DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.12.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-10-26 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN
DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 8. Dezember 2016, um 14:00 Uhr in
das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung,
Untergeschoss, im Konferenzraum 'Wildbad Kreuth',
Lazarettstraße 33, 80636 München ein. Tagesordnung
1. Vorlage des vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschlusses der Intertainment AG und des
vom Vorstand aufgestellten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2015; Vorlage des
gemäß §§ 315 Absatz 3 in Verbindung mit
298 Absatz 3 HGB mit dem Lagebericht für die
Intertainment AG zusammengefassten
Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2015;
Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und Billigung des
Konzernabschlusses, jeweils für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2015 wird festgestellt.
Der vom Vorstand aufgestellte Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2015 wird gebilligt.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die
Aktie / Die Hauptversammlung' zugänglich. Die
Unterlagen werden außerdem auch während
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri,
für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn
Dr. Oliver Maaß, die Entlastung zu
verweigern.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2016*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M
Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2016 sowie für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2016, sofern dieser einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M
Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über die Wahl von
Mitgliedern des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei ausschließlich von
den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Henning
Graf von Hardenberg und Herr Frank Posnanski,
haben ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ende der
mit dieser Einladung einberufenen
Hauptversammlung niedergelegt. Für sie ist
daher jeweils ein Nachfolger zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
a) Frau Bianca Krippendorf, Leipzig,
Justiziarin, Geschäftsführerin der
Zweitausendeins Versand-Dienst GmbH,
Leipzig, und
b) Herrn Jörg Lang, München, Diplomkaufmann,
selbständiger Journalist für
Finanzmärkte,
als Mitglieder in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit
jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung
endet, die über die Entlastung für das am 31.
Dezember 2017 endende Geschäftsjahr
beschließt.
Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an.
Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem
keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den
Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr
Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des
Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß §
100 Absatz 5 AktG ausüben.
Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5-7 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
5. Mai 2015 wird erklärt, dass Frau
Krippendorf als Justiziarin und
Geschäftsführerin der Zweitausendeins
Versand-Dienst GmbH tätig ist.
Alleingesellschafterin der Zweitausendeins
Versand-Dienst GmbH ist die MK
Medienbeteiligungs GmbH, Feldafing, die zu
über 10 % an der Intertainment AG als
Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen
bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und
der Intertainment AG, deren
Konzernunternehmen, den Organen der
Intertainment AG oder einem wesentlich an der
Intertainment AG beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
die ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
6. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe
der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2015*
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG
beschließt über die Vergütung des
Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die
über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der
Vorsitzende die doppelte Vergütung eines
einfachen Mitglieds, der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der
Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr
2015 für seine Tätigkeit eine pauschale
Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 brutto; der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte
dieses Betrages, also EUR 14.000,00 brutto und
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also
EUR 10.500,00 brutto. Zusätzlich erstattet die
Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine
mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende
Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem
Aufsichtsrat nur während eines Teils des
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis
*Donnerstag, den 1. Dezember 2016 (24:00 Uhr),*
angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes
genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf
*Donnerstag, den 17. November 2016 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag*' bzw. '*Record Date*'), zu
beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
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October 26, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
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