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Dow Jones News
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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart Carl-Benz-Straße 
34, 74321 Bietigheim-Bissingen - Wertpapierkennnummer 
556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr 
geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zu unserer 28. 
ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, 5. Mai 2017, 
11.00 Uhr,* 
im Verwaltungsgebäude 
der Dürr Aktiengesellschaft, 
Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen 
(Einlass ist ab 10.00 Uhr). 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dürr Aktiengesellschaft, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des zusammengefassten Lageberichts der 
   Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
   Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, 
   Carl-Benz-Straße 34, 74321 
   Bietigheim-Bissingen, eingesehen und im 
   Internet unter www.durr.de - Investoren - 
   Hauptversammlung eingesehen und 
   heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entfällt damit. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2016 in Höhe von 363.704.974,61 Euro wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     72.662.184,00 Euro 
     Dividende von 2,10 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 34.601.040 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       291.042.790,61 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Mittwoch, den 10. Mai 2017. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2018 zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Prof. Dr. Holger Hanselka hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 26. 
   Februar 2017 mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 
   niedergelegt. Er wird Vorsitzender des zu 
   gründenden Technology Council, der den 
   Vorstand beraten wird. In der Hauptversammlung 
   soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Prof. 
   Dr. Hanselka gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und 
   §§ 1, 6 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den 
   Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu 
   wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % 
   aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammen. 
 
   Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit 
   einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens 
   zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei 
   Sitze mit Männern besetzt sein, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
   Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung 
   des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur 
   Wahl stehenden Person. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses vor, Herrn Richard 
   Bauer als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. 
   Hanselka als Vertreter der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit 
   Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 
   5. Mai 2017 zu wählen. Die Wahl erfolgt 
   gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung für den 
   Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn 
   Prof. Dr. Hanselka, also bis zum Ende der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. 
 
   Herr Bauer, Aufsichtsrat und wohnhaft in 
   Wentorf bei Hamburg, ist Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der Körber AG, Hamburg 
   (gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat). Er 
   steht im Zeitpunkt der Hauptversammlung weder 
   in persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Gesellschaft noch in 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zu deren Organen oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten kann auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.durr.de - Investoren - 
   Hauptversammlung eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der Dürr Aktiengesellschaft soll 
   in einigen den Aufsichtsrat betreffenden 
   Bestimmungen angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
   vor, folgende Beschlüsse über die 
   Änderung der Satzung der Gesellschaft zu 
   fassen: 
 
   (a) § 12 Absatz 1 Satz 4 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Die Einberufung der Sitzung erfolgt in 
       Textform mit einer Frist von mindestens 
       14 Tagen.'_ 
   (b) § 12 Absatz 1 Satz 6 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'In dringenden Fällen kann der 
       Vorsitzende die Frist abkürzen und 
       mündlich, fernmündlich, schriftlich, per 
       Telefax, per E-Mail oder mittels 
       sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel einberufen.'_ 
   (c) § 12 Absatz 1 Satz 7 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       'Eine Beschlussfassung über Vorlagen und 
       Anträge, die nicht mindestens 6 Tage vor 
       der Sitzung allen 
       Aufsichtsratsmitgliedern bekannt gemacht 
       worden sind, ist nur zulässig, wenn kein 
       in der Sitzung anwesendes Mitglied der 
       Abstimmung widerspricht; abwesenden 
       Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
       solchen Fall Gelegenheit zu geben, 
       binnen einer vom Vorsitzenden 
       festzusetzenden angemessenen Frist der 
       Beschlussfassung zu widersprechen oder 
       ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
       schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
       oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel abzugeben. Bei 
       der Berechnung der Frist werden der Tag 
       der Bekanntmachung und der Tag der 
       Sitzung nicht mitgerechnet.' 
   (d) § 12 Absatz 3 Satz 4 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
       ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu 
       geben, binnen einer vom Vorsitzenden 
       festzusetzenden angemessenen Frist der 
       Beschlussfassung zu widersprechen oder 
       ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
       schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
       oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel abzugeben.'_ 
   (e) In § 12 Absatz 8 der Satzung wird 
       folgender neuer Satz 2 eingefügt, der 
       bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: 
 
