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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.01.2017 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.01.2017 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 
04109 Leipzig, mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2016-12-09 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN DE000A0JL9W6 
WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 
den 27. Januar 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) 
im Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016. Vorlage des Lageberichts 
   für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie Konzern mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
   2015/2016. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> 
   Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2017 abrufbar. Diese Unterlagen 
   werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
   Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und 
   zugesandt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2016 
   und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2016 in 
   seiner Sitzung am 19. September 2016 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
   dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   für das Geschäftsjahr 2015/2016 von 
   *44.133.545,64* EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       *9.450.000,00*  EUR 
   Dividende von 0,15 EUR 
   je Aktie auf 63.000.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue         *34.683.545,64* EUR 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             *44.133.545,64* EUR 
 
   Die Dividende wird am 1. Februar 2017 ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016.* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über den Vorschlag der 
   Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016/2017 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrages mit der VERBIO Gas 
   Pinnow GmbH* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Zustimmung zu dem am 5. Dezember 2016 
   geschlossenen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der VERBIO 
   Vereinigte BioEnergie AG als herrschendem 
   Unternehmen und der VERBIO Gas Pinnow GmbH, 
   Zörbig, als abhängigem Unternehmen zu erteilen. 
 
   Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hält 
   sämtliche Geschäftsanteile an dem abhängigen 
   Unternehmen. Der zwischen der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG und der VERBIO Gas Pinnow GmbH 
   geschlossene Unternehmensvertrag hat folgenden 
   Inhalt: 
 
   'Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag 
 
   zwischen der 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 
   06780 Zörbig, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Stendal unter HRB 6435 
 
   nachfolgend - Organträgerin - 
 
   und der 
 
   VERBIO Gas Pinnow GmbH, Thura Mark 18, 06780 
   Zörbig, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Stendal unter HRB 23604 
 
   nachfolgend - Organgesellschaft - 
 
   beide zusammen nachfolgend - Vertragsparteien - 
 
   Präambel 
 
   Die Organträgerin ist am Stammkapital der 
   Organgesellschaft in Höhe von insgesamt 25.000,00 
   EUR unmittelbar beteiligt. Sie hält sämtliche 
   Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist 
   damit deren Alleingesellschafterin. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien 
   was folgt: 
 
   *§  *Leitung und Weisungsrecht* 
   1* 
       Die Organgesellschaft unterstellt die 
       Leitung ihrer Gesellschaft der 
       Organträgerin. Die Organträgerin ist 
       demgemäß berechtigt, der 
       Geschäftsführung der Organgesellschaft 
       hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
       Weisungen zu erteilen. Die 
       Organgesellschaft ist verpflichtet, die 
       Weisungen zu befolgen. Die 
       Eigenverantwortlichkeit der 
       Geschäftsführer der Organgesellschaft für 
       die Einhaltung der gesetzlichen 
       Vorschriften bleibt unberührt. 
   *§  *Informationsrechte* 
   2* 
       Die Organträgerin ist jederzeit 
       berechtigt, Bücher und sonstige 
       Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft 
       einzusehen. Die Geschäftsleitung der 
       Organgesellschaft ist verpflichtet, der 
       Organträgerin jederzeit alle von der 
       Organträgerin gewünschten Auskünfte über 
       sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und 
       organisatorischen Angelegenheiten der 
       Gesellschaft zu geben. 
   *§  *Gewinnabführung* 
   3* 
   (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
       beginnend für ihr ab der Gründung 
       laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen 
       Gewinn an die Organträgerin abzuführen. 
       Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung 
       oder Auflösung von anderen Rücklagen nach 
       den Absätzen 2 und 3 - der gesamte ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um 
       den nach § 268 Abs. 8 des 
       Handelsgesetzbuches 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
       Gewinnabführung darf den in § 301 
       Aktiengesetz genannten Betrag nicht 
       überschreiten. 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
       der Organträgerin Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
       Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind 
       auf Verlangen der Organträgerin 
       aufzulösen und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. 
   (4) Die Abführung von Erträgen aus der 
       Auflösung von Kapitalrücklagen oder von 
       vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist 
       ausgeschlossen. 
   (5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
       zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft und wird zu diesem 
       Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem 
       Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
   *§  *Verlustübernahme* 
   4* 
   (1) Die Organträgerin ist verpflichtet, einen 
       während der Vertragsdauer entstandenen 
       Jahresfehlbetrag in entsprechender 
       Anwendung von § 302 Aktiengesetz in der 
       jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 
   (2) § 3 Absatz 5 dieses Vertrages gilt 
       entsprechend. 
   *§  *Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
   5* 
   (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmungen der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft und der 
       Hauptversammlung der Organträgerin sowie 
       aufschiebend bedingt von der Eintragung 
       dieses Vertrages bei der 
       Organgesellschaft im Handelsregister 
       abgeschlossen. 
       Er wird mit Eintragung in das 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       wirksam und gilt - mit Ausnahme des 
       Weisungsrechts nach § 1 dieses Vertrages 
       - rückwirkend seit Gründung der 
       Organgesellschaft. 
   (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 
       sechs Monaten zum Ende des 
       Geschäftsjahres gekündigt werden, 
       erstmals jedoch zum Ablauf des 30.06.2022 
       oder, wenn an diesem Tag kein 
       Geschäftsjahr endet, zum Ablauf des an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 09, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

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© 2016 Dow Jones News
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