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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-07-15 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 
 
Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der 
Gesellschaft zu der 
 
am Dienstag, den 23. August 2016, um 11.00 Uhr, 
 
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht 
   erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme 
   u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. 
   den Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2016. 
 
   Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt. 
   und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs. 
   1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in 
      Hamburg, geschäftsführender 
      Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit 
      Sitz in Hamburg, 
   b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne, 
      freier Unternehmensberater im Bereich 
      Handel, und 
   c) Herrn Ulrich Späing, wohnhaft in Rheine, 
      Dienstleister im Bereich 
      Wachstumsberatung, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für 
   die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn 
   Ralf Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr 
   Ulrich Späing aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger 
   Geschäftsführer Finanzen bei der Next GmbH, Rheine, und als 
   staatlich geprüfter Betriebswirt Finanz- und Rechnungswesen als 
   Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach 
   dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
   oder deren Konzernunternehmen, den Organen der *UNITED*LABELS 
   Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der *UNITED*LABELS 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. 
 
   Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE, 
     Nürnberg (börsennotiert) 
 
   Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
   Herr Ulrich Späing ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der PR IR 
     Wachstums GmbH, Rheine, 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Farbtanke 
     UG haftungsbeschränkt, Rheine. 
 
   Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet 
   unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & 
   Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis 
   zum Ablauf des 16. August 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter 
   der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: 
 
    *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
    c/o Landesbank Hessen-Thüringen 
    Girozentrale 
    Deutsche WertpapierService Bank AG 
    - DSHAV - 
    Landsberger Straße 187 
    80687 München 
    Deutschland 
    Fax: +49 (0)69 509 911 10 
    E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich 
   bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 
   Beginn des 2. August 2016 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*'), und muss der 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2016 
   (24.00 Uhr), zugehen. 
 
   Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes 
   Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung 
   ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut zurücksenden. Das 
   depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter 
   gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der oben genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen, 
   welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft weiterleiten wird. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
   Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung 
   Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
   der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder 
   Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder 
   Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise 
   eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 
   AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die 
   Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch 
   den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
   Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
    *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Fax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: unitedlabels@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Dieses steht auch unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
   eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von 
   Anträgen und Fragen ist nicht möglich. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses 
   steht auch unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2016 
   bei der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse für den 
   Nachweis der Bevollmächtigung eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
   Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
   während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
   127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
      Grundkapitals, das entspricht zurzeit 315.000 Aktien, oder den 
      anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft 
      schriftlich, spätestens bis zum 23. Juli 2016, 24.00 Uhr, unter 
      folgender Adresse zugehen: 
 
       Vorstand der *UNITED*LABELS 
       Aktiengesellschaft 
       Gildenstraße 6 
       48157 Münster 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung 
      mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
      Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
      unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
      denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
      der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 
      AktG* 
 
      Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
      gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
      Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
      Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge 
      müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen 
      bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      sind ausschließlich zu richten an: 
 
      *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft, 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
      Deutschland 
      Fax: +49 (0)89 889 690 666 
      E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
      Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
      Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
      Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
      Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer 
      Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG 
      nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung im Internet unter 
 
      http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
      veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 8. 
      August 2016, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse, 
      Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen 
      Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß 
      § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die 
      Veröffentlichung unberücksichtigt. 
 
      Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
      kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
      Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur 
      zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und 
      den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur 
      Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu 
      deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten enthalten. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
      während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht 
      eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
      ohne Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige 
      Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
      Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
      verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein 
      gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
      Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
      mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 
      Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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