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DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.12.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-11-18 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461 
WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung 2016 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG ein, die am 
*Donnerstag, den 22. Dezember 2016, um 09:00 Uhr 
(Einlass ab 08:00 Uhr) MEZ,* in der CCS Saarlandhalle, 
Saal 7 (Zugang über Nebeneingang Spielbank), An der 
Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken, stattfindet. 
 
*I. Tagesordnung* 
Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des Lageberichts der ItN Nanovation AG für das 
   Geschäftsjahr 2015, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   für das Geschäftsjahr 2015, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie 
   Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals im Oktober 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss 2015 und 
   Konzernabschluss 2015 bereits gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum 
   Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 
   2016 bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von 
   Ziffern 13.1, 13.2, 13.3, 14.3, 15.1 und 21.1 der 
   Satzung* 
 
   a) *Beschlussfassung zur Änderung von 
      Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung zur 
      Einberufung von Sitzungen des 
      Aufsichtsrats* 
 
      Die bisherigen Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 
      der Satzung der Gesellschaft bestimmen, 
      wann und innerhalb welcher Frist der 
      Aufsichtsrat zu einer Sitzung einzuberufen 
      ist: 
 
      _'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt 
              mindestens zweimal im 
              Kalenderhalbjahr zusammen. Der 
              Aufsichtsrat ist ferner zu einer 
              Sitzung einzuberufen, wenn eine 
              geschäftliche Veranlassung dazu 
              vorliegt._ 
      _13.2_  _Der Aufsichtsrat wählt in einer 
              Sitzung, die ohne besondere 
              Einladung im Anschluss an die 
              Hauptversammlung, in der die 
              Wahl erfolgte, stattfindet, aus 
              seiner Mitte für die Dauer der 
              Amtszeit des Gewählten den 
              Vorsitzenden und den 
              stellvertretenden Vorsitzenden._ 
      _13.3_  Der Aufsichtsrat wird vom 
              Vorsitzenden oder in dessen 
              Auftrag vom Vorstand unter 
              Angabe der Tagesordnung, des 
              Ortes und der Zeit der Sitzung 
              unter Einhaltung einer Frist von 
              vierzehn Tagen schriftlich 
              einberufen. Bei der Berechnung 
              der Frist werden der Tag der 
              Absendung der Einladung und der 
              Tag der Sitzung nicht 
              mitgerechnet. In dringenden 
              Fällen kann die Frist abgekürzt 
              werden oder genügt mündliche, 
              fernmündliche oder Einberufung 
              per E-Mail.' 
 
      Der Aufsichtsrat soll zukünftig bei 
      jeglicher Form der Veranlassung 
      einzuberufen sein. In Ziffer 13.1 Satz 2 
      der Satzung der Gesellschaft wird das Wort 
      'geschäftlich' gestrichen. In Ziffer 13.2 
      soll eine redaktionelle Anpassung in 'der 
      Gewählten' erfolgen. Die Frist zur 
      Einberufung des Aufsichtsrats in Ziffer 
      13.3 soll zukünftig auch dann verkürzt 
      werden können, wenn der Einberufene dies 
      bestimmt. Zudem sollen Formerleichterungen 
      bei verkürzter Einberufungsfrist eingeführt 
      werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      Die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung 
      der Gesellschaft werden wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      _'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt 
              mindestens zweimal im 
              Kalenderhalbjahr zusammen. Der 
              Aufsichtsrat ist ferner zu einer 
              Sitzung einzuberufen, wenn eine 
              Veranlassung dazu vorliegt._ 
      _13.2_  _Der Aufsichtsrat wählt in einer 
              Sitzung, die ohne besondere 
              Einladung im Anschluss an die 
              Hauptversammlung, in der die 
              Wahl erfolgte, stattfindet, aus 
              seiner Mitte für die Dauer der 
              Amtszeit der Gewählten den 
              Vorsitzenden und den 
              stellvertretenden Vorsitzenden._ 
      _13.3_  Der Aufsichtsrat wird vom 
              Vorsitzenden oder in dessen 
              Auftrag vom Vorstand unter 
              Angabe der Tagesordnung, des 
              Ortes und der Zeit der Sitzung 
              unter Einhaltung einer Frist von 
              vierzehn Tagen schriftlich 
              einberufen. Bei der Berechnung 
              der Frist werden der Tag der 
              Absendung der Einladung und der 
              Tag der Sitzung nicht 
              mitgerechnet. In dringenden 
              Fällen oder wenn der 
              Einberufende dies bei der 
              Einberufung bestimmt, kann die 
              Frist abgekürzt werden und es 
              genügt mündliche, fernmündliche 
              oder Einberufung per E-Mail.' 
   b) *Beschlussfassung zur Änderung von 
      Ziffer 14.3 der Satzung mit Aufhebung des 
      Einstimmigkeitserfordernisses für 
      Beschlüsse des Aufsichtsrats* 
 