       _'Ein Widerspruchsrecht der übrigen 
       Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen 
       besteht nicht.'_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 88.578.662,40 
Euro und ist in 34.601.040 Stückaktien eingeteilt. Jede 
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
34.601.040. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 
Aktiengesetz und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen 
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. am *Freitag, den 14. April 
2017, 00.00 Uhr* (Nachweisstichtag), Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung 
anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den 
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
durch das depotführende Institut aus. Die Anmeldung und 
der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum *Freitag, den 
28. April 2017, 24.00 Uhr*, bei der nachstehend 
genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
Anmeldestelle: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main oder 
 
Telefax: +49 69 12012 86045 oder 
 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Falle 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
vertreten lassen und ihr Stimmrecht durch den 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 Aktiengesetz 
bleibt unberührt. Aktionäre können für die Erteilung 
der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das sie 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten; möglich ist 
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular 
auch im Internet unter www.durr.de - Investoren - 
Hauptversammlung abgerufen werden. Das Formular wird 
auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist an die 
folgende Adresse zu richten: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
Rechtsabteilung 
Carl-Benz-Straße 34 
74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
Telefax: +49 7142 78-1473 oder 
 
E-Mail: hv2017@durr.com 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, diesen gemäß den 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte 
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 
Absatz 5 Aktiengesetz) sowie an Aktionärsvereinigungen 
oder Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz 
erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein anderes bzw. eine andere als die in § 135 
Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen 
oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Die 
Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen 
die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 
Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die 
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 
Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie 
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
ausüben. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist 
der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an 
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wahlweise 
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) 
bis zum *Mittwoch, den 3. Mai 2017, 24.00 Uhr,* an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
Vogelanger 25 
86937 Scheuring oder 
 
Telefax: +49 8195 9989-664 oder 
 
E-Mail: durr2017@itteb.de 
 
Vollmachten allgemein können der Gesellschaft wahlweise 
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) 
übermittelt werden: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
Rechtsabteilung 
Carl-Benz-Straße 34 
74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
Telefax: +49 7142 78-1473 oder 
 
E-Mail: hv2017@durr.com 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung 
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
übermittelt. 
 
Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, 
insbesondere die persönliche Teilnahme oder die 
Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden 
durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht 
berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang 
möglich. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,- Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden 
('Ergänzungsantrag'). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form 
nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter 
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) zu 
stellen und muss der Gesellschaft bis zum *Dienstag, 
den 4. April 2017, 24.00 Uhr*, zugegangen sein. Ein 
Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
Rechtsabteilung 
Carl-Benz-Straße 34 
74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
E-Mail: hv2017@durr.com (mit qualifizierter 
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz* 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern. 
 
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Absatz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den 
dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, 
die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist 
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
somit *Donnerstag, der 20. April 2017, 24.00 Uhr*. Ein 
Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 
Aktiengesetz vorliegt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz 
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge 
werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person und im Falle einer Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 
Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 
Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht 
werden müssen. Im Übrigen gelten die 
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen 
von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier 
*Donnerstag, der 20. April 2017, 24.00 Uhr*, als 
letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei 
der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein 
müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 
Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an: 
 
Dürr Aktiengesellschaft 
Rechtsabteilung 
Carl-Benz-Straße 34 
74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
Telefax: +49 7142 78-1473 oder 
 
E-Mail: hv2017@durr.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.durr.de 
- Investoren - Hauptversammlung unverzüglich zugänglich 
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 
Aktiengesetz* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 19a der 
Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden über die Internetseite der Gesellschaft unter 
www.durr.de - 
Investoren - Hauptversammlung folgende Informationen 
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a 
Aktiengesetz): 
 
* der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung 
  zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der 
  Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und 
  der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 
* die der Versammlung zugänglich zu machenden 
  Unterlagen; 
* das Formular, das bei Stimmabgabe durch 
  Vertretung verwendet werden kann. 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 
und 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de - 
Investoren - Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Bietigheim-Bissingen, im März 2017 
 
* 
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2017-03-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft 
             Carl-Benz-Str. 34 
             74321 Bietigheim-Bissingen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7142 781785 
Fax:         +49 7142 781716 
E-Mail:      corpcom@durr.com 
Internet:    http://www.durr.com 
ISIN:        DE0005565204 
WKN:         556520 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Stuttgart 
 
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556441 2017-03-21 
 
 

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March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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