter der Adresse
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 11. Mai 2016 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur
als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung haben ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur
Hauptversammlung erfolgen. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können an
die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
vollmachten@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht
zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung
von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des
Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare
Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld
noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der
Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Änderung der ihnen erteilten
Weisungen können auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 77 213
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de
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