      Die bisherige Ziffer 14.3 der Satzung der 
      Gesellschaft bestimmt, dass 
      Aufsichtsratsbeschlüsse einstimmig gefasst 
      werden: 
 
      _'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats 
              werden einstimmig gefasst, 
              sofern nicht das Gesetz oder 
              diese Satzung eine andere 
              Stimmmehrheit vorschreiben. 
              Dabei gilt eine Stimmenthaltung 
              nicht als Stimmabgabe, so dass 
              einstimmig zu fassende 
              Beschlüsse auch mit zwei Stimmen 
              bei einer Enthaltung gefasst 
              werden können, vorausgesetzt 
              alle drei Mitglieder des 
              Aufsichtsrats nehmen an der 
              Beschlussfassung teil. Ergibt 
              eine Abstimmung Stimmgleichheit, 
              so hat jedes Mitglied des 
              Aufsichtsrates das Recht, noch 
              in derselben Sitzung eine 
              erneute Abstimmung zu verlangen. 
              Hierbei hat der 
              Aufsichtsratsvorsitzende zwei 
              Stimmen, sofern auch diese 
              zweite Abstimmung ansonsten 
              Stimmgleichheit ergibt und keine 
              Einstimmigkeit erforderlich 
              ist.' 
 
      Das Einstimmigkeitserfordernis soll 
      zukünftig durch die Mehrheit der 
      abgegebenen Stimmen ersetzt werden. Zudem 
      sollen die ergänzenden Passagen in Satz 2 
      und Satz 3, welche die Stimmenthaltung und 
      Stimmgleichheit betreffen, gestrichen 
      werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      Ziffer 14.3 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      _'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats 
              werden mit der Mehrheit der 
              abgegebenen Stimmen gefasst, 
              sofern nicht das Gesetz oder 
              diese Satzung eine andere 
              Stimmmehrheit vorschreiben. 
              Dabei gilt eine Stimmenthaltung 
              nicht als Stimmabgabe. Ergibt 
              eine Abstimmung Stimmgleichheit, 
              so hat jedes Mitglied des 
              Aufsichtsrats das Recht, noch in 
              derselben Sitzung eine erneute 
              Abstimmung zu verlangen. Hierbei 
              hat der Aufsichtsratsvorsitzende 
              zwei Stimmen. 
   c) *Beschlussfassung zur Änderung von 
      Ziffer 15.1 der Satzung zu Beschlussfassung 
      außerhalb von Sitzungen* 
 
      Die bisherige Ziffer 15.1 der Satzung der 
      Gesellschaft betrifft den Widerspruch des 
      Aufsichtsratsmitglieds gegen eine 
      Beschlussfassung im Wege der 
      Telekommunikation: 
 
      _'15.1_ Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse 
              auch durch schriftliche, 
              fernschriftliche (per Telex oder 
              Telefax), per E-mail oder 
              mittels sonstiger gebräuchlicher 
              Telekommunikationsmittel, 
              insbesondere per Videokonferenz 

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