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DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.05.2017 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004/WKN 
604700 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 
dem 10. Mai 2017, um 10.00 Uhr, im Kongresshaus 
Stadthalle Heidelberg in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 
24, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts der 
   HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen nebst 
   Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
   können im Internet unter 
   www.heidelbergcement.com auf der Seite 
   Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat 
   den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der 
   HeidelbergCement AG beträgt 857.992.760,82 
   Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) aus dem Bilanzgewinn je 
      gewinnbezugsberechtigter Aktie eine 
      Dividende von 1,60 Euro auszuschütten. 
      Bei Annahme dieses 
      Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die 
      für das Geschäftsjahr 2016 
      dividendenberechtigten 198.416.477 
      Stückaktien eine Dividendensumme von 
      317.466.363,20 Euro; und 
   b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
      540.526.397,62 Euro in Höhe von 
      500.000.000,00 Euro in die anderen 
      Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe 
      von 40.526.397,62 Euro auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 
   2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, also am 15. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2016 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2017, sofern diese einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu 
   bestellen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und 
dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
19. April 2017, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), 
nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in 
Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis zum 3. Mai 2017, 24.00 Uhr, 
unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch 
eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; 
Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem 
Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Für die 
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine 
Bedeutung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu 
veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
werden in diesen Fällen durch das depotführende 
Institut vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
es sich bei Eintrittskarten um reine 
Organisationsmittel und keine zusätzlichen 
Teilnahmebedingungen handelt. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut 
oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den 
aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter 
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte 
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse 
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen. 
Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten 
Vollmacht in Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind uns 
an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, 
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per 
Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder per E-Mail an 
die E-Mail-Adresse: agm@heidelbergcement.com zu 
übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 
9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg 
in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, zur Verfügung. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber 
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für 
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen 
vorsehen. Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen 

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March 21, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der 
Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
*Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt 
werden. Für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden 
Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren 
Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als 
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein 
entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur 
Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der Gesellschaft 
ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet 
unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf 
der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigt 
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, 
dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen 
und dass die Stimmrechtsvertreter nur für die 
Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen 
es zusammen mit der Einberufung oder später 
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären 
nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. Vollmachten für die 
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür 
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis 
spätestens am 8. Mai 2017, 24.00 Uhr, an unsere Adresse 
HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 
69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 
705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der 
Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und 
Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis 
spätestens 8. Mai 2017, 24.00 Uhr schriftlich oder per 
Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. 
Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in 
der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete 
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg 
in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, erteilt, geändert 
oder widerrufen werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten und ihr Stimmrecht nicht durch 
Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre Stimmen 
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch 
Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet 
sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein 
entsprechendes Formular, das im Internet unter der 
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite 
Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist. 
 
Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege 
der Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich 
ist, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder 
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären 
nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des 
hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis 
spätestens am 8. Mai 2017, 24.00 Uhr, an unsere Adresse 
HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 
69120 Heidelberg oder per Telefax: 
+ 49 (0) 6221-481-13 705 oder bis zum Ende der 
Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an 
die E-Mail-Adresse agm@heidelbergcement.com eingehen. 
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen können noch bis 
spätestens 8. Mai 2017, 24.00 Uhr schriftlich oder per 
Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. 
Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in 
der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete 
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind 
Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung 
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten 
teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte 
Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. 
 
Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
auf gleichem Übermittlungsweg eingehen, werden 
stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten 
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn 
Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns 
eintreffen, werden die zeitlich jüngeren als vorrangig 
betrachtet. Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht 
ermitteln lässt, werden schriftlich übermittelte 
Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
vorrangig vor solchen, die per Telefax oder per E-Mail 
übermittelt wurden, betrachtet, und per Telefax 
übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder 
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft werden als vorrangig vor per E-Mail 
übermittelten betrachtet. 
 
Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre 
weitergehenden Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z. B. 
das Stellen von Fragen oder Anträgen oder die Abgabe 
von Erklärungen, nicht ausüben. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 
8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
können sich der Briefwahl bedienen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu 
machenden Anträge von Aktionären zu Punkten der 
Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder 
Vorschläge von Aktionären für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach 
§ 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen ist, also bis zum 25. April 2017, 24.00 
Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, 
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per 
Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 übersandt werden, 
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite 
Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. 
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. 
Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 
AktG zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch 
weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der 
Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
am Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667 
Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
somit der 9. April 2017, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 
69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den 
Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen 
Grenzen sind unter der Internet-Adresse 
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
Relations/Hauptversammlung unter 'Hinweise gemäß § 
121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der 
Aktionäre' enthalten. 
 
*Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über die Angelegenheiten der Gesellschaft 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den 
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. 
 
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der 

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