DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.12.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-10-26 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 8. Dezember 2016, um 14:00 Uhr in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Untergeschoss, im Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein. Tagesordnung 1. Vorlage des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses der Intertainment AG und des vom Vorstand aufgestellten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2015; Vorlage des gemäß §§ 315 Absatz 3 in Verbindung mit 298 Absatz 3 HGB mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird festgestellt. Der vom Vorstand aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird gebilligt. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie / Die Hauptversammlung' zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn Dr. Oliver Maaß, die Entlastung zu verweigern. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2016, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Henning Graf von Hardenberg und Herr Frank Posnanski, haben ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ende der mit dieser Einladung einberufenen Hauptversammlung niedergelegt. Für sie ist daher jeweils ein Nachfolger zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, a) Frau Bianca Krippendorf, Leipzig, Justiziarin, Geschäftsführerin der Zweitausendeins Versand-Dienst GmbH, Leipzig, und b) Herrn Jörg Lang, München, Diplomkaufmann, selbständiger Journalist für Finanzmärkte, als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt. Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß § 100 Absatz 5 AktG ausüben. Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5-7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 wird erklärt, dass Frau Krippendorf als Justiziarin und Geschäftsführerin der Zweitausendeins Versand-Dienst GmbH tätig ist. Alleingesellschafterin der Zweitausendeins Versand-Dienst GmbH ist die MK Medienbeteiligungs GmbH, Feldafing, die zu über 10 % an der Intertainment AG als Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Intertainment AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Intertainment AG oder einem wesentlich an der Intertainment AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 6. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015* Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr 2015 für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 brutto; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, also EUR 14.000,00 brutto und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR 10.500,00 brutto. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: +49 (0) 621 / 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis *Donnerstag, den 1. Dezember 2016 (24:00 Uhr),* angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf *Donnerstag, den 17. November 2016 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag*' bzw. '*Record Date*'), zu beziehen. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
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October 26, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)