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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.09.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.09.2016 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-08-10 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC 
ISIN DE000A2BPKX1 / WKN A2BPKX Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 
14. September 2016, 11:00 Uhr, im Ludwig Erhard Haus, Goldberger 
Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. 
I. Tagesordnung 
1. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
Die Medios AG (nachfolgend auch die '*Gesellschaft*') beabsichtigt, 
ihr Grundkapital von EUR 8.350.000,00 um EUR 1.311.428,00 auf EUR 
9.661.428,00 durch Ausgabe von 1.311.428 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
von je EUR 1,00 zu einem Ausgabebetrag von EUR 7,00 je neuer Aktie 
gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Zur Zeichnung und Übernahme 
sämtlicher 1.311.428 neuen Aktien sollen Herr Manfred Schneider, 
Berlin, und Frau Claudia Neuhaus, Berlin, gegen Einbringung von 
Geschäftsanteilen an der Medios Manufaktur GmbH, einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin, 
Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin 
(Charlottenburg) unter HRB 113397 B (nachfolgend auch '*Medios 
Manufaktur*') zugelassen werden. Das Stammkapital der Medios 
Manufaktur beträgt EUR 39.700,00. Am Stammkapital der Medios 
Manufaktur hält Herr Schneider Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag 
von insgesamt EUR 25.015,00, Frau Neuhaus Geschäftsanteile im 
Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 14.685,00. Im Rahmen der nach 
diesem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung 
sollen Herr Schneider und Frau Neuhaus Geschäftsanteile an der 
Medios Manufaktur in die Medios AG einbringen, welche insgesamt eine 
Beteiligung von 51% am Stammkapital der Medios Manufaktur 
vermitteln. Insoweit soll (a) Herr Schneider einen Geschäftsanteil 
im Nennbetrag von EUR 12.758,00 und (b) Frau Neuhaus einen 
Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 7.489,00 einbringen. Diese 
beiden Geschäftsanteile entstehen durch einen vor der Einbringung zu 
fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Medios 
Manufaktur über die Teilung von Geschäftsanteilen. Herr Schneider 
ist an der Medios AG mittelbar mit mehr als 10% des Grundkapitals 
beteiligt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu 
fassen: 
 
(a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 
    EUR 8.350.000,00 um EUR 1.311.428,00 auf EUR 
    9.661.428,00 durch Ausgabe von 1.311.428 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
    mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
    von je EUR 1,00 gegen Sacheinlagen erhöht. 
    Die neuen Aktien sind ab dem Beginn 
    desjenigen Geschäftsjahres der Gesellschaft 
    gewinnberechtigt, in dem sie entstehen. Die 
    neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag 
    von je EUR 7,00 ausgegeben, mithin zu einem 
    Gesamtausgabebetrag von EUR 9.179.996,00. 
(b) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
    wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 
    1.311.428 neuen Aktien werden (i) Herr 
    Manfred Schneider, Berlin, und (ii) Frau 
    Claudia Neuhaus, Berlin, zugelassen, und zwar 
    wird 
 
    (i)  zur Zeichnung von 826.355 neuen Aktien 
         Herr Manfred Schneider, wohnhaft 
         Auguststr. 65, 10117 Berlin, zugelassen 
         mit der Verpflichtung, dafür als 
         Sacheinlage einen von ihm an der Medios 
         Manufaktur GmbH, eingetragen im 
         Handelsregister des Amtsgerichts Berlin 
         (Charlottenburg) unter HRB 113397 B, 
         gehaltenen Geschäftsanteil im 
         Nennbetrag von EUR 12.758,00 auf die 
         Gesellschaft zu übertragen (dieser 
         Geschäftsanteil der '*Einzubringende 
         Geschäftsanteil I*'); und 
    (ii) zur Zeichnung von 485.073 neuen Aktien 
         Frau Claudia Neuhaus, wohnhaft 
         Reichsstr. 104, 14052 Berlin, 
         zugelassen mit der Verpflichtung, dafür 
         als Sacheinlage einen von ihr an der 
         Medios Manufaktur GmbH, eingetragen im 
         Handelsregister des Amtsgerichts Berlin 
         (Charlottenburg) unter HRB 113397 B, 
         gehaltenen Geschäftsanteil im 
         Nennbetrag von EUR 7.489,00 auf die 
         Gesellschaft zu übertragen (dieser 
         Geschäftsanteil der '*Einzubringende 
         Geschäftsanteil II*' und zusammen mit 
         dem Einzubringenden Geschäftsanteil I 
         die '*Einzubringenden 
         Geschäftsanteile*'). 
(c) Die Einzubringenden Geschäftsanteile sind 
    rechtlich mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
    Eintragung der Durchführung der 
    vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung in das 
    Handelsregister auf die Medios AG zu 
    übertragen. 
(d) Die Gesellschaft soll die Einzubringenden 
    Geschäftsanteile in ihrer Handelsbilanz mit 
    einem Wert von mindestens EUR 9.179.996,00 
    ansetzen. Grundlage hierfür ist der Wert der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile, auf den 
    sich die Parteien des abzuschließenden 
    Einbringungsvertrages geeinigt haben und der 
    vom Aufsichtsrat in seinem 
    Nachgründungsbericht als angemessene Leistung 
    bewertet wurde. 
(e) Der vom zuständigen Registergericht zu 
    bestellende Nachgründungs- und 
    Sacheinlagenprüfer soll vor dem Tag der hier 
    einberufenen außerordentlichen 
    Hauptversammlung bescheinigen, dass der Wert 
    der Sacheinlage den Betrag von EUR 
    9.179.996,00 mindestens erreicht. Der zu 
    bildende Gegenposten im Eigenkapital soll, 
    sofern gesetzlich zulässig, wie folgt 
    ausgewiesen werden: 
 
    Grundkapital/Gezeichnetes        EUR 
    Kapital                          1.311.428, 
                                     00 
    Kapitalrücklage nach § 272 Abs.  EUR 
    2 Nr. 1 HGB (Aufgeld)            7.868.568, 
                                     00 
    Summe:                           EUR 
                                     9.179.996, 
                                     00 
 
    Für den Fall, dass der Verkehrswert höher als 
    EUR 9.179.996,00 ist und dieser höhere Wert 
    der Bilanzierung des Erwerbs zugrunde zu 
    legen ist, soll der den vorgenannten Betrag 
    von EUR 9.179.996,00 übersteigende Betrag in 
    die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 
    HGB eingestellt werden. 
(f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    sowie der Bedingungen für die Ausgabe der 
    Aktien festzusetzen. Die Kosten der 
    Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt 
    die Gesellschaft. 
(g) § 4 Absätze 1 und 2 der Satzung (Grundkapital 
    und Aktien) werden in Anpassung an die 
    Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Das Grundkapital beträgt EUR 
    9.661.428,00 (in Worten: neun Millionen 
    sechshunderteinundsechzigtausend 
    vierhundertachtundzwanzig Euro). 
 
    (2) Es ist eingeteilt in 9.661.428 (in 
    Worten: neun Millionen 
    sechshunderteinundsechzigtausend 
    vierhundertachtundzwanzig) Stückaktien ohne 
    Nennwert.' 
(h) Die Eintragung der Durchführung der 
    Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss 
    spätestens bis zum 13. März 2017 erfolgen. 
    Andernfalls wird der Beschluss über die 
    Erhöhung des Grundkapitals ungültig. Diese 
    Frist verlängert sich um drei Monate, falls 
    Klage gegen die Wirksamkeit der 
    Beschlussfassung zu diesem und/oder zum 
    nachfolgenden Tagesordnungspunkt 2 erhoben 
    wurde. 
 
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen 
schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des 
Bezugsrechts erstattet, der unter Ziffer II.1 dieser Einladung 
abgedruckt ist. 
 
2. *Zustimmung zum Nachgründungsvertrag zwischen 
   der Medios AG sowie Herrn Manfred Schneider 
   und Frau Claudia Neuhaus* 
 
Im Vorgriff auf die Sachkapitalerhöhung gemäß 
Tagesordnungspunkt 1 hat die Gesellschaft mit Herrn Manfred 
Schneider, Berlin, und Frau Claudia Neuhaus, Berlin, einen ,Vertrag 
über Einbringung, Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen' 
('*Nachgründungsvertrag*') über die Einbringung, den Verkauf und die 
Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt 
EUR 39.700,00 an der Medios Manufaktur GmbH, eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 
113397 B ('*Medios Manufaktur*'), ausgehandelt. Im Rahmen des 
Nachgründungsvertrages sollen Herr Schneider und Frau Neuhaus 
Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur im Gesamtnennbetrag von 
EUR 20.247,00, welche einen Anteil von 51% am Stammkapital der 
Medios Manufaktur vermitteln, an die Medios AG abtreten und so als 
Sacheinlage in die Medios AG einbringen. Als Gegenleistung für die 
Sacheinlage gewährt die Gesellschaft Herrn Schneider und Frau 
Neuhaus die gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 
auszugebenden 1.311.428 neuen Aktien der Medios AG mit einem 
Gesamtausgabebetrag von EUR 9.179.996,00. Außerdem soll die 
Medios AG ein einseitiges Erwerbsrecht (Call-Option) auf die übrigen 
von Herrn Schneider und Frau Neuhaus an der Medios Manufaktur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

gehaltenen Geschäftsanteile, welche einen Anteil von 49% am 
Stammkapital der Medios Manufaktur vermitteln, gegen Barzahlung in 
Höhe von insgesamt EUR 8.820.004,00 erhalten. 
 
Da der Nachgründungsvertrag innerhalb der ersten zwei Jahre seit der 
wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft geschlossen werden 
soll, die Vergütung durch die Medios AG den zehnten Teil des 
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt und Herr 
Manfred Schneider (mittelbar) mit mehr als 10% des Grundkapitals an 
der Medios AG beteiligt ist, hat ein Nachgründungsverfahren 
entsprechend § 52 AktG stattzufinden. Der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft hat den vorgenannten Einbringungsvertrag gemäß § 
52 Abs. 3 AktG geprüft und einen schriftlichen Bericht erstattet 
(Nachgründungsbericht). Der Entwurf des Nachgründungsvertrages liegt 
vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Friedrichstraße 113a, 10117 
Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
 
Darüber hinaus hat der vom Amtsgericht - Registergericht - Hamburg 
zu bestellende Nachgründungs- und Sacheinlagenprüfer 
('*Nachgründungsprüfer*') die Nachgründung und Sachkapitalerhöhung 
gemäß §§ 52 Abs. 4, 183 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 33 Abs. 3 Satz 2, 
Abs. 4 und 5, 34, 35 AktG zu prüfen und über die Prüfung Bericht zu 
erstatten. Das Ergebnis der Prüfung des Nachgründungsprüfers wird 
der Hauptversammlung mitgeteilt werden. 
 
