DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 05.05.2017 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart Carl-Benz-Straße
34, 74321 Bietigheim-Bissingen - Wertpapierkennnummer
556 520 -
- ISIN DE0005565204 - Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr
geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zu unserer 28.
ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, 5. Mai 2017,
11.00 Uhr,*
im Verwaltungsgebäude
der Dürr Aktiengesellschaft,
Carl-Benz-Straße 34,
74321 Bietigheim-Bissingen
(Einlass ist ab 10.00 Uhr).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Dürr Aktiengesellschaft, des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts der
Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das
Geschäftsjahr 2016
Die vorgenannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft,
Carl-Benz-Straße 34, 74321
Bietigheim-Bissingen, eingesehen und im
Internet unter www.durr.de - Investoren -
Hauptversammlung eingesehen und
heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen. Der Aufsichtsrat hat
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
entfällt damit.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs
2016 in Höhe von 363.704.974,61 Euro wie folgt
zu verwenden:
- Ausschüttung einer 72.662.184,00 Euro
Dividende von 2,10
Euro je Stückaktie
(ISIN DE0005565204)
auf 34.601.040
Stückaktien
- Vortrag auf neue 291.042.790,61 Euro
Rechnung
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am
Mittwoch, den 10. Mai 2017.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für unterjährige
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017
sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 sowie - sofern eine solche erfolgt - für
die prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017
sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs
2018 zu wählen.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Herr Prof. Dr. Holger Hanselka hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 26.
Februar 2017 mit Wirkung zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2017
niedergelegt. Er wird Vorsitzender des zu
gründenden Technology Council, der den
Vorstand beraten wird. In der Hauptversammlung
soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Prof.
Dr. Hanselka gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96
Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und
§§ 1, 6 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den
Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu
wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 %
aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammen.
Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2
Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit
einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat
sowohl auf der Seite der Anteilseigner als
auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens
zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei
Sitze mit Männern besetzt sein, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1
Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen
Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und
Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur
Wahl stehenden Person.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Nominierungsausschusses vor, Herrn Richard
Bauer als Nachfolger für Herrn Prof. Dr.
Hanselka als Vertreter der
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit
Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am
5. Mai 2017 zu wählen. Die Wahl erfolgt
gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung für den
Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn
Prof. Dr. Hanselka, also bis zum Ende der
ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021.
Herr Bauer, Aufsichtsrat und wohnhaft in
Wentorf bei Hamburg, ist Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Körber AG, Hamburg
(gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat). Er
steht im Zeitpunkt der Hauptversammlung weder
in persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Gesellschaft noch in
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zu deren Organen oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten kann auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.durr.de - Investoren -
Hauptversammlung eingesehen und
heruntergeladen werden.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
kann.
7. *Satzungsänderungen*
Die Satzung der Dürr Aktiengesellschaft soll
in einigen den Aufsichtsrat betreffenden
Bestimmungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb
vor, folgende Beschlüsse über die
Änderung der Satzung der Gesellschaft zu
fassen:
(a) § 12 Absatz 1 Satz 4 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
_'Die Einberufung der Sitzung erfolgt in
Textform mit einer Frist von mindestens
14 Tagen.'_
(b) § 12 Absatz 1 Satz 6 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
_'In dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen und
mündlich, fernmündlich, schriftlich, per
Telefax, per E-Mail oder mittels
sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel einberufen.'_
(c) § 12 Absatz 1 Satz 7 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'Eine Beschlussfassung über Vorlagen und
Anträge, die nicht mindestens 6 Tage vor
der Sitzung allen
Aufsichtsratsmitgliedern bekannt gemacht
worden sind, ist nur zulässig, wenn kein
in der Sitzung anwesendes Mitglied der
Abstimmung widerspricht; abwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem
solchen Fall Gelegenheit zu geben,
binnen einer vom Vorsitzenden
festzusetzenden angemessenen Frist der
Beschlussfassung zu widersprechen oder
ihre Stimme mündlich, fernmündlich,
schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel abzugeben. Bei
der Berechnung der Frist werden der Tag
der Bekanntmachung und der Tag der
Sitzung nicht mitgerechnet.'
