DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-07-15 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zu der am Dienstag, den 23. August 2016, um 11.00 Uhr, im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats* Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2016. Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats durchzuführen. Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt. und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in Hamburg, geschäftsführender Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit Sitz in Hamburg, b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne, freier Unternehmensberater im Bereich Handel, und c) Herrn Ulrich Späing, wohnhaft in Rheine, Dienstleister im Bereich Wachstumsberatung, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Ralf Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr Ulrich Späing aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger Geschäftsführer Finanzen bei der Next GmbH, Rheine, und als staatlich geprüfter Betriebswirt Finanz- und Rechnungswesen als Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: - Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE, Nürnberg (börsennotiert) Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. Herr Ulrich Späing ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: - Mitglied des Aufsichtsrats der PR IR Wachstums GmbH, Rheine, - Mitglied des Aufsichtsrats der Farbtanke UG haftungsbeschränkt, Rheine. Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet unter http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis zum Ablauf des 16. August 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft c/o Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Deutsche WertpapierService Bank AG - DSHAV - Landsberger Straße 187 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)69 509 911 10 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den Beginn des 2. August 2016 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*'), und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2016 (24.00 Uhr), zugehen. Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut zurücksenden. Das depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der oben genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen, welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft weiterleiten wird. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)