Der Entwurf des Nachgründungsvertrages mit Stand vom 4. August 2016 
hat folgenden Wortlaut, wobei im Text die Prüfung durch den 
Nachgründungsprüfer bereits als erfolgt beschrieben ist, da der 
Vertrag nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung und dem 
Abschluss der Prüfung des Nachgründungsprüfers mit diesem 
identischen Wortlaut abgeschlossen werden soll: 
 
* * * 'Vertrag über Einbringung, Verkauf und Abtretung von 
GmbH-Geschäftsanteilen 
 
Dieser Vertrag über Einbringung, Verkauf und Abtretung von 
GmbH-Geschäftsanteilen ('*Vertrag*') wird geschlossen zwischen 
 
1. Herrn *Manfred Schneider*, Auguststr. 65, 
   10117 Berlin, Deutschland, 
 
   '*Einbringender 1*', 
2. Frau *Claudia Neuhaus*, Reichsstr. 104, 14052 
   Berlin, Deutschland, 
 
   '*Einbringender 2*', 
   Einbringender 1 und Einbringender 2 zusammen 
   '*Einbringende*' und einzeln 
   '*Einbringender*'. 
   und 
3. *Medios AG* mit Sitz in Hamburg, eingetragen 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg 
   unter HRB 70680, Geschäftsanschrift: 
   Friedrichstraße 113a, 10117 Berlin, 
   Deutschland, 
 
   '*Medios*' oder '*Gesellschaft*', 
   Einbringende und Medios zusammen 
   '*Parteien*' und einzeln '*Partei*'. 
 
*Vorbemerkung* 
 
(A) Die Medios ist eine Aktiengesellschaft nach 
    deutschem Recht mit einem Grundkapital von 
    EUR 8.350.000,00, eingeteilt in 8.350.000 
    auf den Inhaber lautende nennwertlose 
    Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
    am Grundkapital von je EUR 1,00. 
(B) Die Gesellschaft beabsichtigt, ihr 
    Grundkapital um EUR 1.311.428,00 durch 
    Ausgabe von 1.311.428 neuen, auf den Inhaber 
    lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
    Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
    ('*Neue Aktien*') gegen Sacheinlagen zu 
    erhöhen ('*Sachkapitalerhöhung*'). Die Neuen 
    Aktien sollen ab dem Beginn desjenigen 
    Geschäftsjahres der Gesellschaft 
    gewinnberechtigt sein, in dem sie entstehen. 
    Die Neuen Aktien sollen zu einem 
    Ausgabebetrag von je EUR 7,00 ausgegeben 
    werden, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag 
    von EUR 9.179.996,00. Die 
    Sachkapitalerhöhung ist auf der 
    außerordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 14. September 2016 
    beschlossen worden. Bei der 
    Sachkapitalerhöhung ist das gesetzliche 
    Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
    ausgeschlossen worden. Zur Zeichnung 
    sämtlicher Neuen Aktien sind die 
    Einbringenden zugelassen worden, und zwar 
    (i) Einbringender 1 zur Zeichnung von 
    826.355 Neuen Aktien und (ii) Einbringender 
    2 zur Zeichnung von 485.073 Neuen Aktien. 
(C) Die Einbringenden beabsichtigen, sämtliche 
    Neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung zu 
    zeichnen und sich dabei zu verpflichten, im 
    Gegenzug eine Sacheinlage dergestalt zu 
    erbringen, dass sie von ihnen gehaltene 
    Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur 
    GmbH, Berlin, auf die Medios übertragen, 
    welche insgesamt einen Anteil von 51% am 
    Stammkapital der Medios Manufaktur GmbH 
    vermitteln. 
(D) Außerdem soll die Medios ein 
    einseitiges Erwerbsrecht (Call-Option) auf 
    die übrigen von den Einbringenden an der 
    Medios Manufaktur GmbH gehaltenen 
    Geschäftsanteile, welche einen Anteil von 
    49% am Stammkapital der Medios Manufaktur 
    GmbH vermitteln, gegen Barzahlung erhalten. 
 
Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien, was folgt: 
 
1. *Gesellschaftsrechtlicher Status* 
1.1 Die Medios Manufaktur GmbH ist eine Gesellschaft mit 
    beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin, 
    Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 113397 B 
    ('*Medios Manufaktur*'). Das Stammkapital der Medios 
    Manufaktur beträgt EUR 39.700. Nach Beschluss der 
    Gesellschafter der Medios Manufaktur vom [?] 2016 über die 
    Teilung von Geschäftsanteilen ist das Stammkapital der Medios 
    Manufaktur nunmehr in sieben Geschäftsanteile eingeteilt, 
    nämlich Geschäftsanteil Nr. 1.1 (Nennbetrag EUR 12.758), 
    Geschäftsanteil Nr. 1.2 (Nennbetrag EUR 7.242), 
    Geschäftsanteil Nr. 2 (Nennbetrag EUR 5.000), Geschäftsanteil 
    Nr. 3 (Nennbetrag EUR 2.940), Geschäftsanteil Nr. 4 
    (Nennbetrag EUR 15), Geschäftsanteil Nr. 5.1 (Nennbetrag EUR 
    7.489) und Geschäftsanteil Nr. 5.2 (Nennbetrag EUR 4.256). 
1.2 Am Stammkapital der Medios Manufaktur hält Einbringender 1 
    vier Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 
    25.015, nämlich den Geschäftsanteil Nr. 1.1 im Nennbetrag von 
    EUR 12.758 ('*Einzubringender Geschäftsanteil 1*'), den 
    Geschäftsanteil Nr. 1.2 im Nennbetrag von EUR 7.242 
    ('*Verkaufter Geschäftsanteil 1*'), den Geschäftsanteil Nr. 2 
    im Nennbetrag von EUR 5.000 ('*Verkaufter Geschäftsanteil 2*') 
    und den Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 15 
    ('*Verkaufter Geschäftsanteil 4*'). 
1.3 Am Stammkapital der Medios Manufaktur hält Einbringender 2 
    drei Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von EUR 14.685, 
    nämlich den Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 2.940 
    ('*Verkaufter Geschäftsanteil 3*'), den Geschäftsanteil Nr. 
    5.1 im Nennbetrag von EUR 7.489 ('*Einzubringender 
    Geschäftsanteil 2*', zusammen mit dem Einzubringenden 
    Geschäftsanteil 1 die '*Einzubringenden Geschäftsanteile*') 
    und den Geschäftsanteil Nr. 5.2 im Nennbetrag von EUR 4.256 
    ('*Verkaufter Geschäftsanteil 5*', zusammen mit den Verkauften 
    Geschäftsanteilen 1, 2, 3 und 4 die '*Verkauften 
    Geschäftsanteile*'). 
1.4 Das Stammkapital der Medios Manufaktur ist dementsprechend wie 
    folgt eingeteilt: 
 
    *Laufende *Gesellschafter* *Nennbetrag des*   *Bezeichnung 
    Nummer*                    *Geschäftsanteils* des * 
    *des                       *in EUR*           *Geschäftsantei 
    Geschäfts                                     ls* 
    anteils*                                      *in diesem 
                                                  Vertrag* 
    1.1       M. Schneider     12.758             Einzubringender 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  1 
    1.2       M. Schneider     7.242              Verkaufter 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  1 
    2         M. Schneider     5.000              Verkaufter 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  2 
    3         C. Neuhaus       2.940              Verkaufter 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  3 
    4         M. Schneider     15                 Verkaufter 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  4 
    5.1       C. Neuhaus       7.489              Einzubringender 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  2 
    5.2       C. Neuhaus       4.256              Verkaufter 
                                                  Geschäftsanteil 
                                                  5 
2. *Einbringung und Abtretung der 
   Einzubringenden Geschäftsanteile* 
2.1 Einbringender 1 tritt hiermit den 
    Einzubringenden Geschäftsanteil 1, 
    aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
    Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das 
    Handelsregister der Gesellschaft, an die 
    Gesellschaft ab und bringt den 
    Einzubringenden Geschäftsanteil 1 auf diese 
    Weise als Sacheinlage in die Gesellschaft 
    ein. Die Gesellschaft nimmt hiermit diese 
    Abtretung und Einbringung des 
    Einzubringenden Geschäftsanteils 1 an. 
2.2 Einbringender 2 tritt hiermit den 
    Einzubringenden Geschäftsanteil 2, 
    aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
    Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das 
    Handelsregister der Gesellschaft, an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaft ab und bringt den 
    Einzubringenden Geschäftsanteil 2 auf diese 
    Weise in die Gesellschaft ein. Die 
    Gesellschaft nimmt hiermit diese Abtretung 
    und Einbringung des Einzubringenden 
    Geschäftsanteils 2 an. 
2.3 Die Einbringung und Abtretung der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile nach dieser 
    Ziffer 2 erstreckt sich auf alle mit den 
    Einzubringenden Geschäftsanteilen 
    verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte, 
    einschließlich des mit den 
    Einzubringenden Geschäftsanteilen 
    verbundenen Bezugsrechts auf Gewinne der 
    Medios Manufaktur, die auf den Zeitraum ab 
    dem 01. August 2016 ('*Stichtag*') 
    (einschließlich) entfallen. Gewinne der 
    Medios Manufaktur, die auf den Zeitraum bis 
    zum Stichtag (ausschließlich) 
    entfallen, stehen den Einbringenden zu. 
    Sollte sich die Abtretung der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile nach dieser 
    Ziffer 2 aufgrund der Erhebung von 
    Beschlussmängelklagen gegen einen oder 
    mehrere Beschlüsse der 
    außerordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 14. September 2016 
    verzögern, verschiebt sich der Stichtag (wie 
    vorstehend definiert) auf das Datum des 
    Wirksamwerdens der Abtretung der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile nach dieser 
    Ziffer 2. 
2.4 Der beurkundende Notar wird angewiesen, 
    unverzüglich nach Eintragung der 
    Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das 
    Handelsregister der Medios eine neue 
    Gesellschafterliste der Medios Manufaktur 
    zum Handelsregister einzureichen, aus der 
    die Veränderungen aufgrund der Abtretung der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile an die 
    Medios hervorgehen. 
3. *Gegenleistung für die Einzubringenden 
   Geschäftsanteile* 
 
