DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-07-15 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung 2016
Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der
Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 23. August 2016, um 11.00 Uhr,
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015*
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht
erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme
u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2,
176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a.
den Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) hierüber zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats*
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2016.
Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt.
und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs.
1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in
Hamburg, geschäftsführender
Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit
Sitz in Hamburg,
b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne,
freier Unternehmensberater im Bereich
Handel, und
c) Herrn Ulrich Späing, wohnhaft in Rheine,
Dienstleister im Bereich
Wachstumsberatung,
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn
Ralf Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr
Ulrich Späing aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger
Geschäftsführer Finanzen bei der Next GmbH, Rheine, und als
staatlich geprüfter Betriebswirt Finanz- und Rechnungswesen als
Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach
dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der *UNITED*LABELS
Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der *UNITED*LABELS
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht.
Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE,
Nürnberg (börsennotiert)
Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.
Herr Ulrich Späing ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Mitglied des Aufsichtsrats der PR IR
Wachstums GmbH, Rheine,
- Mitglied des Aufsichtsrats der Farbtanke
UG haftungsbeschränkt, Rheine.
Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet
unter
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH &
Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis
zum Ablauf des 16. August 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
*UNITED*LABELS Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale
Deutsche WertpapierService Bank AG
- DSHAV -
Landsberger Straße 187
80687 München
Deutschland
Fax: +49 (0)69 509 911 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den
Beginn des 2. August 2016 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*'), und muss der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2016
(24.00 Uhr), zugehen.
Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes
Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut zurücksenden. Das
depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter
gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der oben genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen,
welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft weiterleiten wird.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
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July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
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