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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Frankfurt am Main mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-26 / 15:13 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 8. JUNI 2016 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 8. Juni 2016, 10:00 Uhr, 
 
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 
ein. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 nebst den 
  Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 (jeweils einschließlich der jeweiligen 
  Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015) sowie des Berichtes des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in der Hauptversammlung und vom Tage 
  der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In 
  der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
  Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
  keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
  Konzernabschluss am 14. April 2016 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 
  der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 180.815.656,01 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 53.550.776,00 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 127.264.880,01 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
  Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
5 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen mit der Haus Saaletal GmbH, der 
  Neurologische Klinik GmbH Bad Neustadt/Saale und der Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH 
 
  Zur Schaffung einer klaren Struktur innerhalb des RHÖN-KLINIKUM-Konzerns sowie zur Nutzung aller steuerlichen Potentiale 
  beabsichtigt die RHÖN-KLINIKUM AG mit ihren Tochtergesellschaften 
 
  * Haus Saaletal GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale, 
  * Neurologische Klinik GmbH Bad Neustadt/Saale, Bad Neustadt a. d. Saale und 
  * Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH, Frankfurt (Oder), 
 
  (nachfolgend jeweils auch: 'Tochtergesellschaft' bzw. zusammen auch: 'Tochtergesellschaften') jeweils einen 
  Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung der 
  Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG und der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft in notariell 
  beurkundeter Form. Wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat, ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der 
  jeweiligen Tochtergesellschaft dem Vertrag in notarieller Form zustimmt und der Vertrag zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und 
  der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossen wird. 
 
  Der Wortlaut der geplanten Gewinnabführungsverträge ist mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien, der in der Präambel 
  jeweils wiedergegebenen Beteiligungsverhältnisse der RHÖN-KLINIKUM AG und der in dem Vertrag mit der Klinikum Frankfurt 
  (Oder) GmbH aus steuerlichen Gründen abweichenden Regelungen zu Beginn und Laufzeit des Vertrages jeweils identisch. Die 
  Gewinnabführungsverträge (nachfolgend einzeln: 'Vertrag') haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
  * Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
  * Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
    Gewinn an die RHÖN-KLINIKUM AG abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
    den im Folgenden dargestellten Regelungen, der gesamte nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde 
    Jahresüberschuss, der sich ohne Gewinnabführung ergeben würde, vermindert 
 
    um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, 
    um den Betrag, der ggf. in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und 
    um den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
    Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
  * Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der RHÖN-KLINIKUM AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere 
    Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
  * Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
    Abs. 3 Satz 2 HGB auf Verlangen der RHÖN-KLINIKUM AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden 
    oder als Gewinn abzuführen. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn. 
  * Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten des 
    Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB 
    (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder während der Laufzeit des Vertrages erfolgte) ist ausgeschlossen; sie dürfen 
    auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
  * Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, 
    in dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Vorbehaltlich vorrangiger 
    gesetzlicher Regelungen entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der 
    Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 
    353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
  * Die RHÖN-KLINIKUM AG kann Abschlagszahlungen auf die erwartete Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit dies 
    gesetzlich zulässig ist. 
  * Hinsichtlich der Verlustübernahme (d.h. der Verpflichtung der RHÖN-KLINIKUM AG, etwaige Jahresfehlbeträge der 
    Tochtergesellschaft auszugleichen) gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
    entsprechend. 
  * Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres der 
    Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Verlustübernahme zum Geschäftsjahresanfang). Der 
    Anspruch auf Verlustübernahme entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und wird zu 
    diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche 
    aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
  * Die Tochtergesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit 
    bzw. Forderung gegenüber der RHÖN-KLINIKUM AG ausgewiesen wird. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor 
    seiner Feststellung der RHÖN-KLINIKUM AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss der 
    Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG zu erstellen und festzustellen. Endet das 
    Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der RHÖN-KLINIKUM AG, ist gleichwohl das zu 
    übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG für das gleiche Geschäftsjahr zu 
    berücksichtigen. 
  * Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Investitions-, Strategie- und Finanzausschusses des 
    Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, der Zustimmung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG sowie der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

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