   Als Gegenleistung für die Abtretung und 
   Einbringung der Einzubringenden 
   Geschäftsanteile gemäß Ziffern 2.1 und 
   2.2 gibt die Gesellschaft insgesamt 1.311.428 
   Neue Aktien der Gesellschaft, welche durch 
   die Sachkapitalerhöhung geschaffen werden, an 
   die Einbringenden wie folgt aus: 
3.1 An den Einbringenden 1 werden 826.355 Neue 
    Aktien ausgegeben; und 
3.2 An den Einbringenden 2 werden 485.073 Neue 
    Aktien ausgegeben. 
4. *Call-Option 1* 
4.1 Call-Option 1; Ausübungsmitteilung 1 
 
    Die Medios hat das einseitige Recht, die 
    Verkauften Geschäftsanteile von den 
    Einbringenden gegen Zahlung des 
    Gesamtkaufpreises (wie nachstehend definiert) 
    zu erwerben ('*Call-Option 1*'). Die 
    Call-Option 1 kann von der Medios im Zeitraum 
    vom Tag der Beurkundung dieses Vertrages bis 
    zum 31.12.2017 durch eingeschriebenen Brief 
    gegenüber den Einbringenden ausgeübt werden, 
    in welchem Medios die Ausübung der Call-Option 
    1 gegenüber beiden Einbringenden erklärt 
    ('*Ausübungsmitteilung 1*'). Die Call-Option 1 
    kann nur hinsichtlich sämtlicher Verkauften 
    Geschäftsanteile ausgeübt werden. Der 
    Einbringende 2 bevollmächtigt hiermit den 
    Einbringenden 1 zum Empfang der 
    Ausübungsmitteilung 1; mit Zugang der 
    Ausübungsmitteilung 1 beim Einbringenden 1 
    gilt die Ausübungsmitteilung 1 als auch dem 
    Einbringenden 2 zugegangen. 
4.2 Verkauf der Verkauften Geschäftsanteile 
 
    Aufschiebend bedingt auf den Zugang der 
    Ausübungsmitteilung 1 bei den Einbringenden 
 
    (a) verkauft der Einbringende 1 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 
        an die diesen Verkauf annehmende Medios; 
        und 
    (b) verkauft der Einbringende 2 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 an 
        die diesen Verkauf annehmende Medios. 
 
    Der Verkauf der Verkauften Geschäftsanteile 
    nach dieser Ziffer 4.2 erstreckt sich auf alle 
    mit den Verkauften Geschäftsanteilen 
    verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte, 
    einschließlich des mit den Verkauften 
    Geschäftsanteilen verbundenen Bezugsrechts auf 
    zum Zeitpunkt des Zugangs der 
    Ausübungsmitteilung 1 noch nicht 
    ausgeschüttete Gewinne der Medios Manufaktur. 
4.3 Abtretung der Verkauften Geschäftsanteile 
 
    (a) Aufschiebend bedingt auf den Eingang des 
        Gesamtkaufpreises 1 (wie nachstehend 
        definiert) beim Einbringenden 1, tritt 
        der Einbringende 1 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 
        an die diese Abtretung annehmende Medios 
        ab. 
    (b) Aufschiebend bedingt auf den Eingang des 
        Gesamtkaufpreises 2 (wie nachstehend 
        definiert) beim Einbringenden 2, tritt 
        der Einbringende 2 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 an 
        die diese Abtretung annehmende Medios 
        ab. 
4.4 Gesamtkaufpreis 
 
    (a) Der Gesamtkaufpreis für die Verkauften 
        Geschäftsanteile bei Ausübung der 
        Call-Option 1 beträgt EUR 8.820.004,00 
        ('*Gesamtkaufpreis*'). Der 
        Gesamtkaufpreis ist durch die Medios 
        binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang 
        der Ausübungsmitteilung 1 bei den 
        Einbringenden wie folgt an die 
        Einbringenden zu zahlen: 
 
        (i)  an den Einbringenden 1 EUR 
             5.557.329,97 ('*Gesamtkaufpreis 
             1*'); und 
        (ii) an den Einbringenden 2 EUR 
             3.262.674,03 ('*Gesamtkaufpreis 
             2*'). 
    (b) Die Zahlung des Gesamtkaufpreises 1 bzw. 
        des Gesamtkaufpreises 2 erfolgt auf der 
        Medios durch den Einbringenden 1 bzw. 
        den Einbringenden 2 jeweils schriftlich 
        mitzuteilende Bankkonten per 
        elektronischer Überweisung ohne 
        Abzüge. '*Bankarbeitstag*' ist ein Tag, 
        an dem die Banken in Frankfurt am Main 
        für den nichtautomatisierten 
        Geschäftsverkehr geöffnet sind. 
4.5 Zahlungsbestätigungen; Einreichung einer neuen 
    Gesellschafterliste 
 
    (a) Einbringender 1 und Einbringender 2 
        werden jeweils nach Erhalt des 
        Gesamtkaufpreises 1 bzw. des 
        Gesamtkaufpreises 2 dem diesen Vertrag 
        beurkundenden Notar und der Medios 
        jeweils schriftlich den Eingang des 
        Gesamtkaufpreises 1 bzw. des 
        Gesamtkaufpreises 2 bestätigen. Geht 
        eine dieser Bestätigungen oder beide 
        Bestätigungen dem Notar nicht binnen 
        fünf Bankarbeitstagen nach Zahlung des 
        Gesamtkaufpreises gemäß Ziffer 4.4 
        zu, dient eine schriftliche Bestätigung 
        der von der Medios mit der 
        Überweisung beauftragten Bank, in 
        der die Bank die Überweisung des 
        Gesamtkaufpreises 1 und des 
        Gesamtkaufpreises 2 auf die gemäß 
        Ziffer 4.4(b) Satz 1 mitgeteilten Konten 
        der Einbringenden bestätigt, als 
        unwiderleglicher Beweis für den Erhalt 
        der Zahlungen durch die Einbringenden; 
        in diesem Fall wird die Medios dem Notar 
        zusätzlich die schriftlichen 
        Mitteilungen der Einbringenden über ihre 
        Konten gemäß 4.4(b) Satz 1 
        übermitteln. Die Parteien weisen den 
        beurkundenden Notar hiermit an, die 
        Zahlungsbestätigungen der Einbringenden 
        bzw. der Bank zu dieser Urkunde zu 
        nehmen. 
    (b) Der beurkundende Notar wird 
        außerdem angewiesen, unverzüglich 
        nach Erhalt (i) der Bestätigungen der 
        Einbringenden über den Erhalt des 
        Gesamtkaufpreises oder (ii) der 
        Bestätigung der von der Medios mit der 
        Überweisung beauftragten Bank 
        gemäß vorstehender Ziffer 4.5(a) 
        eine neue Gesellschafterliste zum 
        Handelsregister einzureichen, aus der 
        die Abtretung der Verkauften 
        Geschäftsanteile an die Medios 
        hervorgeht. 
4.6 Folgen für Call-Option 2 
 
    Bei Ausübung der Call-Option 1 durch die 
    Medios erlischt die Call-Option 2 (wie 
    nachstehend definiert). 
5. *Call-Option 2* 
5.1 Call-Option 2; Ausübungsmitteilung 2 
 
    Die Medios hat alternativ zur Call-Option 1 
    das einseitige Recht, die Verkauften 
    Geschäftsanteile von den Einbringenden gegen 
    Zahlung des Teilkaufpreises und des 
    Restkaufpreises (wie nachstehend definiert) zu 
    erwerben ('*Call-Option 2*'). Die Call-Option 
    2 kann von der Medios im Zeitraum vom Tag der 
    Beurkundung dieses Vertrages bis zum 
    31.12.2017 durch eingeschriebenen Brief 
    gegenüber den Einbringenden ausgeübt werden, 
    in welchem Medios die Ausübung der Call-Option 
    2 gegenüber beiden Einbringenden erklärt 
    ('*Ausübungsmitteilung 2*'). Die Call-Option 2 
    kann nur hinsichtlich sämtlicher Verkauften 
    Geschäftsanteile ausgeübt werden. Der 
    Einbringende 2 bevollmächtigt hiermit den 
    Einbringenden 1 zum Empfang der 
    Ausübungsmitteilung 2; mit Zugang der 
    Ausübungsmitteilung 2 beim Einbringenden 1 
    gilt die Ausübungsmitteilung 2 als auch dem 
    Einbringenden 2 zugegangen. 
5.2 Verkauf der Verkauften Geschäftsanteile 
 
    Aufschiebend bedingt auf den Zugang der 
    Ausübungsmitteilung 2 bei den Einbringenden 
 
    (a) verkauft der Einbringende 1 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 
        an die diesen Verkauf annehmende Medios; 
        und 
    (b) verkauft der Einbringende 2 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 an 
        die diesen Verkauf annehmende Medios. 
 
