DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.08.2016 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-07-15 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung 2016
Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der
Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 23. August 2016, um 11.00 Uhr,
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015*
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht
erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme
u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2,
176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a.
den Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) hierüber zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats*
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2016.
Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt.
und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs.
1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in
Hamburg, geschäftsführender
Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit
Sitz in Hamburg,
b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne,
freier Unternehmensberater im Bereich
Handel, und
c) Herrn Ulrich Späing, wohnhaft in Rheine,
Dienstleister im Bereich
Wachstumsberatung,
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn
Ralf Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr
Ulrich Späing aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger
Geschäftsführer Finanzen bei der Next GmbH, Rheine, und als
staatlich geprüfter Betriebswirt Finanz- und Rechnungswesen als
Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach
dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der *UNITED*LABELS
Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der *UNITED*LABELS
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht.
Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE,
Nürnberg (börsennotiert)
Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.
Herr Ulrich Späing ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Mitglied des Aufsichtsrats der PR IR
Wachstums GmbH, Rheine,
- Mitglied des Aufsichtsrats der Farbtanke
UG haftungsbeschränkt, Rheine.
Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet
unter
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH &
Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis
zum Ablauf des 16. August 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
*UNITED*LABELS Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale
Deutsche WertpapierService Bank AG
- DSHAV -
Landsberger Straße 187
80687 München
Deutschland
Fax: +49 (0)69 509 911 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den
Beginn des 2. August 2016 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*'), und muss der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2016
(24.00 Uhr), zugehen.
Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes
Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut zurücksenden. Das
depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter
gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der oben genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen,
welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft weiterleiten wird.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung
Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder
Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB).
Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder
Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die
Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der
Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
*UNITED*LABELS Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: unitedlabels@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Dieses steht auch unter
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein
eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von
Anträgen und Fragen ist nicht möglich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses
steht auch unter
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2016
bei der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse für den
Nachweis der Bevollmächtigung eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §
127, § 131 Abs. 1 AktG*
a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals, das entspricht zurzeit 315.000 Aktien, oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft
schriftlich, spätestens bis zum 23. Juli 2016, 24.00 Uhr, unter
folgender Adresse zugehen:
Vorstand der *UNITED*LABELS
Aktiengesellschaft
Gildenstraße 6
48157 Münster
Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG*
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge
sind ausschließlich zu richten an:
*UNITED*LABELS Aktiengesellschaft,
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer
Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG
nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet unter
http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 8.
August 2016, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß
§ 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die
Veröffentlichung unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie
während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein
gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
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July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
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