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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart Carl-Benz-Straße 
34, 74321 Bietigheim-Bissingen - Wertpapierkennnummer 
556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr 
geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zu unserer 28. 
ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, 5. Mai 2017, 
11.00 Uhr,* 
im Verwaltungsgebäude 
der Dürr Aktiengesellschaft, 
Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen 
(Einlass ist ab 10.00 Uhr). 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dürr Aktiengesellschaft, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des zusammengefassten Lageberichts der 
   Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
   Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, 
   Carl-Benz-Straße 34, 74321 
   Bietigheim-Bissingen, eingesehen und im 
   Internet unter www.durr.de - Investoren - 
   Hauptversammlung eingesehen und 
   heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entfällt damit. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2016 in Höhe von 363.704.974,61 Euro wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     72.662.184,00 Euro 
     Dividende von 2,10 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 34.601.040 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       291.042.790,61 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Mittwoch, den 10. Mai 2017. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2018 zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Prof. Dr. Holger Hanselka hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 26. 
   Februar 2017 mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 
   niedergelegt. Er wird Vorsitzender des zu 
   gründenden Technology Council, der den 
   Vorstand beraten wird. In der Hauptversammlung 
   soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Prof. 
   Dr. Hanselka gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und 
   §§ 1, 6 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den 
   Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu 
   wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % 
   aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammen. 
 
   Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit 
   einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens 
   zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei 
   Sitze mit Männern besetzt sein, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
   Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung 
   des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur 
   Wahl stehenden Person. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses vor, Herrn Richard 
   Bauer als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. 
   Hanselka als Vertreter der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit 
   Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 
   5. Mai 2017 zu wählen. Die Wahl erfolgt 
   gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung für den 
   Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn 
   Prof. Dr. Hanselka, also bis zum Ende der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. 
 
   Herr Bauer, Aufsichtsrat und wohnhaft in 
   Wentorf bei Hamburg, ist Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der Körber AG, Hamburg 
   (gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat). Er 
   steht im Zeitpunkt der Hauptversammlung weder 
   in persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Gesellschaft noch in 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zu deren Organen oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten kann auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.durr.de - Investoren - 
   Hauptversammlung eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der Dürr Aktiengesellschaft soll 
   in einigen den Aufsichtsrat betreffenden 
   Bestimmungen angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
   vor, folgende Beschlüsse über die 
   Änderung der Satzung der Gesellschaft zu 
   fassen: 
 
   (a) § 12 Absatz 1 Satz 4 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Die Einberufung der Sitzung erfolgt in 
       Textform mit einer Frist von mindestens 
       14 Tagen.'_ 
   (b) § 12 Absatz 1 Satz 6 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'In dringenden Fällen kann der 
       Vorsitzende die Frist abkürzen und 
       mündlich, fernmündlich, schriftlich, per 
       Telefax, per E-Mail oder mittels 
       sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel einberufen.'_ 
   (c) § 12 Absatz 1 Satz 7 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       'Eine Beschlussfassung über Vorlagen und 
       Anträge, die nicht mindestens 6 Tage vor 
       der Sitzung allen 
       Aufsichtsratsmitgliedern bekannt gemacht 
       worden sind, ist nur zulässig, wenn kein 
       in der Sitzung anwesendes Mitglied der 
       Abstimmung widerspricht; abwesenden 
       Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
       solchen Fall Gelegenheit zu geben, 
       binnen einer vom Vorsitzenden 
       festzusetzenden angemessenen Frist der 
       Beschlussfassung zu widersprechen oder 
       ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
       schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
       oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel abzugeben. Bei 
       der Berechnung der Frist werden der Tag 
       der Bekanntmachung und der Tag der 
       Sitzung nicht mitgerechnet.' 
   (d) § 12 Absatz 3 Satz 4 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
       ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu 
       geben, binnen einer vom Vorsitzenden 
       festzusetzenden angemessenen Frist der 
       Beschlussfassung zu widersprechen oder 
       ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
       schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
       oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel abzugeben.'_ 
   (e) In § 12 Absatz 8 der Satzung wird 
       folgender neuer Satz 2 eingefügt, der 
       bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: 
 
       _'Ein Widerspruchsrecht der übrigen 
       Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen 
       besteht nicht.'_ 
 

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March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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