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DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in
M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-02-28 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur
am Freitag, 7. April 2017 um 10:00 Uhr (MESZ)
im MOC Veranstaltungscenter, Lilienthalallee 40, 80939
München stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts für die KPS AG einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Konzernlageberichts für die KPS AG und den Konzern
zum 30. September 2016 einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie
Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/16
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss am 30. Januar 2017 bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter http://www.kps.com (im Bereich
'Investor Relations' und dort unter
'Hauptversammlung') zugänglich. Auf Verlangen wird
den Aktionären einmalig und kostenlos eine Abschrift
der Unterlagen zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der KPS AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 der KPS AG
in Höhe von EUR 27.925.605,64
a) in Höhe von EUR 12.301.982,55 zur
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,33
je dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden, und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR
15.623.623,09 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die
von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung waren dies 133.365
Stück. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2015/16 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,33 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Vor dem Hintergrund der Änderung des § 58 Abs.
4 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 weisen wir
darauf hin, dass eine von der Hauptversammlung
beschlossene Dividende erst am dritten auf die
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am
Mittwoch, 12. April 2017) fällig und auch erst dann
ausgezahlt wird.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr
2016/2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2016/17, sowie zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts und etwaiger zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 37w
WpHG für das Geschäftsjahr 2016/17, sofern solche
Zwischenberichte einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden sollen, zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17
der Satzung*
§ 17 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht
derzeit eine Erleichterung gegenüber den
gesetzlichen Mehrheitserfordernissen bei Beschlüssen
der Hauptversammlung vor. Hiernach können Beschlüsse
der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das
Gesetz zwingend eine größere Mehrheit
vorschreibt. Schreibt das Gesetz in nicht zwingender
Form eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals vor, so genügt nach der
gegenwärtigen Satzungsregelung die einfache Mehrheit
des Grundkapitals.
Um den gesetzlichen Grundzustand im Hinblick auf die
Mehrheitserfordernisse in der Hauptversammlung
wiederherzustellen, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a) § 17 Nr. 3 der Satzung wird aufgehoben.
b) § 17 Nr. 4 wird zu § 17 Nr. 3, § 17 Nr. 5
wird zu § 17 Nr. 4 und § 17 Nr. 6 wird zu
§ 17 Nr. 5.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
genehmigten Kapitals 2014/I und über die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals 2017 mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses sowie die
Änderung der Satzung*
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4
ein genehmigtes Kapital 2014/I, das den Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2019
(einschließlich) um bis zu insgesamt EUR
15.102.789,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch
Ausgabe von bis zu 15.102.789 neuer, auf den Namen
lautender nennwertloser Aktien (Stückaktien)
einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2014/I). Von dieser von der Hauptversammlung
am 28. März 2014 in Höhe von bis zu EUR
16.371.265,00 erteilten Ermächtigung hat der
Vorstand in Höhe von EUR 1.268.476,00 Gebraucht
gemacht. Die Durchführung der entsprechenden
Kapitalerhöhung wurde am 28. Juli 2014 im
Handelsregister eingetragen. Um dem Vorstand auch
künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und
flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu
stärken, soll das genehmigte Kapital 2014/I durch
ein neues genehmigtes Kapital 2017 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 28. März 2014
beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes
Kapital 2014/I gemäß § 5 Abs. 4 der
Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend zu
beschließenden neuen genehmigten Kapitals
2017 in dem vom Vorstand noch nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. April
2022 (einschließlich) mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR
18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu
18.706.050 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2017).
Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
auch mittelbar gewährt werden, indem die
Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5
S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, in
folgenden Fällen mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Barkapitalerhöhungen, sofern der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festsetzung des
Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah
zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet
und der rechnerisch auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen
Aktien entfallende Anteil am
Grundkapital insgesamt 10 % des
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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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