    Der Verkauf der Verkauften Geschäftsanteile 
    nach dieser Ziffer 5.2 erstreckt sich auf alle 
    mit den Verkauften Geschäftsanteilen 
    verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -4-

einschließlich des mit den Verkauften 
    Geschäftsanteilen verbundenen Bezugsrechts auf 
    zum Zeitpunkt des Zugangs der 
    Ausübungsmitteilung 2 noch nicht 
    ausgeschüttete Gewinne der Medios Manufaktur. 
5.3 Abtretung der Verkauften Geschäftsanteile 
 
    (a) Aufschiebend bedingt auf den Eingang des 
        Teilkaufpreises 1 beim Einbringenden 1, 
        tritt der Einbringende 1 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 
        an die diese Abtretung annehmende Medios 
        ab. 
    (b) Aufschiebend bedingt auf den Eingang des 
        Teilkaufpreises 2 beim Einbringenden 2, 
        tritt der Einbringende 2 hiermit die 
        Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 an 
        die diese Abtretung annehmende Medios 
        ab. 
5.4 Teilkaufpreis 
 
    (a) Der bei Ausübung der Call-Option 2 für 
        die Verkauften Geschäftsanteile zu 
        zahlende Teilkaufpreis beträgt EUR 
        2.500.000,00 ('*Teilkaufpreis*'). Der 
        Teilkaufpreis ist durch die Medios 
        binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang 
        der Ausübungsmitteilung 2 bei den 
        Einbringenden wie folgt an die 
        Einbringenden zu zahlen: 
 
        (i)  an den Einbringenden 1 EUR 
             1.575.206,91 ('*Teilkaufpreis 1*'); 
             und 
        (ii) an den Einbringenden 2 EUR 
             924.793,09 ('*Teilkaufpreis 2*'). 
    (b) Die Zahlung des Teilkaufpreises 1 bzw. 
        des Teilkaufpreises 2 erfolgt auf der 
        Medios durch den Einbringenden 1 bzw. 
        den Einbringenden 2 jeweils 
        mitzuteilende Bankkonten per 
        elektronischer Überweisung ohne 
        Abzüge. 
5.5 Zahlungsbestätigungen; Einreichung einer neuen 
    Gesellschafterliste 
 
    (a) Einbringender 1 und Einbringender 2 
        werden jeweils nach Erhalt des 
        Teilkaufpreises 1 bzw. des 
        Teilkaufpreises 2 dem diesen Vertrag 
        beurkundenden Notar und der Medios 
        jeweils schriftlich den Eingang des 
        Teilkaufpreises 1 bzw. des 
        Teilkaufpreises 2 bestätigen. Geht eine 
        dieser Bestätigungen oder beide 
        Bestätigungen dem Notar nicht binnen 
        fünf Bankarbeitstagen nach Zahlung des 
        Teilkaufpreises gemäß Ziffer 5.4 
        zu, dient eine schriftliche Bestätigung 
        der von der Medios mit der 
        Überweisung beauftragten Bank, in 
        der die Bank die Überweisung des 
        Teilkaufpreises 1 und des 
        Teilkaufpreises 2 auf die gemäß 
        Ziffer 5.4(b) mitgeteilten Konten der 
        Einbringenden bestätigt, als 
        unwiderleglicher Beweis für den Erhalt 
        der Zahlungen durch die Einbringenden; 
        in diesem Fall wird die Medios dem Notar 
        zusätzlich die schriftlichen 
        Mitteilungen der Einbringenden über ihre 
        Konten gemäß Ziffer 5.4(b) 
        übermitteln. Die Parteien weisen den 
        beurkundenden Notar hiermit an, die 
        Zahlungsbestätigungen der Einbringenden 
        bzw. der Bank zu dieser Urkunde zu 
        nehmen. 
    (b) Der beurkundende Notar wird 
        außerdem angewiesen, unverzüglich 
        nach Erhalt (i) der Bestätigungen der 
        Einbringenden über den Eingang des 
        Teilkaufpreises oder (ii) der 
        Bestätigung der von der Medios mit der 
        Überweisung beauftragten Bank 
        gemäß vorstehender Ziffer 5.5(a) 
        eine neue Gesellschafterliste zum 
        Handelsregister einzureichen, aus der 
        die Abtretung der Verkauften 
        Geschäftsanteile an die Medios 
        hervorgeht. 
5.6 Restkaufpreisraten 
 
    Zusätzlich zum Teilkaufpreis ist durch die 
    Medios der Differenzbetrag zwischen dem 
    Gesamtkaufpreis von EUR 8.820.004,00 und dem 
    Teilkaufpreis von EUR 2.500.000,00, d.h. der 
    Betrag von EUR 6.320.004,00 (dieser Betrag 
    '*Restkaufpreis*'), in halbjährlichen Raten 
    von jeweils EUR 1.000.000,00 auf die nach 
    Ziffer 5.4 mitgeteilten (oder andere der 
    Medios durch die Einbringenden jeweils 
    mitzuteilende Konten) zu zahlen. Im Einzelnen 
    sind nachstehend aufgeführte Teilbeträge des 
    Restkaufpreises (diese Teilbeträge zusammen 
    '*Restkaufpreisraten*') zu den nachstehend 
    genannten Zeitpunkten an die Einbringenden zu 
    zahlen: 
 
    (a) an den Einbringenden 1 die folgenden 
        Restkaufpreisraten ('*Restkaufpreisraten 
        1*'): 
 
        (i)  sechs Monate, ein Jahr, achtzehn 
             Monate, zwei Jahre, dreißig 
             Monate, drei Jahre, nach Fälligkeit 
             des Teilkaufpreises 1 jeweils ein 
             Betrag von EUR 630.082,76; und 
        (ii) zweiundvierzig Monate nach 
             Fälligkeit des Teilkaufpreises 1 
             der Restbetrag von EUR 201.626,48. 
    (b) an den Einbringenden 2 die folgenden 
        Restkaufpreisraten ('*Restkaufpreisraten 
        2*') 
 
        (i)  sechs Monate, ein Jahr, achtzehn 
             Monate, zwei Jahre, dreißig 
             Monate, drei Jahre, nach Fälligkeit 
             des Teilkaufpreises 1 jeweils ein 
             Betrag von EUR 369.917,24; und 
        (ii) zweiundvierzig Monate nach 
             Fälligkeit des Teilkaufpreises 1 
             der Restbetrag von EUR 118.377,52. 
5.7 Zinsen; Zahlung des Restkaufpreises vor 
    Fälligkeit 
 
    (a) Der jeweils ausstehende Betrag des 
        Restkaufpreises ist mit 4% p.a. zu 
        verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit 
        Zahlung der Restkaufpreisraten fällig. 
    (b) Die Medios hat das Recht, die 
        Restkaufpreisraten jederzeit (ganz oder 
        teilweise) vor ihrer jeweiligen 
        Fälligkeit an die Einbringenden zu 
        zahlen. Im Falle einer solchen 
        vorzeitigen Zahlung der 
        Restkaufpreisraten erhalten die 
        Einbringenden keinen Ausgleich für den 
        hierdurch erlittenen Zinsverlust. 
5.8 Folgen für Call-Option 1 
 
    Bei Ausübung der Call-Option 2 durch die 
    Medios erlischt die Call-Option 1 (wie 
    vorstehend definiert). 
6. *Sicherungsverpfändung* 
6.1 Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden 
    der Abtretung der Verkauften 
    Geschäftsanteile 1, 2 und 4 an die Medios 
    gemäß Ziffer 5.3(a) und zur Sicherung 
    der Forderung des Einbringenden 1 auf 
    Zahlung der Restkaufpreisraten 1 
    (einschließlich darauf entfallender 
    Zinsen), verpfändet hiermit die Medios die 
    Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 an 
    den Einbringenden 1, der diese 
    Sicherungsverpfändung hiermit annimmt. Der 
    Einbringende 1 wird unverzüglich nach Erhalt 
    sämtlicher Restkaufpreisraten 1 bzw. des 
    sämtlichen auf ihn entfallenden Anteils des 
    Restkaufpreises (einschließlich darauf 
    entfallender Zinsen) der Medios gegenüber 
    schriftlich die Pfandfreigabe hinsichtlich 
    der vorstehend an ihn verpfändeten 
    Verkauften Geschäftsanteile 1, 2 und 4 
    erklären. 
6.2 Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden 
    der Abtretung der Verkauften 
    Geschäftsanteile 3 und 5 an die Medios 
    gemäß Ziffer 5.3(b) und zur Sicherung 
    der Forderung des Einbringenden 2 auf 
    Zahlung der Restkaufpreisraten 2 
    (einschließlich darauf entfallender 
    Zinsen), verpfändet hiermit die Medios die 
    Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 an den 
    Einbringenden 2, der diese 
    Sicherungsverpfändung hiermit annimmt. Der 
    Einbringende 2 wird unverzüglich nach Erhalt 
    sämtlicher Restkaufpreisraten 2 bzw. des 
    sämtlichen auf ihn entfallenden Anteils des 
    Restkaufpreises (einschließlich darauf 
    entfallender Zinsen) der Medios gegenüber 
    schriftlich die Pfandfreigabe hinsichtlich 
    der vorstehend an ihn verpfändeten 
    Verkauften Geschäftsanteile 3 und 5 
    erklären. 
7. *Einbringenden-Garantien* 
7.1 *Form und Umfang der Einbringenden-Garantien* 
 
    Jeder der Einbringenden erklärt hiermit 
    gegenüber der Gesellschaft in Form 
    selbstständiger Garantieversprechen gemäß 
    § 311 Abs. 1 BGB, dass die Aussagen in Ziffer 
    7.2 ('*Einbringenden-Garantien*') bei 
    Abschluss dieses Vertrages und zum jeweiligen 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile bzw. 
    Verkauften Geschäftsanteile vollständig und 
    richtig sind, wobei jeder der Einbringenden 
    die Einbringenden-Garantien lediglich 
    hinsichtlich der von ihm gehaltenen 
    Einzubringenden Geschäftsanteile bzw. 
    Verkauften Geschäftsanteile abgibt. Die 
    Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, 
    dass die Einbringenden-Garantien weder 
    Garantien für die Beschaffenheit der Sache im 
    Sinne der §§ 443, 444 BGB noch 
    Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 
    434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und dass § 
    444 BGB keine Anwendung auf die 
    Einbringenden-Garantien findet. 
7.2 *Einbringenden-Garantien* 
 
    (a) Die Einbringenden sind rechtliche und 
        wirtschaftliche Eigentümer der 
        Einzubringenden Geschäftsanteile und 
        Verkauften Geschäftsanteile und 
        berechtigt, frei über diese zu verfügen, 
        ohne Rechte Dritter zu verletzen. 
    (b) Die Einzubringenden Geschäftsanteile und 
        Verkauften Geschäftsanteile sind voll 
        eingezahlt und frei von Rechten Dritter, 
        wie Sicherungsrechten, Pfandrechten, 
        Nießbrauchsrechten, sowie 
        Beschränkungen und anderen Belastungen. 
7.3 *Keine weiteren Garantieversprechen der 
    Einbringenden* 
 
