DGAP-HV: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.12.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2016-11-18 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461
WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung 2016
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG ein, die am
*Donnerstag, den 22. Dezember 2016, um 09:00 Uhr
(Einlass ab 08:00 Uhr) MEZ,* in der CCS Saarlandhalle,
Saal 7 (Zugang über Nebeneingang Spielbank), An der
Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken, stattfindet.
*I. Tagesordnung*
Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der ItN Nanovation AG für das
Geschäftsjahr 2015, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2015, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie
Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des
genehmigten Kapitals im Oktober 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss 2015 und
Konzernabschluss 2015 bereits gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum
Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr
2016 bestellt.
5. *Beschlussfassung über die Änderung von
Ziffern 13.1, 13.2, 13.3, 14.3, 15.1 und 21.1 der
Satzung*
a) *Beschlussfassung zur Änderung von
Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung zur
Einberufung von Sitzungen des
Aufsichtsrats*
Die bisherigen Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3
der Satzung der Gesellschaft bestimmen,
wann und innerhalb welcher Frist der
Aufsichtsrat zu einer Sitzung einzuberufen
ist:
_'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt
mindestens zweimal im
Kalenderhalbjahr zusammen. Der
Aufsichtsrat ist ferner zu einer
Sitzung einzuberufen, wenn eine
geschäftliche Veranlassung dazu
vorliegt._
_13.2_ _Der Aufsichtsrat wählt in einer
Sitzung, die ohne besondere
Einladung im Anschluss an die
Hauptversammlung, in der die
Wahl erfolgte, stattfindet, aus
seiner Mitte für die Dauer der
Amtszeit des Gewählten den
Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden._
_13.3_ Der Aufsichtsrat wird vom
Vorsitzenden oder in dessen
Auftrag vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung, des
Ortes und der Zeit der Sitzung
unter Einhaltung einer Frist von
vierzehn Tagen schriftlich
einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der
Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden
Fällen kann die Frist abgekürzt
werden oder genügt mündliche,
fernmündliche oder Einberufung
per E-Mail.'
Der Aufsichtsrat soll zukünftig bei
jeglicher Form der Veranlassung
einzuberufen sein. In Ziffer 13.1 Satz 2
der Satzung der Gesellschaft wird das Wort
'geschäftlich' gestrichen. In Ziffer 13.2
soll eine redaktionelle Anpassung in 'der
Gewählten' erfolgen. Die Frist zur
Einberufung des Aufsichtsrats in Ziffer
13.3 soll zukünftig auch dann verkürzt
werden können, wenn der Einberufene dies
bestimmt. Zudem sollen Formerleichterungen
bei verkürzter Einberufungsfrist eingeführt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 der Satzung
der Gesellschaft werden wie folgt neu
gefasst:
_'13.1_ _Der Aufsichtsrat tritt
mindestens zweimal im
Kalenderhalbjahr zusammen. Der
Aufsichtsrat ist ferner zu einer
Sitzung einzuberufen, wenn eine
Veranlassung dazu vorliegt._
_13.2_ _Der Aufsichtsrat wählt in einer
Sitzung, die ohne besondere
Einladung im Anschluss an die
Hauptversammlung, in der die
Wahl erfolgte, stattfindet, aus
seiner Mitte für die Dauer der
Amtszeit der Gewählten den
Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden._
_13.3_ Der Aufsichtsrat wird vom
Vorsitzenden oder in dessen
Auftrag vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung, des
Ortes und der Zeit der Sitzung
unter Einhaltung einer Frist von
vierzehn Tagen schriftlich
einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der
Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden
Fällen oder wenn der
Einberufende dies bei der
Einberufung bestimmt, kann die
Frist abgekürzt werden und es
genügt mündliche, fernmündliche
oder Einberufung per E-Mail.'
b) *Beschlussfassung zur Änderung von
Ziffer 14.3 der Satzung mit Aufhebung des
Einstimmigkeitserfordernisses für
Beschlüsse des Aufsichtsrats*
Die bisherige Ziffer 14.3 der Satzung der
Gesellschaft bestimmt, dass
Aufsichtsratsbeschlüsse einstimmig gefasst
werden:
_'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats
werden einstimmig gefasst,
sofern nicht das Gesetz oder
diese Satzung eine andere
Stimmmehrheit vorschreiben.
Dabei gilt eine Stimmenthaltung
nicht als Stimmabgabe, so dass
einstimmig zu fassende
Beschlüsse auch mit zwei Stimmen
bei einer Enthaltung gefasst
werden können, vorausgesetzt
alle drei Mitglieder des
Aufsichtsrats nehmen an der
Beschlussfassung teil. Ergibt
eine Abstimmung Stimmgleichheit,
so hat jedes Mitglied des
Aufsichtsrates das Recht, noch
in derselben Sitzung eine
erneute Abstimmung zu verlangen.
Hierbei hat der
Aufsichtsratsvorsitzende zwei
Stimmen, sofern auch diese
zweite Abstimmung ansonsten
Stimmgleichheit ergibt und keine
Einstimmigkeit erforderlich
ist.'
Das Einstimmigkeitserfordernis soll
zukünftig durch die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen ersetzt werden. Zudem
sollen die ergänzenden Passagen in Satz 2
und Satz 3, welche die Stimmenthaltung und
Stimmgleichheit betreffen, gestrichen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 14.3 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
_'14.3_ Beschlüsse des Aufsichtsrats
werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst,
sofern nicht das Gesetz oder
diese Satzung eine andere
Stimmmehrheit vorschreiben.
Dabei gilt eine Stimmenthaltung
nicht als Stimmabgabe. Ergibt
eine Abstimmung Stimmgleichheit,
so hat jedes Mitglied des
Aufsichtsrats das Recht, noch in
derselben Sitzung eine erneute
Abstimmung zu verlangen. Hierbei
hat der Aufsichtsratsvorsitzende
zwei Stimmen.
c) *Beschlussfassung zur Änderung von
Ziffer 15.1 der Satzung zu Beschlussfassung
außerhalb von Sitzungen*
Die bisherige Ziffer 15.1 der Satzung der
Gesellschaft betrifft den Widerspruch des
Aufsichtsratsmitglieds gegen eine
Beschlussfassung im Wege der
Telekommunikation:
_'15.1_ Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse
auch durch schriftliche,
fernschriftliche (per Telex oder
Telefax), per E-mail oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel,
insbesondere per Videokonferenz
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