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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2017 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2017 
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-03-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - 
- ISIN DE0006969603 - Einladung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am 12. April 2017, 
um 13.30 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 
Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der PUMA SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die PUMA 
   SE und den PUMA-Konzern (einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats 
   zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des 
   Berichtes des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
   http://about.puma.com, dort unter 
   INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. Sie 
   werden auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen 
   sowie über Informationsterminals elektronisch 
   zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. _Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
   205.567.301,34 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer     EUR 11.204.934,75 
      Dividende von EUR 0,75 
      je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
      für 14.939.913 Aktien 
   b) Vortrag auf neue       EUR 194.362.366,59 
      Rechnung 
                             EUR 205.567.301,34 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die 142.551 zum Zeitpunkt des Vorschlags von 
   der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
   71b Aktiengesetz (AktG)1 nicht 
   dividendenberechtigt sind. Der auf die eigenen 
   Aktien entfallende Betrag wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien vermindern 
   oder erhöhen. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,75 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der 
   Dividende erfolgt daher am 19. April 2017. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden 
   auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 
   lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   Anwendung, soweit sich aus speziellen 
   Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
   ergibt. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. _Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
 
    Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Rosenheimer Platz 4 
    81669 München 
    Deutschland 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. _Neuwahlen zum Verwaltungsrat_ 
 
   Das Amt aller Mitglieder des Verwaltungsrats 
   endet mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   am 12. April 2017. Es ist deshalb eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
   bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2 bis 4 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23 und 24 
   des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), 
   § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 
   2 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 11. Juli 2011 
   (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie 
   §§ 7 Abs. 1 und 3 der Satzung der PUMA SE. Der 
   Verwaltungsrat ist zu einem Drittel 
   mitbestimmt. Die Zahl seiner Mitglieder wird 
   durch die Hauptversammlung bestimmt; dies soll 
   anlässlich der anstehenden Neuwahl in der 
   Satzung klargestellt werden. Die 
   Anteilseignervertreter werden von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge gewählt. Die 
   Arbeitnehmervertreter werden von der 
   Hauptversammlung aufgrund eines bindenden 
   Wahlvorschlags des SE-Betriebsrats gewählt. 
 
   a) *Satzungsergänzung und Bestimmung der 
      Zahl der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
      beschließen: 
 
      aa) § 7 Abs. 1 der Satzung wird um 
          folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
          'Die Hauptversammlung bestimmt die 
          Zahl der Verwaltungsratsmitglieder.' 
      bb) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs 
          Mitgliedern. 
   b) *Wahl der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Nominierungsausschusses vor, 
      folgende Personen zu 1., 2., 4. und 5. 
      als Vertreter der Anteilseigner in den 
      Verwaltungsrat zu wählen, und der 
      SE-Betriebsrat schlägt vor, folgende 
      Personen zu 3. und 6. als Vertreter der 
      Arbeitnehmer in den Verwaltungsrat zu 
      wählen: 
 
      1. *Herrn Jean-François Palus* 
         wohnhaft in London, Vereinigtes 
         Königreich 
         Group Managing Director und Mitglied 
         des Verwaltungsrats der Kering S.A., 
         Paris, Frankreich 
      2. *Herrn Thore Ohlsson* 
         wohnhaft in Falsterbo, Schweden 
         Präsident der Elimexo AB, Falsterbo, 
         Schweden 
      3. *Herrn Martin Köppel* 
         wohnhaft in Weisendorf 
         Vorsitzender des Betriebsrats der 
         PUMA SE 
      4. *Herrn Jean-Marc Duplaix* 
         wohnhaft in Paris, Frankreich 
         Chief Financial Officer (CFO) der 
         Kering S.A., Paris, Frankreich 
      5. *Frau Béatrice Lazat* 
         wohnhaft in Paris, Frankreich 
         Human Resources Director der Kering 
         S.A., Paris, Frankreich 
      6. *Herrn Gernot Heinzel* 
         wohnhaft in Hausen 
         Key Account Manager Shoe Chains 
         Germany South der PUMA SE 
 
   Die Bestellung aller Verwaltungsratsmitglieder 
   erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 12. April 2017 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
   für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
   längstens jedoch für sechs Jahre nach der 
   Bestellung des jeweiligen 
   Verwaltungsratsmitglieds. 
 
   In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen 
   Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß § 
   125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
   - Keines der vorgeschlagenen 
     Verwaltungsratsmitglieder ist Mitglied in 
     einem anderen gesetzlich zu bildenden 
     inländischen Aufsichtsrat. 
   - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *Jean-François   -        _Kering 
     Palus*                    Americas, 
                               Inc., New 
                               York/USA _ 
                      -        _Volcom, Inc., 
                               Costa Mesa/USA 
                               _ 
                      -        _Kering 
                               Luxembourg 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg _ 
                      -        _Kering Tokyo 
                               Investment 
                               Ltd., 
                               Tokio/Japan _ 
                      -        _Pomellato 
                               S.p.A., 
                               Mailand/Italie 
                               n _ 
                      -        _Volcom 
                               Luxembourg 
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