    Die Gesellschaft erkennt an, die 
    Einzubringenden Geschäftsanteile und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -5-

Verkauften Geschäftsanteile und die damit in 
    Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeit in 
    dem Zustand zu erwerben, in dem sie sich zum 
    Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages 
    nach ihrer eigenen Untersuchung und 
    Beurteilung sämtlicher Umstände befinden, und 
    den Erwerb aufgrund ihrer eigenen 
    Entscheidung, Untersuchung und Beurteilung zu 
    tätigen, ohne hierbei auf irgendwelche 
    ausdrücklichen oder konkludenten 
    Gewährleistungen oder Garantien der 
    Einbringenden abzustellen, mit Ausnahme der 
    Einbringenden-Garantien. 
8. *Wirksamkeit* 
 
   Dieser Vertrag steht unter der Bedingung, 
   dass 
8.1 die Hauptversammlung der Gesellschaft dem 
    Vertrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG 
    zugestimmt hat; 
8.2 die Hauptversammlung der Gesellschaft 
    beschlossen hat, das Grundkapital der 
    Gesellschaft von derzeit EUR 8.350.000,00 
    unter Ausschluss des gesetzlichen 
    Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 
    1.311.428,00 auf EUR 9.661.428,00 gegen 
    Sacheinlage in Form der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile zu erhöhen und die 
    Einbringenden zum Bezug der Neuen Aktien zum 
    Gesamtausgabebetrag von EUR 9.179.996,00 
    gegen Sacheinlage der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile zuzulassen; und 
8.3 der Vertrag als Nachgründungsvertrag im 
    Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
    ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AktG). 
9. *Steuern* 
9.1 Die Parteien erklären, dass die Sacheinlage 
    ertragsteuerlich als qualifizierter 
    Anteilstausch im Sinne des § 21 UmwStG 
    behandelt wird und die Sacheinlage zu den 
    (anteiligen) Anschaffungskosten der 
    Einbringenden und dem gemeinen Wert der 
    sonstigen Gegenleistungen gemäß § 21 
    Abs. 1 Satz 4 UmwStG erfolgen soll (§ 21 Abs. 
    1 UmwStG). 
9.2 Die Parteien verpflichten sich, alle im 
    Hinblick auf Ziffer 9.1 notwendigen Anträge 
    fristgerecht zu stellen und alle im 
    Zusammenhang mit der Antragstellung 
    erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 
    Zu diesem Zwecke erklärt die Gesellschaft 
    bereits heute gegenüber dem für sie 
    zuständigen Finanzamt: 
 
     'Die Einzubringenden Geschäftsanteile 1 und 
     2 sollen mit den (anteiligen) 
     Anschaffungskosten der Einbringenden und 
     dem gemeinen Wert der sonstigen 
     Gegenleistungen zum Zeitpunkt der 
     Übertragung des wirtschaftlichen 
     Eigentums angesetzt werden.' 
10. *Sonstiges* 
10.1. Die Kosten der notariellen Beurkundung 
      dieses Vertrages trägt die Gesellschaft. 
      Im Übrigen trägt jede Partei die ihr 
      im Zusammenhang mit der Ausarbeitung 
      dieses Vertrages sowie seines Abschlusses 
      und Vollzugs entstandenen und entstehenden 
      Kosten, einschließlich der Honorare, 
      Kosten und Auslagen ihrer jeweiligen 
      Berater. 
10.2. Soweit nicht zwingende gesetzliche 
      Bestimmungen entgegenstehen, sind für 
      sämtliche Streitigkeiten aus oder im 
      Zusammenhang mit diesem Vertrag die 
      Gerichte in Hamburg ausschließlich 
      zuständig. 
10.3. Änderungen oder Ergänzungen des 
      Vertrages sowie nach diesem Vertrag 
      abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer 
      Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine 
      strengere Form vorgeschrieben ist. 
10.4. Soweit sich nicht etwas anderes aus diesem 
      Vertrag ergibt, ist weder dieser Vertrag 
      noch ein Recht oder Rechtsmittel, eine 
      Verpflichtung oder Verbindlichkeit, 
      welches oder welche sich aus diesem 
      Vertrag ergibt, durch eine der Parteien 
      ohne vorherige Zustimmung der jeweils 
      anderen Parteien abtretbar. 
10.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise unwirksam oder 
      undurchführbar sein oder werden bzw. der 
      Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so 
      wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
      Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 
      Anstelle der unwirksamen oder 
      undurchführbaren Bestimmung oder zur 
      Ausfüllung der Regelungslücke soll 
      diejenige rechtlich zulässige Bestimmung 
      als vereinbart gelten, die wirtschaftlich 
      so weit wie möglich dem entspricht, was 
      die Parteien gewollt haben oder nach Sinn 
      und Zweck dieses Vertrages von den 
      Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie 
      die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
      der betreffenden Bestimmung bzw. die 
      Regelungslücke bedacht hätten. Sollte eine 
      Bestimmung dieses Vertrages wegen ihres 
      räumlichen, sachlichen, zeitlichen oder 
      vertragsmäßigen Anwendungsbereiches 
      unwirksam sein, soll die Bestimmung nicht 
      gänzlich unwirksam sein, sondern als 
      vereinbart gelten mit dem zulässigen 
      Umfang, welcher dem ursprünglich 
      vereinbarten Umfang am nächsten kommt. 
      Jede der Parteien verpflichtet sich 
      hiermit, auf Aufforderung der jeweils 
      anderen Parteien die an Stelle einer 
      unwirksamen Bestimmung oder einer 
      Regelungslücke geltende Ersatzbestimmung 
      unverzüglich zu fixieren.' 
* * * 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines notariell zu 
beurkundenden Einbringungsvertrages zwischen der Medios AG sowie 
Herrn Manfred Schneider und Frau Claudia Neuhaus gemäß dem 
vorstehenden Entwurf, worüber der Aufsichtsrat einen 
Nachgründungsbericht erstattet hat, als Nachgründungsvertrag 
gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG zu. 
 
3. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2016 I und die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/II mit 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 
2016 die Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
3.812.500,00 erteilt ('*Genehmigtes Kapital 2016 I*'). Um dem 
Vorstand bei der künftigen Emission von Aktien der Gesellschaft im 
Rahmen einer Barkapitalerhöhung die Möglichkeit zu verschaffen, mit 
den Emissionsbanken eine sog. Greenshoe-Option 
(Mehrzuteilungsoption) zu vereinbaren, soll die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss um den Fall der Erfüllung einer solchen 
Greenshoe-Option erweitert werden. Hierzu soll das bestehende 
Genehmigte Kapital 2016 I aufgehoben und ein neues Genehmigtes 
Kapital 2016/II im gleichen Umfang und zu auch im Übrigen 
gleichen Bedingungen wie das Genehmigte Kapital 2016 I, allerdings 
erweitert um die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei einer 
Greenshoe-Option, für die volle Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgenutzt 
werden kann. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
(a) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2016 I 
    gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit 
    Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
    Kapitals 2016/II aufgehoben, soweit zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
    noch nicht vom Genehmigten Kapital 2016 I 
    Gebrauch gemacht wurde. 
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 13. September 2021 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.812.500,00 
    durch Ausgabe von bis zu insgesamt 3.812.500 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne 
    Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    ('*Genehmigtes Kapital 2016/II*'). Ausgegeben 
    werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
    stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand 
    ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, und zwar in folgenden 
    Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
      die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals EUR 835.000,00 oder, sollte 
      dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 
      10% des im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
      2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
      Diese Höchstgrenze vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen gemäß oder 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 

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August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -6-

Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 
      Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu insgesamt 10% des im Zeitpunkt 
    der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 3 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
(c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 13. September 2021 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu EUR 3.812.500,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 3.812.500 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2016/II). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
    Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
    Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    und zwar in folgenden Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
      die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals EUR 835.000,00 oder, sollte 
      dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 
      10% des im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
      2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
      Diese Höchstgrenze vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen gemäß oder 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 
      Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu 10% des im Zeitpunkt der 
    Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 5 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 
4. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2016/III mit 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
Gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 soll eine 
Sachkapitalerhöhung um EUR 1.311.428,00 auf EUR 9.661.428,00 
durchgeführt werden. Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität 
bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen sowie die 
Möglichkeiten der Gesellschaft, bei der Beschaffung von Eigenkapital 
kursschonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können, 
entsprechend zu erweitern, soll nach erfolgreicher Durchführung der 
Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 1 ein neues 
Genehmigtes Kapital 2016/III im gesetzlich zulässigen Höchstumfang 
(unter Berücksichtigung der Genehmigten Kapitalien 2015 I, 2015 II 
und 2016/II) für die volle Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgenutzt 
werden kann. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
(a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 13. September 2021 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu insgesamt EUR 655.714,00 
    durch Ausgabe von bis zu insgesamt 655.714 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne 
    Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    ('*Genehmigtes Kapital 2016/III*'). Ausgegeben 
    werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
    stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand 
    ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, und zwar in folgenden 
    Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
      die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals EUR 966.142,00 oder, sollte 
      dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 
      10% des im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
      2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
      Diese Höchstgrenze vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen gemäß oder 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -7-

Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu insgesamt 10% des im Zeitpunkt 
    der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 6 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
(b) In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 6 wie 
    folgt eingefügt (wobei der derzeitige Absatz 6 
    betreffend junge Aktien zu Absatz 7 wird): 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 13. September 2021 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu EUR 655.714,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 655.714 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2016/III). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
    Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
    Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    und zwar in folgenden Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
      die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals EUR 966.142,00 oder, sollte 
      dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 
      10% des im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
      2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
      Diese Höchstgrenze vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen gemäß oder 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 
      Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu 10% des im Zeitpunkt der 
    Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 6 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 
(c) Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte 
    Kapitals 2016/III erst dann zum 
    Handelsregister anzumelden, wenn die 
    Durchführung der zu Tagesordnungspunkt 1 zu 
    beschließenden Sachkapitalerhöhung ins 
    Handelsregister eingetragen wurde. Sollte die 
    Durchführung der zu Tagesordnungspunkt 1 zu 
    beschließenden Sachkapitalerhöhung bis 
    zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
    nicht ins Handelsregister eingetragen worden 
    sein, wird die Schaffung des Genehmigten 
    Kapitals 2016/III hinfällig. Der Vorstand wird 
    in diesem Fall angewiesen, die Schaffung des 
    Genehmigten Kapitals 2016/III nicht zum 
    Handelsregister anzumelden. 
5. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Die gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Herr Jeff Audrey, 
Meerbusch, und Herr David Smith, Düsseldorf, haben ihr Amt mit 
Wirkung zum Ablauf dieser außerordentlichen Hauptversammlung 
vom 14. September 2016 niedergelegt. Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 
AktG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der 
Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung 
gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
(a) Herrn Joachim Messner, Rechtsanwalt, 
    wohnhaft in Eltville; und 
(b) Herrn Klaus J. Buß, Diplom-Ökonom, 
    derzeit Leiter Finanzen Deutsche Telekom 
    Innovation Laboratories, Berlin, wohnhaft in 
    Berlin, 
 
jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser außerordentlichen 
Hauptversammlung vom 14. September 2016 zu Mitgliedern des 
Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 
1 der Satzung der Gesellschaft jeweils für die restliche Amtszeit 
der ausscheidenden Herren Audrey und Smith, d.h. bis zur Beendigung 
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
2019 beschließt. 
 