(d) § 12 Absatz 3 Satz 4 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
_'Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu
geben, binnen einer vom Vorsitzenden
festzusetzenden angemessenen Frist der
Beschlussfassung zu widersprechen oder
ihre Stimme mündlich, fernmündlich,
schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel abzugeben.'_
(e) In § 12 Absatz 8 der Satzung wird
folgender neuer Satz 2 eingefügt, der
bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:
_'Ein Widerspruchsrecht der übrigen
Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen
besteht nicht.'_
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 88.578.662,40
Euro und ist in 34.601.040 Stückaktien eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit
34.601.040. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2
Aktiengesetz und dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. am *Freitag, den 14. April
2017, 00.00 Uhr* (Nachweisstichtag), Aktionäre der
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung
anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut aus. Die Anmeldung und
der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum *Freitag, den
28. April 2017, 24.00 Uhr*, bei der nachstehend
genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
Dürr Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main oder
Telefax: +49 69 12012 86045 oder
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Falle
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle
werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die
Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu
tragen.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
vertreten lassen und ihr Stimmrecht durch den
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 Aktiengesetz
bleibt unberührt. Aktionäre können für die Erteilung
der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das sie
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten; möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in
Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular
auch im Internet unter www.durr.de - Investoren -
Hauptversammlung abgerufen werden. Das Formular wird
auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist an die
folgende Adresse zu richten:
Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen oder
Telefax: +49 7142 78-1473 oder
E-Mail: hv2017@durr.com
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an
Kreditinstitute, diesen gemäß den
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125
Absatz 5 Aktiengesetz) sowie an Aktionärsvereinigungen
oder Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz
erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher,
wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderes bzw. eine andere als die in § 135
Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen
oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Die
Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen
die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135
Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7
Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist
der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wahlweise
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail)
bis zum *Mittwoch, den 3. Mai 2017, 24.00 Uhr,* an
folgende Adresse zu übermitteln:
Dürr Aktiengesellschaft
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring oder
Telefax: +49 8195 9989-664 oder
E-Mail: durr2017@itteb.de
Vollmachten allgemein können der Gesellschaft wahlweise
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail)
übermittelt werden:
Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen oder
Telefax: +49 7142 78-1473 oder
E-Mail: hv2017@durr.com
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
übermittelt.
Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung,
insbesondere die persönliche Teilnahme oder die
Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden
durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht
berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang
möglich.
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz
1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz*
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz*
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,- Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden
('Ergänzungsantrag'). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) zu
stellen und muss der Gesellschaft bis zum *Dienstag,
den 4. April 2017, 24.00 Uhr*, zugegangen sein. Ein
Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen oder
E-Mail: hv2017@durr.com (mit qualifizierter
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz)
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz*
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Absatz
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)
1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den
dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre,
die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit *Donnerstag, der 20. April 2017, 24.00 Uhr*. Ein
Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2
Aktiengesetz vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge
werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Falle einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1
Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2
Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen
von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier
*Donnerstag, der 20. April 2017, 24.00 Uhr*, als
letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei
der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein
müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127
Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an:
Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen oder
Telefax: +49 7142 78-1473 oder
E-Mail: hv2017@durr.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären (einschließlich des Namens des
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.durr.de
- Investoren - Hauptversammlung unverzüglich zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1
Aktiengesetz*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 19a der
Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft*
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung
werden über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr.de -
Investoren - Hauptversammlung folgende Informationen
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a
Aktiengesetz):
* der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung
zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der
Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
* die der Versammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen;
* das Formular, das bei Stimmabgabe durch
Vertretung verwendet werden kann.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127
und 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de -
Investoren - Hauptversammlung zur Verfügung.
Bietigheim-Bissingen, im März 2017
*
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart*
_- Der Vorstand -_
2017-03-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft
Carl-Benz-Str. 34
74321 Bietigheim-Bissingen
Deutschland
Telefon: +49 7142 781785
Fax: +49 7142 781716
E-Mail: corpcom@durr.com
Internet: http://www.durr.com
ISIN: DE0005565204
WKN: 556520
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
556441 2017-03-21
(END) Dow Jones Newswires
March 21, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)
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