DGAP-HV: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-11-18 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461 WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung 2016 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur Hauptversammlung der ItN Nanovation AG ein, die am *Donnerstag, den 22. Dezember 2016, um 09:00 Uhr (Einlass ab 08:00 Uhr) MEZ,* in der CCS Saarlandhalle, Saal 7 (Zugang über Nebeneingang Spielbank), An der Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken, stattfindet. *I. Tagesordnung* Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der ItN Nanovation AG für das Geschäftsjahr 2015, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Oktober 2016 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2015 und Konzernabschluss 2015 bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 2016 bestellt. 5. *Beschlussfassung über die Änderung von Ziffern 13.1, 13.2, 13.3, 14.3, 15.1 und 21.1 der Satzung* a) *Beschlussfassung zur Änderung von Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung zur Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats* Die bisherigen Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung der Gesellschaft bestimmen, wann und innerhalb welcher Frist der Aufsichtsrat zu einer Sitzung einzuberufen ist: _'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr zusammen. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt._ _13.2_ _Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die ohne besondere Einladung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Wahl erfolgte, stattfindet, aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gewählten den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden._ _13.3_ Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden oder genügt mündliche, fernmündliche oder Einberufung per E-Mail.' Der Aufsichtsrat soll zukünftig bei jeglicher Form der Veranlassung einzuberufen sein. In Ziffer 13.1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort 'geschäftlich' gestrichen. In Ziffer 13.2 soll eine redaktionelle Anpassung in 'der Gewählten' erfolgen. Die Frist zur Einberufung des Aufsichtsrats in Ziffer 13.3 soll zukünftig auch dann verkürzt werden können, wenn der Einberufene dies bestimmt. Zudem sollen Formerleichterungen bei verkürzter Einberufungsfrist eingeführt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: _'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr zusammen. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn eine Veranlassung dazu vorliegt._ _13.2_ _Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die ohne besondere Einladung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Wahl erfolgte, stattfindet, aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit der Gewählten den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden._ _13.3_ Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen oder wenn der Einberufende dies bei der Einberufung bestimmt, kann die Frist abgekürzt werden und es genügt mündliche, fernmündliche oder Einberufung per E-Mail.' b) *Beschlussfassung zur Änderung von Ziffer 14.3 der Satzung mit Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses für Beschlüsse des Aufsichtsrats* Die bisherige Ziffer 14.3 der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass Aufsichtsratsbeschlüsse einstimmig gefasst werden: _'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats werden einstimmig gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmmehrheit vorschreiben. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe, so dass einstimmig zu fassende Beschlüsse auch mit zwei Stimmen bei einer Enthaltung gefasst werden können, vorausgesetzt alle drei Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen an der Beschlussfassung teil. Ergibt eine Abstimmung Stimmgleichheit, so hat jedes Mitglied des Aufsichtsrates das Recht, noch in derselben Sitzung eine erneute Abstimmung zu verlangen. Hierbei hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen, sofern auch diese zweite Abstimmung ansonsten Stimmgleichheit ergibt und keine Einstimmigkeit erforderlich ist.' Das Einstimmigkeitserfordernis soll zukünftig durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ersetzt werden. Zudem sollen die ergänzenden Passagen in Satz 2 und Satz 3, welche die Stimmenthaltung und Stimmgleichheit betreffen, gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Ziffer 14.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: _'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmmehrheit vorschreiben. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Ergibt eine Abstimmung Stimmgleichheit, so hat jedes Mitglied des Aufsichtsrats das Recht, noch in derselben Sitzung eine erneute Abstimmung zu verlangen. Hierbei hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. c) *Beschlussfassung zur Änderung von Ziffer 15.1 der Satzung zu Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen* Die bisherige Ziffer 15.1 der Satzung der Gesellschaft betrifft den Widerspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen eine Beschlussfassung im Wege der Telekommunikation: _'15.1_ Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch durch schriftliche, fernschriftliche (per Telex oder Telefax), per E-mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 18, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)