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. 
 
Herr Klaus J. Buß verfügt über Sachverstand auf den Gebieten 
Rechnungslegung und Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 5 AktG). 
 
Herr Buß ist Aufsichtsratsmitglied der TU Berlin Science 
Marketing GmbH. Darüber hinaus ist keiner der zur Wahl 
vorgeschlagenen Kandidaten (i) Mitglied in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten oder (ii) Mitglied in vergleichbaren in- 
oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance 
Kodex ('*DCGK*') in der Fassung vom 5. Mai 2015 wird erklärt, dass 
Herr Joachim Messner als Rechtsanwalt Beratungsmandate im Medizin- 
bzw. Apothekenrecht mit der Medios Pharma GmbH, Berlin, der 
mediosmanagement GmbH, Berlin, und der BerlinApotheke Schneider & 
Oleski oHG, Berlin, unterhält. Die Medios Pharma GmbH ist eine 
100%ige Tochtergesellschaft der Medios AG. Die mediosmanagement GmbH 
und Herr Manfred Schneider sind jeweils Aktionäre, die direkt oder 
indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
halten (Ziffer 5.4.1 Abs. 7 DCGK); Herr Manfred Schneider ist 
zugleich Gesellschafter der BerlinApotheke Schneider & Oleski oHG. 
 
Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, 
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
ansehen würde. Der Aufsichtsrat hat sich bei den beiden Kandidaten 
vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
können. 
 
6. *Bestellung des Abschlussprüfers der 
   Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die 
   Rumpfgeschäftsjahre 2013 und für das 
   Geschäftsjahr 2014* 
 
Die Gesellschaft wurde gerichtlich von der Prüfung der 
Jahresabschlüsse für die beiden im Jahre 2013 gebildeten 
Rumpfgeschäftsjahre der Gesellschaft (01. Januar bis 31. Januar 2013 
und 01. Februar bis 31. Dezember 2013) sowie für das Geschäftsjahr 
2014 befreit. 
 
Zu Zwecken der Erstellung eines Wertpapierprospekts für die 
Zulassung der neuen Aktien, die im Rahmen der von der ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2016 zu 
Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Sachkapitalerhöhung ausgegeben 
wurden, sowie der neuen Aktien, die im Rahmen der gemäß 
Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung 
zu beschließenden Sachkapitalerhöhung noch ausgegeben werden, 
ist eine Prüfung dieser Jahresabschlüsse jedoch notwendig. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Folgendes zu beschließen: 
 
(a) Die Baker Tilly Roelfs AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    wird zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
    das Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaft vom 
    01. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -8-

bestellt. 
(b) Die Baker Tilly Roelfs AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    wird zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
    das Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaft vom 
    01. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 
    bestellt. 
(c) Die Baker Tilly Roelfs AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    wird zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
    das Geschäftsjahr 2014 der Gesellschaft 
    bestellt. 
7. *Beschlussfassung über die Festlegung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
Die Gesellschaft wird wieder operativ tätig, indem sie insbesondere 
Holdingfunktionen übernimmt. Damit verbunden ist ein erhöhter 
Aufwand für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß § 13 der 
Satzung der Gesellschaft legt die Hauptversammlung die Höhe der 
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fest. Diese soll an den 
steigenden Aufwand angepasst werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017 wird die Vergütung des 
Aufsichtsrats wie folgt festgelegt: 
 
(1) Dem Aufsichtsrat steht eine feste Vergütung 
    von jährlich EUR 5.000 (in Worten: 
    fünftausend Euro) zu. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats erhält das Doppelte der 
    Vergütung gemäß Satz 1. 
(2) Die Gesellschaft erstattet jedem 
    Aufsichtsratsmitglied die ihm erwachsenden 
    Auslagen sowie die auf seine Bezüge 
    entfallende Umsatzsteuer, soweit sie 
    berechtigt sind, der Gesellschaft die 
    Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
    stellen und dieses Recht ausüben. 
(3) Die Versicherungsprämie für eine von der 
    Gesellschaft für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats abzuschließende 
    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung 
    (sog. D&O-Versicherung) wird von der 
    Gesellschaft getragen. 
II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
1. *Bericht des Vorstands zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung der Hauptversammlung gemäß 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Punkt 1 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen. Aufgrund dieses mit der 
Sachkapitalerhöhung einhergehenden Bezugsrechtsausschlusses 
erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den 
Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts und zur Begründung des 
Ausgabebetrages folgenden Bericht: 
 
1.1 Vorbemerkung 
 
Im Rahmen des Sachkapitalerhöhungsbeschlusses werden Herr Manfred 
Schneider und Frau Claudia Neuhaus zur Zeichnung sämtlicher neuen 
Aktien zugelassen mit der Verpflichtung, dafür Geschäftsanteile an 
der Medios Manufaktur GmbH, Berlin ('*Medios Manufaktur*'), im 
Gesamtnennbetrag von EUR 20.247,00 auf die Gesellschaft zu 
übertragen, welche insgesamt eine Beteiligung von 51% am 
Stammkapital der Medios Manufaktur vermitteln (diese 
Geschäftsanteile '*Einzubringende Geschäftsanteile*'). Unter 
Tagesordnungspunkt ('*TOP*') 2 wird dieser Hauptversammlung der 
Entwurf des in diesem Zusammenhang abzuschließenden ,Vertrages 
über Einbringung, Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen' 
('*Einbringungsvertrag*') über die Einbringung, den Verkauf und die 
Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur (im 
Nennbetrag von insgesamt EUR 39.700,00) zur Zustimmung vorgelegt, in 
dem insbesondere die Einbringung und Abtretung der Einzubringenden 
Geschäftsanteile an die Gesellschaft durch Herrn Schneider und Frau 
Neuhaus (zusammen die '*Einbringenden*') gegen Gewährung der neuen 
Aktien aus der Sachkapitalerhöhung näher geregelt ist. Außerdem 
soll die Medios AG nach dem Einbringungsvertrag ein einseitiges 
Erwerbsrecht (Call-Option) auf die übrigen von den Einbringenden an 
der Medios Manufaktur gehaltenen Geschäftsanteile, welche einen 
Anteil von 49% am Stammkapital der Medios Manufaktur vermitteln, 
gegen Barzahlung in Höhe von insgesamt EUR 8.820.004,00 erhalten. 
 
Der vom Amtsgericht - Registergericht - Hamburg zu bestellende 
Nachgründungs- und Sacheinlagenprüfer ('*Nachgründungsprüfer*') hat 
die Nachgründung und Sachkapitalerhöhung gemäß §§ 52 Abs. 4, 
183 Abs. 3, AktG i.V.m. §§ 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5, 34, 35 
AktG zu prüfen und über die Prüfung Bericht zu erstatten. Das 
Ergebnis der Prüfung des Nachgründungsprüfers wird der 
Hauptversammlung mitgeteilt. 
 
Der Entwurf des Einbringungsvertrages liegt vom Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
Gesellschaft, Friedrichstraße 113a, 10117 Berlin, zur 
Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
 
1.2 Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
 
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bezugsrechtsausschluss 
zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche 
Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluss 
einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, zur 
Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie 
verhältnismäßig ist. Der Vorstand sieht diese Voraussetzungen 
als gegeben an: 
 
 (a) Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
 Gesellschaft 
 
Der unter TOP 1 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhungsbeschluss dient 
der Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile, welche eine 
Mehrheitsbeteiligung an der Medios Manufaktur vermitteln, in die 
Medios AG. Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss dabei für im 
Interesse der Gesellschaft liegend. Mit dem Erwerb der Medios 
Manufaktur wird die operative Neuausrichtung der Gesellschaft als 
Specialty Pharma Unternehmen fortgeführt. Die Akquisition der 
Mehrheitsbeteiligung an der Medios Manufaktur stellt einen 
großen Schritt in der weiteren Verfolgung des Wachstumskurses 
der Gesellschaft dar und verbessert die Zukunftsaussichten der 
Medios AG erheblich. Durch die Einbringung der Mehrheitsbeteiligung 
an der Medios Manufaktur wird die Medios AG insbesondere auch 
finanziell gestärkt. Die Medios Manufaktur generiert seit Jahren 
wachsende Umsatzerlöse sowie erhebliche positive Jahresüberschüsse 
und Cash Flows, die künftig auch der Medios AG zugutekommen werden. 
Die Medios AG fungiert nach dem Erwerb der Medios Pharma GmbH 
gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. 
Juni 2016 als Holdinggesellschaft. Die Medios AG soll auch künftig 
als Holdinggesellschaft fungieren und übliche Holdingfunktionen 
wahrnehmen. Die Medios AG verfügt abgesehen von der Beteiligung an 
der Medios Pharma GmbH aktuell nur über geringfügige Vermögenswerte, 
im Wesentlichen bestehend aus Kassenbestand und Guthaben bei 
Kreditinstituten. Sie soll jedoch für die Erbringung von 
Holding-Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften, 
einschließlich der Medios Manufaktur, Vergütungen und künftig 
auch Ausschüttungen von der Medios Manufaktur erhalten. Die so 
erhaltenen Mittel sollen der erforderlichen Finanzierung des 
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Medios AG dienen. 
 
