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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in 
M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur 
 
am Freitag, 7. April 2017 um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
im MOC Veranstaltungscenter, Lilienthalallee 40, 80939 
München stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts für die KPS AG einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   Konzernlageberichts für die KPS AG und den Konzern 
   zum 30. September 2016 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss am 30. Januar 2017 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter http://www.kps.com (im Bereich 
   'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung') zugänglich. Auf Verlangen wird 
   den Aktionären einmalig und kostenlos eine Abschrift 
   der Unterlagen zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der KPS AG* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 der KPS AG 
   in Höhe von EUR 27.925.605,64 
 
   a) in Höhe von EUR 12.301.982,55 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,33 
      je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden, und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
      15.623.623,09 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 133.365 
   Stück. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2015/16 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,33 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   Vor dem Hintergrund der Änderung des § 58 Abs. 
   4 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 weisen wir 
   darauf hin, dass eine von der Hauptversammlung 
   beschlossene Dividende erst am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am 
   Mittwoch, 12. April 2017) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016/17, sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und etwaiger zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 37w 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2016/17, sofern solche 
   Zwischenberichte einer prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden sollen, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 
   der Satzung* 
   § 17 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht 
   derzeit eine Erleichterung gegenüber den 
   gesetzlichen Mehrheitserfordernissen bei Beschlüssen 
   der Hauptversammlung vor. Hiernach können Beschlüsse 
   der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das 
   Gesetz zwingend eine größere Mehrheit 
   vorschreibt. Schreibt das Gesetz in nicht zwingender 
   Form eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals vor, so genügt nach der 
   gegenwärtigen Satzungsregelung die einfache Mehrheit 
   des Grundkapitals. 
 
   Um den gesetzlichen Grundzustand im Hinblick auf die 
   Mehrheitserfordernisse in der Hauptversammlung 
   wiederherzustellen, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 17 Nr. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
   b) § 17 Nr. 4 wird zu § 17 Nr. 3, § 17 Nr. 5 
      wird zu § 17 Nr. 4 und § 17 Nr. 6 wird zu 
      § 17 Nr. 5. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   genehmigten Kapitals 2014/I und über die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2017 mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses sowie die 
   Änderung der Satzung* 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 
   ein genehmigtes Kapital 2014/I, das den Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2019 
   (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 
   15.102.789,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 15.102.789 neuer, auf den Namen 
   lautender nennwertloser Aktien (Stückaktien) 
   einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2014/I). Von dieser von der Hauptversammlung 
   am 28. März 2014 in Höhe von bis zu EUR 
   16.371.265,00 erteilten Ermächtigung hat der 
   Vorstand in Höhe von EUR 1.268.476,00 Gebraucht 
   gemacht. Die Durchführung der entsprechenden 
   Kapitalerhöhung wurde am 28. Juli 2014 im 
   Handelsregister eingetragen. Um dem Vorstand auch 
   künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und 
   flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
   stärken, soll das genehmigte Kapital 2014/I durch 
   ein neues genehmigtes Kapital 2017 ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 28. März 2014 
      beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes 
      Kapital 2014/I gemäß § 5 Abs. 4 der 
      Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend zu 
      beschließenden neuen genehmigten Kapitals 
      2017 in dem vom Vorstand noch nicht 
      ausgenutzten Umfang aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. April 
      2022 (einschließlich) mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
      18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
      18.706.050 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
      Kapital 2017). 
 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      auch mittelbar gewährt werden, indem die 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
      S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, in 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - bei Barkapitalerhöhungen, sofern der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festsetzung des 
        Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
        zur Platzierung der Aktien erfolgen 
        soll, nicht wesentlich unterschreitet 
        und der rechnerisch auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt 10 % des 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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