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Dow Jones News
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DGAP-CMS: AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AURELIUS Equity Opportunities SE & 
Co. KGaA / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten 
Verordnung (EU) 2016/1052 
AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA: Veröffentlichung einer 
Kapitalmarktinformation 
 
2017-01-26 / 14:45 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch 
DGAP - ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 
2016/1052 
 
München/Grünwald, 26. Januar 2017 - Der Vorstand der Aurelius Management SE 
als persönlich haftender Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities 
SE & Co. KGaA (ISIN DE000A0JK2A8) ('Gesellschaft') hat heute beschlossen, 
das bereits am 10. Oktober 2016 angekündigte, zweite Aktienrückkaufprogramm 
in Höhe von bis zu 26 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzunehmen. 
 
Das beschlossene Aktienrückkaufprogramm folgt der Ermächtigung der 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2016, wonach eigene Aktien der 
Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung und zur Bedienung von Erwerbsrechten 
oder Erwerbspflichten auf Aktien aus Wandelschuldverschreibungen erworben 
werden können. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms sollen in der Zeit vom 
30. Januar 2017 bis zum 2. April 2017 wöchentlich bis zu 50.000 und 
insgesamt bis zu 450.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft 
werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien 
der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand den Betrag von 
26 Mio. EUR zugewiesen. Der Aufsichtsrat der AURELIUS Equity Opportunities 
SE & KGaA hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt. 
 
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des 
Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und 
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten 
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. 
 
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. 
Juni 2016 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der 
Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder 
unterschreiten. Im Rahmen des Rückkaufprogramms dürfen zudem nach Art. 3 
Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien 
nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig 
getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit 
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf 
stattfindet, liegt. 
 
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch 
ein Kreditinstituts erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine 
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien 
entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 
vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. 
Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des 
Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der 
Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen 
gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 
und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. 
 
Das Rückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, 
jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden. 
 
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung der 
Gesellschaft zugelassenen Zwecken verwendet werden. 
 
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften 
werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise 
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung 
solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. 
 
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen 
Geschäfte auf ihrer Website (www.aureliusinvest.de) im Bereich 'Investor 
Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem 
Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich 
bleiben. 
 
2017-01-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA 
             Ludwig-Ganghofer-Straße 6 
             82031 Grünwald 
             Deutschland 
Internet:    www.aureliusinvest.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
539325 2017-01-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

January 26, 2017 08:45 ET (13:45 GMT)

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© 2017 Dow Jones News
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