Der Erwerb der Mehrheit an der Medios Manufaktur durch die Medios AG 
und der damit einhergehende Bezugsrechtsausschluss fördern folglich 
im Rahmen des Unternehmensgegenstandes den Gesellschaftszweck und 
liegen daher im Gesellschaftsinteresse der Medios AG. 
 
 (b) Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn mit ihm der 
angestrebte Zweck erreicht werden kann, welcher hier im Erwerb einer 
Mehrheit der Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur durch die 
Medios AG liegt. Dieser Erwerb kann im Wege einer 
Sachkapitalerhöhung der Medios AG gegen Einbringung von 
Geschäftsanteilen an der Medios Manufaktur erreicht werden, was 
zwangsläufig einen Bezugsrechtsausschluss erfordert. Der 
Bezugsrechtsausschluss ist damit eine geeignete Maßnahme zur 
Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks. 
 
 (c) Erforderlichkeit des 
 Bezugsrechtsausschlusses 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn keine andere 
Alternative (ohne Bezugsrechtsausschluss) zur Verfügung steht oder 
der Bezugsrechtsausschluss das von der Gesellschaft verfolgte Ziel 
am besten zu fördern vermag. Der Vorstand der Gesellschaft hat 
eingehend geprüft, ob zu dem gewählten Konzept einer 
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Alternativen bestehen und dabei festgestellt, dass diese entweder 
bereits nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sind, das 
unternehmerische Ziel zu erreichen, oder mit Nachteilen gegenüber 
dem gewählten Konzept verbunden sind. Insbesondere hat die 
Gesellschaft gegenwärtig keine ausreichenden liquiden Mittel, welche 
zum Kauf der Mehrheitsbeteiligung an der Medios Manufaktur dienen 
könnten. Eine Beschaffung ausreichender Mittel durch eine 
Kreditfinanzierung ist im erforderlichen Umfange derzeit ebenso 
wenig darstellbar. Vor allem aber wären die jetzigen Gesellschafter 
der Medios Manufaktur, Herr Manfred Schneider und Frau Claudia 
Neuhaus, nicht bereit, ihre Beteiligungen an der Medios Manufaktur 
ausschließlich gegen Barzahlung zu veräußern. Vielmehr 
möchten die einbringenden Gesellschafter der Medios Manufaktur an 
künftigen Kurssteigerungen der Aktien der Medios AG durch eine 
(erhöhte) Aktienbeteiligung an der Gesellschaft partizipieren. Daher 
wäre auch eine Beschaffung der erforderlichen Barmittel im Wege etwa 
einer Barkapitalerhöhung letztlich nicht zielführend. Der 
Bezugsrechtsausschluss ist daher auch erforderlich, um den durch ihn 
angestrebten Zweck zu erreichen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -9-

(d) Verhältnismäßigkeit des 
 Bezugsrechtsausschlusses 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das 
Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse der 
Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. 
 
  (i) Auswirkungen auf die Rechte der 
  Aktionäre und ihre Aktienbeteiligungen 
 
Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplante Sachkapitalerhöhung 
unter Bezugsrechtsausschluss in die Rechtsstellung der gegenwärtigen 
Aktionäre eingreift. Die Sachkapitalerhöhung gegen Einbringung der 
Einzubringenden Geschäftsanteile führt zu einer Verwässerung der 
Beteiligungshöhe der gegenwärtigen Aktionäre der Medios AG, d.h. die 
Beteiligung der Altaktionäre an der Gesellschaft reduziert sich. Der 
Grad der Verwässerung entspricht dabei dem Verhältnis der 
Grundkapitalziffern vor und nach Durchführung der nach 
Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung (dieses 
Verhältnis beträgt 8.350.000,00/9.661.428,00 = 86,4%), d.h. die 
Beteiligung eines Altaktionärs sinkt durch die Sachkapitalerhöhung 
auf 86,4% seiner vor Durchführung der Maßnahme bestehenden 
Beteiligung. 
 
Damit gehen ein gewisser Verlust an Stimmgewicht bzw. eine 
entsprechende Schmälerung des Einflusses der bisherigen Aktionäre 
einher. Auch können nach der geplanten Sachkapitalerhöhung 
Minderheitenrechte einzelner der derzeitigen Aktionäre verloren 
gehen. Schließlich werden bei Durchführung der vorgeschlagenen 
Sachkapitalerhöhung Vermögenspositionen (z.B. Dividendenquote) zu 
Lasten der vorhandenen Aktionäre verwässert. 
 
  (ii) Interesse der Gesellschaft 
 
Die vorstehend beschriebenen Eingriffe in Rechtspositionen der 
Aktionäre sind jedoch nach Ansicht des Vorstands gerechtfertigt. 
Zunächst ist der Wert der im Wege der Sacheinlage gegen Ausgabe 
neuer Aktien der Medios AG eingebrachten Geschäftsanteile an der 
Medios Manufaktur angemessen hoch, um das oben dargelegte Absinken 
der Beteiligungsquoten der bisherigen Aktionäre (,Verwässerung') 
wertmäßig auszugleichen. Die Einbringung der 
Mehrheitsbeteiligung an der Medios Manufaktur führt insoweit zu 
einem entsprechend höheren Unternehmenswert der Gesellschaft. Die 
Werterhöhung beträgt dabei mindestens EUR 9.179.996,00, entsprechend 
dem Gesamtausgabebetrag der von der Gesellschaft als Gegenleistung 
erbrachten neuen Aktien. Eine Verwässerung der bestehenden Aktionäre 
der Gesellschaft erfolgt damit lediglich quotal hinsichtlich des 
Umfangs ihrer Aktienbeteiligung an der Gesellschaft, nicht jedoch 
hinsichtlich des Werts dieser jeweiligen Aktienbeteiligung - die 
bisherigen Aktionäre halten nach Durchführung der Kapitalerhöhung 
also eine geringere Beteiligung an der Medios AG, jedoch ist auch 
der Unternehmenswert der Medios AG nach dem Erwerb der Anteile an 
der Medios Manufaktur entsprechend höher als zuvor. 
 
Der Vorstand hat sich nach Einsicht in die Bücher der Medios 
Manufaktur unter Berücksichtigung der Geschäftszahlen zum 31. 
Dezember 2015 und im Rahmen mehrerer Gespräche mit der 
Geschäftsführung davon überzeugt, dass der Wert der Medios 
Manufaktur mindestens EUR 18.000.000,00 beträgt. Der Vorstand hat 
zudem eine Planrechnung der Medios Manufaktur für die Geschäftsjahre 
2016 bis 2020 sowie eine darauf basierende Unternehmensbewertung 
durch die bws Graf Kanitz GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Steuerberatungsgesellschaft vom 28.07.2016 eingesehen und geprüft, 
aus der sich eine Bewertung betreffend die Medios Manufaktur von 
mindestens EUR 18,1 Mio. ergibt. Auf Grundlage dieser 
Unternehmensbewertung hat sich der Vorstand der Medios AG im Rahmen 
der Verhandlungen über den Erwerb der Medios Manufaktur mit den 
Einbringenden auf einen Wert für die Medios Manufaktur bzw. eine 
durch die Medios AG zu erbringende Gegenleistung in Höhe von 
insgesamt EUR 18.000.000,00 geeinigt. Dieser Betrag entspricht 
gerade der Summe aus (a) dem Gesamtausgabebetrag der im Rahmen der 
Sachkapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien (EUR 9.179.996,00) 
und (b) dem nach dem Einbringungsvertag bei Ausübung der Call-Option 
für die übrigen Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur zu 
zahlenden Barkaufpreis (EUR 8.820.004,00). Zur unabhängigen 
Überprüfung des Unternehmenswerts der Medios Manufaktur hat der 
Vorstand zusätzlich eine Überprüfung durch die Baker Tilly 
Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*WP-Gesellschaft*') in 
Form eines Gutachtens gemäß dem Bewertungsstandard 'Grundsätze 
zur Durchführung von Unternehmensbewertungen' des Instituts der 
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S1) in Auftrag gegeben. 
Die WP-Gesellschaft hat dem Vorstand insoweit mit Schreiben vom 01. 
August 2016 als Ergebnis ihrer Überprüfung bestätigt, dass der 
Unternehmenswert der Medios Manufaktur zum Stichtag 01. August 2016 
mindestens EUR 18.000.000,00 beträgt. Mithin machen 51% dieses 
Mindestwerts von EUR 18.000.000,00 einen Betrag in Höhe von EUR 
9.180.000,00 aus, was gerade dem Gesamtausgabebetrag der im Rahmen 
der Sachkapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien entspricht. 
 
Unter der Prämisse der erfolgreichen Durchführung der 
wirtschaftlichen Neuausrichtung der Medios AG, einschließlich 
des Erwerbs der Medios Manufaktur im Wege der vorgeschlagenen 
Sachkapitalerhöhung, hält der Vorstand zudem eine Steigerung des 
Werts der Medios AG über den durch die vorgeschlagene 
Sachkapitalerhöhung ohnehin erzielten Wertzuwachs hinaus für 
möglich. Hinsichtlich der oben erwähnten, durch die Medios AG 
gegenwärtig und künftig zu erbringenden Holdingfunktionen ergäben 
sich nach aller Voraussicht insbesondere erhebliche Verbundvorteile 
und Synergieeffekte, wenn diese Holdingfunktionen durch die Medios 
AG in Zukunft für zwei Tochtergesellschaften - Medios Pharma GmbH 
und Medios Manufaktur - statt lediglich einer erbracht würden. 
 
  (iii) Ergebnis 
 
Der mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Medios Manufaktur 
einhergehende erhebliche Nutzenzuwachs für die Gesellschaft und das 
hieraus resultierende Interesse der Gesellschaft überwiegen im 
Ergebnis insgesamt das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer 
Beteiligungs- und Stimmrechtsquote. Der Bezugsrechtsausschluss ist 
damit auch verhältnismäßig. 
 
1.3 Begründung des Ausgabebetrages 
 
Die Anzahl der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung auszugebenden neuen 
Aktien (1.311.428) ergibt sich aus der Division des 
Gesamtausgabebetrages in Höhe von EUR 9.179.996,00 durch den 
Ausgabebetrag je neuer Aktie von EUR 7,00. Wie vorstehend dargelegt, 
entspricht dabei der Wert der als Sacheinlage Einzubringenden 
Geschäftsanteile an der Medios Manufaktur mindestens dem 
Gesamtausgabebetrag. Der Ausgabebetrag von EUR 7,00 je neuer Aktie 
begründet sich dabei wie folgt: 
 
Beim gewählten Ausgabebetrag handelt es sich zunächst um das 
Ergebnis intensiver Verhandlungen des Vorstands mit den 
Gesellschaftern der Medios Manufaktur über die Anzahl neuer Aktien, 
die im Rahmen der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung zu gewähren 
sind. Der gewählte Ausgabebetrag übersteigt dabei deutlich den Wert 
je Aktie der Medios AG, wie er sich aus existierenden 
Bewertungsgutachten betreffend (a) die Medios AG selbst sowie (b) 
ihre 100%ige Tochter Medios Pharma GmbH als wesentlichen 
Vermögensgegenstand der Medios AG ergibt. Ein Gutachten zum Wert der 
Medios AG nach der Substanzwertmethode vom 15. Februar 2016, welches 
anlässlich des Pflichtangebots vom März 2016 vom Bieter beauftragt 
wurde, ergab einen damaligen Wert je Aktie der Medios AG von EUR 
0,653, bei Berücksichtigung des damaligen Grundkapitals (850.000 
Aktien) also einen Unternehmenswert von EUR 555.050,00. Rechnet man 
zu diesem Betrag den vom gerichtlich bestellten Sacheinlagenprüfer 
im Rahmen des Erwerbs der Medios Pharma GmbH für diese bestätigten 
Wert in Höhe von EUR 10.975.000,00 hinzu, ergibt sich ein 
Unternehmenswert der Medios AG in Höhe von ca. EUR 11,5 Mio., 
entsprechend EUR 1,38 je Aktie beim gegenwärtigen Grundkapital 
(8.350.000 Aktien). Der hier gewählte Ausgabebetrag von EUR 7,00 je 
neuer Aktie übersteigt diesen Wert folglich um ein Vielfaches. 
 
Der gewählte Ausgabebetrag je neuer Aktie liegt außerdem 
deutlich über dem zugrunde zu legenden Börsenwert der Aktien der 
Medios AG. Dieser wird grundsätzlich auf Grundlage des 
volumengewichteten Durchschnittskurses (_volume-weighted average 
price_, '*VWAP*') der Aktie der Medios AG innerhalb der letzten drei 
Monate vor dem Tag der Bekanntmachung der Maßnahme ermittelt. 
Die Bekanntmachung der nach TOP 1 und 2 vorgeschlagenen 
Maßnahmen erfolgte per Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 
01. August 2016. Die Aktien der Medios AG werden am Regulierten 
Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg sowie im Freiverkehr 
der Börse Düsseldorf gehandelt. Der 3-Monats-VWAP an der 
Wertpapierbörse Hamburg im Zeitraum bis einschließlich Freitag, 
29. Juli 2016, beträgt dabei EUR 4,01, der 3-Monats-VWAP an der 
Börse Düsseldorf im gleichen Zeitraum EUR 3,96. Der gewählte 
Ausgabebetrag liegt zugleich auch deutlich über dem 1-Monats-VWAP 
zum 29. Juli 2016, sowohl an der Wertpapierbörse Hamburg (EUR 6,05) 
als auch an der Börse Düsseldorf (EUR 5,61). 
 
Vom Grundsatz, dass der Börsenwert der Aktie auf Grund eines nach 
Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen 
Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu 

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August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

ermitteln ist, wäre dabei nur abzuweichen, wenn zwischen der 
Bekanntgabe der Maßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein 
längerer Zeitraum verstriche und die Entwicklung der Börsenkurse 
eine Anpassung geboten erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss 
vom 19.07.2010 - II ZB 18/09). Beides ist hier nicht der Fall: 
Zunächst verstreicht zwischen der Bekanntgabe der Maßnahmen 
nach Tagesordnungspunkten 1 und 2 und dem Tag der Hauptversammlung 
bereits kein längerer Zeitraum, da hier die Bekanntgabe erst am 01. 
August 2016 erfolgte und die außerordentliche Hauptversammlung 
bereits am 14. September 2016 stattfinden soll. Ebenso wenig ist 
eine Anpassung des Ausgabebetrages wegen möglicher 
Börsenkursentwicklungen geboten. Vielmehr wären etwaige positive 
Bewegungen des Aktienkurses zwischen der Ankündigung der 
Maßnahmen gemäß TOP 1 und 2 dieser Hauptversammlung 
(Ad-hoc-Mitteilung vom 01. August 2016) und dem Datum der 
Hauptversammlung bei der Ermittlung der relevanten 
Durchschnittskurse gerade nicht zu berücksichtigen, da in solchen 
Kurssteigerungen eben die Umsetzung des geplanten Erwerbs der Medios 
Manufaktur und damit einhergehende Wertsteigerungen für die 
Gesellschaft bereits eingepreist wären. 
 
Der gewählte Ausgabebetrag übersteigt folglich den relevanten 
Börsenwert der Aktien der Medios AG signifikant und ist damit im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre als angemessen zu 
beurteilen. 
 
2. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 
   4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkten 3 und 4* 
 
2.1 Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2016/II 
 
Zu Tagesordnungspunkt 3 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein 
neues Genehmigtes Kapital 2016/II zu schaffen, das inhaltlich dem 
von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2016 zu 
Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 I 
entspricht, allerdings zusätzlich eine Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss bei einer sog. Greenshoe-Option enthält. 
Damit soll dem Vorstand bei der künftigen Emission von Aktien der 
Gesellschaft im Rahmen einer Barkapitalerhöhung die Möglichkeit 
verschafft werden, mit den Emissionsbanken eine sog. 
Greenshoe-Option (Mehrzuteilungsoption) zu vereinbaren 
 
Das Genehmigte Kapital 2016/II bezieht sich auf 50% des 
Grundkapitals der Gesellschaft nach Durchführung der von der 
ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2016 zu Tagesordnungspunkt 
5 beschlossenen Sachkapitalerhöhung (EUR 8.350.000,00), abzüglich 
der in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung derzeit statuierten 
Erhöhungsbeträge (Genehmigtes Kapital 2015 I und 2015 II), und hat 
eine Laufzeit bis zum 13. September 2021. Das von der ordentlichen 
Hauptversammlung am 15. Juni 2016 beschlossene Genehmigte Kapital 
2016 I gleichen Umfangs soll gleichzeitig aufgehoben werden. 
 
2.2 Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2016/III 
 
Zu Tagesordnungspunkt 4 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein 
neues Genehmigtes Kapital 2016/III zu schaffen, das sich auf 50% des 
Grundkapitals der Gesellschaft nach Durchführung der 
Sachkapitalerhöhung zu Tagesordnungspunkt 1, abzüglich (a) der in § 
4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung derzeit statuierten Erhöhungsbeträge 
(Genehmigtes Kapital 2015 I und 2015 II) und (b) des Betrags des 
Genehmigten Kapitals 2016/II, bezieht und eine Laufzeit bis zum 13. 
September 2021 hat. 
 
Der Vorstand ist der Auffassung, dass die Gesellschaft bereits jetzt 
von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen 
sollte, ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50% des 
jeweiligen Grundkapitals, abzüglich (a) der in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 
der Satzung derzeit statuierten Genehmigten Kapitalien 2015 I und 
2015 II und (b) des Betrages des neu geschaffenen Genehmigten 
Kapitals 2016/II, d.h. in Höhe von EUR 655.714, zu schaffen. 
Gleichzeitig soll die gesetzlich zulässige fünfjährige Laufzeit der 
Ermächtigung des Vorstands voll ausgeschöpft werden. Hierdurch wird 
die Fähigkeit der Gesellschaft bestmöglich gestärkt, innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens schnell und flexibel auf sich ändernde 
Marktgegebenheiten, sich bietende Transaktionsmöglichkeiten sowie 
etwaigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können. 
 
2.3 Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Genehmigten Kapitalien 
2016/II und 2016/III 
 
Hinsichtlich der vorgeschlagenen wortlautidentischen Ermächtigungen 
zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zu Tagesordnungspunkten 3 
und 4 zu beschließenden Genehmigten Kapitalien 2016/II und 
2016/III erstattet der Vorstand folgenden einheitlichen Bericht: 
 
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
verbundene Unternehmen, soll dazu dienen, derartige Transaktionen 
liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in 
einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und 
Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf 
Marktveränderungen reagieren zu können. Dies beinhaltet auch die 
Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen 
oder Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen 
hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu 
gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und 
Aktionärsinteresse in der Lage sein, einen 
Unternehmenszusammenschluss oder den Erwerb eines Unternehmens, 
eines Betriebes, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder 
sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen sowie die 
Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht 
ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur 
dann verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung 
stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten 
ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell 
Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die 
notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende Gelegenheiten 
für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu 
können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung 
der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des 
verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre 
führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte 
aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, 
nicht erreicht werden. 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der 
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich 
Möglichkeiten für einen Unternehmenszusammenschluss oder zum Erwerb 
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
oder von sonstigen Vermögensgegenständen sowie der Gewinnung von 
wesentlichen Investoren ergeben, wird der Vorstand sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem 
Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit 
nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen 
Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen 
Ausschluss des Bezugsrechts, im wohlverstandenen 
Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt 
sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung 
erteilen. 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um 
Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten 
Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann 
ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, 
wenn die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10% des 
Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die 
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und 
Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen 
an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der 
Eigenmittel zu erreichen. 
 
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von 
Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. 
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer 
Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, 
dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
 
Weiterhin soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung 
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. 
Hierdurch soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, 
besonders qualifizierte Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu 
können. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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